Reisemängel im Skiurlaub: Welche Rechte haben Winterurlauber?
Pulverschnee, Alpenglühen und Hüttenromantik – der Traum vom Winterurlaub! Wenn am Urlaubsort dann leider kein Schnee liegt, das Wellnesshotel keine Wellnessbehandlungen anbietet oder die gemietete Skihütte schlecht ausgestattet ist, können Winterurlauber möglicherweise Reisemängel geltend machen. Unter welchen Voraussetzungen geht das? Und wie sollten Winterurlauber bei Reisemängel am besten vorgehen?
- Unter welchen Voraussetzungen können Winterurlauber Reisemängel geltend gemachen?
- Kein Schnee oder zu viel Schnee im Skiurlaub - Reisemangel?
- Skihütte schwer zu erreichen und schlecht ausgestattet - Reisemangel?
- Zu wenige Wellnessbehandlungen im Skiurlaub - Reisemangel?
- Haftet der Reiseveranstalter für Schneechaos am Flughafen?
- Wie gehen Winterurlauber bei Reisemängel im Skiurlaub am besten vor?
- Wie lange kann man Reisemängel im Skiurlaub geltend machen?
Unter welchen Voraussetzungen können Winterurlauber Reisemängel geltend gemachen?
Reisemängel können von Urlaubern – egal, ob im Winter- oder Sommerurlaub - nur bei einer Pauschalreise geltend gemacht werden. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Urlauber mindestens zwei Reiseleistungen – etwa Hotel und Bahnfahrt – zusammen gebucht hat.
Winterurlauber, die mit dem eigenen Auto anreisen und nur die Unterkunft am Skiort gebucht haben, können, wenn deutsches Recht gilt, bei Mängeln nur Ansprüche aus dem Mietrecht geltend machen. Das heißt, sie können bei einem Mangel, wie etwa Schimmel im Hotelzimmer, die Miete mindern oder Schadensersatz fordern, wenn der Hotelbsitzer trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt. Ist der Mangel erheblich, haben Winterurlauber auch das Recht den Vertrag mit dem Hotel oder dem Ferienhaus-Betreiber zu kündigen.
Wichtig: Einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude haben Individualreisende nicht.
Befindet sich die Unterkunft im Ausland, ist in der Regel das dort geltenden Recht anzuwenden.
Kein Schnee oder zu viel Schnee im Skiurlaub - Reisemangel?
Braune, verschlammte Pisten statt einer in der Sonne glitzernden Schneelandschaft: Größer kann die Enttäuschung beim angekommenen Winterurlauber kaum sein. Doch ist fehlender Schnee ein Reisemangel für den der Reiseveranstalter einstehen muss? Nein, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt/Main (Az. 2/24 S 480/89). Schneemangel stellt im Winterurlaub ein allgemeines Lebensrisiko dar, für das der Reiseveranstalter nicht haftet. Etwas anders gilt nur, wenn der Reiseveranstalter den Urlaubsort als schneesicher angepriesen hat.
Umgekehrt führt auch zu viel Schnee und Schneechaos am Urlaubsort nicht dazu, dass der Urlauber sein Hotel kostenfrei stornieren kann, so das Amtsgericht (AG) Viechtach (Az. 2 C 463/06). Bei einem Beherbergungsvertrag sei die eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung kein Mangel, sondern liege im allgemeinen Lebensrisiko des Urlaubers.
Skihütte schwer zu erreichen und schlecht ausgestattet - Reisemangel?
Ist die gemietete Skihütte schwer zu erreichen, weil der zur Hütte gehörende Parkplatz nicht von Schnee geräumt ist, stellt das keinen Reisemangel dar, sondern es handelt sich um eine typische Behinderung im Winterurlaub, entschied das Amtsgericht Offenburg (Az.1 C 357/94) und stellt im gleichen Urteil klar, dass auch zu wenige Sektgläser und Geschirr in einer Skihütte keinen Reisemangel darstellen.
Zu wenige Wellnessbehandlungen im Skiurlaub - Reisemangel?
Der Begriff „Wellness“ ist in Deutschland nicht geschützt ist. Das bedeutet, was genau unter „Wellnessbehandlungen“ zu verstehen ist, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar. Nahezu jedes Hotel mit Schwimmbad oder Sauna kann sich als „Wellnesshotel“ bezeichnen. Wurde eine im Rahmen einer Urlaubsreise gebuchte Wellnessbehandlung unsachgemäß durchgeführt, ist dieser Umstand nicht als Reisemangel anzusehen. „Wellness-Masseur“ ist ebenfalls keine geschützte Berufsbezeichnung und kann von jedem verwendet werden, der nur ein Ein-Tages-Seminar absolviert hat.
Wenn aber der Winterurlaub beim Reiseveranstalter als „Wellness-Urlaub“ gebucht wurde, hat der Winterurlauber auch Anspruch auf Wellness-Behandlungen. Zwei Wellness-Behandlungen in einer Urlaubswoche, stellen laut AG Potsdam (Az. 22 C 58/07) einen Reisemangel dar.
Haftet der Reiseveranstalter für Schneechaos am Flughafen?
Wegen Schneechaos am Flughafen können Flüge ausfallen oder sich Start und Landung eines Flugs verzögern. Auch wenn Urlauber in diesem Fall nutzlose Zeit auf dem Flughafen oder im Flugzeug verbringen müssen, können sie dafür keinen Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen, entschied das AG Rostock (Az.47 C 240/10). Mit diesen witterungsbedingten Vorkommnissen muss ein Flugreisender zu dieser Jahreszeit rechnen. Der Reiseveranstalter hat auf Flugausfälle wegen Schneechaos keinen Einfluss.
Wie gehen Winterurlauber bei Reisemängel im Skiurlaub am besten vor?
Gibt es Ärgernisse im Skiurlaub, die nach Ansicht des Winterurlaubers einen Reisemangel darstellen, sollte er dies unverzüglich an Ort und Stelle dem Reiseveranstalter mitteilen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Reisemangels stellen.
Wichtig ist jetzt Beweise für den Reisemangel zu sichern. Fotos, Filme, Aussagen von Zeugen helfen in einem etwaigen späteren Gerichtsprozess den Reisemangel zu beweisen.
Wird der Reisemangel vom Reiseveranstalter nicht beseitigt, kann der Winterurlauber sich eine andere Unterkunft suchen und die Kosten dafür dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen.
Nach dem Winterurlaub sollten Sie zeitnah Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderungen schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Im Schreiben muss der Reisemangel genau beschrieben und am besten dokumentiert sein. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich das Schreiben per Einschrieben/Rückschein an den Reiseveranstalter zu senden.
Wie lange kann man Reisemängel im Skiurlaub geltend machen?
Ansprüche aus Reisemängeln verjähren – egal ob Sommer- oder Winterurlaub - nach zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Reiserückkehr. Der Winterurlauber hat also zwei Jahre Zeit seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter – notfalls gerichtlich – geltend zu machen.
erstmals veröffentlicht am 29.11.2016, letzte Aktualisierung am 11.01.2024
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Reise & Freizeit
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Reiserecht