Reisemängel im Skiurlaub: Welche Rechte haben Winterurlauber?

Glitzernde Berge, Pulverschnee und Hüttenromantik – so stellt sich manch Winterurlauber sein Schneemärchen vor. Wenn dann der Schnee fehlt, das Wellnesshotel keines ist oder die gemietete Skihütte kaum erreicht werden kann, ist es für Winterurlauber wichtig zu wissen, wie sie ihre Reisemängel im misslungenen Skiurlaub geltend machen können.
- Wann können Winterurlauber Reisemängel geltend gemachen?
- Reisemangel: Unterkunft
- Reisemangel: Kein Schnee oder zu viel Schnee
- Reisemangel: Schneechaos am Flughafen
- Reisemangel: Probleme mit der Skiausrüstung oder Skigebiet
- Reisemangel: Unzureichende Wellnessbehandlungen
- Wie gehen Winterurlauber bei Reisemängel im Skiurlaub am besten vor?
- Wann verjähren Ansprüche aus Reisemängeln im Skiurlaub?
Wann können Winterurlauber Reisemängel geltend gemachen?
Reisemängel können von Urlaubern – egal, ob im Winter- oder Sommerurlaub - nur bei einer Pauschalreise geltend gemacht werden. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Urlauber mindestens zwei Reiseleistungen – etwa Hotel und Bahnfahrt – zusammen gebucht hat.
Winterurlauber, die mit dem eigenen Auto anreisen und nur die Unterkunft am Skiort gebucht haben, können, wenn deutsches Recht gilt, bei Mängeln nur Ansprüche aus dem Mietrecht geltend machen. Das heißt, sie können bei einem Mangel, wie etwa Schimmel im Hotelzimmer, die Miete mindern oder Schadensersatz fordern, wenn der Hotelbsitzer trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt. Ist der Mangel erheblich, haben Winterurlauber auch das Recht den Vertrag mit dem Hotel oder dem Ferienhaus-Betreiber zu kündigen.
Wichtig: Einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude haben Individualreisende nicht.
Befindet sich die Unterkunft im Ausland, ist in der Regel das dort geltenden Recht anzuwenden.
Reisemangel: Unterkunft
Mängel in der Unterkunft sind einer der häufigsten Gründe für Beschwerden von Winterurlaubern. Besonders gravierend ist es, wenn die Heizung in der Ferienwohnung oder Skihütte ausfällt. Aber auch fehlende oder schlechte Ausstattung einer Unterkunft kann ein Reisemangel darstellen. Etwa, wenn im Katalog eine Saune versprochen wurde, die es aber nicht gibt. Auch gefährliche oder unzugängliche Wege können im Winter als Reisemangel geltend.
Ist die gemietete Skihütte schwer zu erreichen, weil der zur Hütte gehörende Parkplatz nicht von Schnee geräumt ist, stellt das aber nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Offenburg (Az.1 C 357/94) keinen Reisemangel dar, sondern es handelt sich um eine typische Behinderung im Winterurlaub. Im gleichen Urteil entschied das Frankfurter Gericht, dass auch zu wenige Sektgläser und Geschirr in einer Skihütte keinen Reisemangel darstellen.
Reisemangel: Kein Schnee oder zu viel Schnee
Grüne, verschlammte Pisten statt einer in der Sonne glitzernden Schneelandschaft: Größer kann die Enttäuschung beim angekommenen Winterurlauber kaum sein. Doch ist fehlender Schnee ein Reisemangel für den der Reiseveranstalter einstehen muss? Nein, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt/Main (Az. 2/24 S 480/89). Schneemangel stellt im Winterurlaub ein allgemeines Lebensrisiko dar, für das der Reiseveranstalter nicht haftet. Etwas anders gilt nur, wenn der Reiseveranstalter den Urlaubsort als schneesicher angepriesen hat.
