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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht ,
19.09.2013 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 907 mal gelesen)
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Sozialhilfe: Eigenes Vermögen ist vorrangig!

Wer in Deutschland Sozialhilfe erhalten möchte muss zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen. Dies zeigen zwei aktuelle Entscheidungen ...

Wer in Deutschland Sozialhilfe erhalten möchte muss zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen. Dies zeigen zwei aktuelle Entscheidungen:

Keine Sozialhilfe für Pflegekosten bei eigenem Vermögen
Im Fall einer schwerbehinderten Frau, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, wurde die Kostenübernahme für die häusliche Betreuung und Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe abgelehnt. Begründung der ablehnenden Entscheidung war: Die Frau müsse zunächst ihr eigenes Vermögen zur Kostendeckung einsetzen. Sie habe Vermögen aus Rückkaufwerten aus einem Bausparvertrag, Lebensversicherungen, Sparguthaben sowie Guthaben auf Girokonten im Gesamtumfang von mehr als 38.000 Euro.

Dies sah auch das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 1 SO 2004/13) so: Die Gewährung von Hilfe zur Pflege stehe wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und unter anderem seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sei. Denn Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich u.a. durch den Einsatz seines Vermögens selbst helfen könne. Dem Leistungsanspruch der Klägerin steht hier das Vermögen der Eheleute in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie der Rückkaufwerte aus einem Bausparvertrag und zwei Lebensversicherungen entgegen. Einzusetzen sei grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu gehörten auch Forderungen aus Bankguthaben sowie Rückkaufwerte aus einer Lebensversicherung ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses und aus Bausparverträgen. Gemessen daran habe das Vermögen der Kläger im Antragszeitpunkt den maßgebenden Vermögensfreibetrag um rund 35.000 € überschritten.

Keine Sozialhilfe für Autokauf bei eigenem Vermögen
Auch Schwerbehinderte erhalten nach deutschem Sozialhilferecht keine Sozialhilfe zur Finanzierung eines Pkw, wenn sie über ausreichend eigene Mittel zur Anschaffung verfügen. Das entschied das Sächsische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 8 SO 84/11) in folgendem Fall: Eine schwerbehinderte Frau bezog eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200 Euro im Monat. Ihr Vermögen belief sich auf eine Geldsumme im mittleren fünfstelligen Bereich. Die Frau beantragte beim Sozialhilfeträger die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66 Euro für einen Kredit, den sie zur Anschaffung eines Autos aufgenommen hatte.

Zu Unrecht, entschied das Sächsische Landessozialgericht: Hier gelte das „Nachrangprinzip“. Es werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann. Dies gelte auch für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten Autos erleichtert werden soll. Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen verbleibe der Frau ausreichend Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500 Euro zu tilgen.

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