Umgekehrt führt auch zu viel Schnee und Schneechaos am Urlaubsort nicht dazu, dass der Urlauber sein Hotel kostenfrei stornieren kann, so das Amtsgericht (AG) Viechtach (Az. 2 C 463/06). Bei einem Beherbergungsvertrag sei die eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung kein Mangel, sondern liege im allgemeinen Lebensrisiko des Urlaubers.
Reisemangel: Schneechaos am Flughafen
Wegen Schneechaos am Flughafen können Flüge ausfallen oder sich Start und Landung eines Flugs verzögern. Auch wenn Urlauber in diesem Fall nutzlose Zeit auf dem Flughafen oder im Flugzeug verbringen müssen, können sie dafür keinen Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen, entschied das AG Rostock (Az.47 C 240/10). Mit diesen witterungsbedingten Vorkommnissen muss ein Flugreisender zu dieser Jahreszeit rechnen. Der Reiseveranstalter hat auf Flugausfälle wegen Schneechaos keinen Einfluss.
Reisemangel: Probleme mit der Skiausrüstung oder Skigebiet
Wenn das Skigebiet nicht wie versprochen nutzbar ist, etwa bei geschlossenen Liften oder Pisten, oder wenn defekte Skilifte Wintersport unmöglich machen, können dies Reisemängel sein, wenn dem Urlauber etwas anderes zugesichert wurde. Gehört die Skiausrüstung mit zum Urlaubsarrangement und ist diese defekt oder minderwertig, kann das ebenfalls ein Reisemangel sein.
Reisemangel: Unzureichende Wellnessbehandlungen
Der Begriff „Wellness“ ist in Deutschland nicht geschützt ist. Das bedeutet, was genau unter „Wellnessbehandlungen“ zu verstehen ist, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar. Nahezu jedes Hotel mit Schwimmbad oder Sauna kann sich als „Wellnesshotel“ bezeichnen. Wurde eine im Rahmen einer Urlaubsreise gebuchte Wellnessbehandlung unsachgemäß durchgeführt, ist dieser Umstand nicht als Reisemangel anzusehen. „Wellness-Masseur“ ist ebenfalls keine geschützte Berufsbezeichnung und kann von jedem verwendet werden, der nur ein Ein-Tages-Seminar absolviert hat.
Wenn aber der Winterurlaub beim Reiseveranstalter als „Wellness-Urlaub“ gebucht wurde, hat der Winterurlauber auch Anspruch auf Wellness-Behandlungen. Zwei Wellness-Behandlungen in einer Urlaubswoche, stellen laut AG Potsdam (Az. 22 C 58/07) einen Reisemangel dar.
Wie gehen Winterurlauber bei Reisemängel im Skiurlaub am besten vor?
Gibt es Ärgernisse im Skiurlaub, die nach Ansicht des Winterurlaubers einen Reisemangel darstellen, sollte er dies unverzüglich an Ort und Stelle dem Reiseveranstalter mitteilen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Reisemangels stellen.
Wichtig ist jetzt Beweise für den Reisemangel zu sichern. Fotos, Filme, Aussagen von Zeugen helfen in einem etwaigen späteren Gerichtsprozess den Reisemangel zu beweisen.
Wird der Reisemangel vom Reiseveranstalter nicht beseitigt, kann der Winterurlauber sich eine andere Unterkunft suchen und die Kosten dafür dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen.
Nach dem Winterurlaub sollten Sie zeitnah Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderungen schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Im Schreiben muss der Reisemangel genau beschrieben und am besten dokumentiert sein. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich das Schreiben per Einschrieben/Rückschein an den Reiseveranstalter zu senden.
Wann verjähren Ansprüche aus Reisemängeln im Skiurlaub?
Ansprüche aus Reisemängeln verjähren – egal ob Sommer- oder Winterurlaub - nach zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Reiserückkehr. Der Winterurlauber hat also zwei Jahre Zeit seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter – notfalls gerichtlich – geltend zu machen.
erstmals veröffentlicht am 29.11.2016, letzte Aktualisierung am 20.12.2024
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