Streupflicht bei Glatteis
OLG Beschluss: Gefahren durch Wetterverhältnisse sind allgemeines Lebensrisiko des Straßen-Nutzers
Leitsatz Oberlandesgericht München:
Die von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen in das allgemeine Lebensrisikos des Nutzers der Straße.
OLG München, Beschluss vom 26.05.2010 – I U 2243/10
Der Entscheidung lag ein Glatteisunfall zugrunde. Der Fahrer war mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h auf einer spiegelglatten Brücke bei winterlichem Wetter verunfallt. Die verkehrssicherungspflichtige Beklagte hat die Brücke um 10:00 Uhr mit Salz streuen lassen. Eine weitergehende Streupflicht bestand nach Auffassung des Oberlandesgericht München nicht.
Die von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen grundsätzlich nicht in den Risikobereich des für die Straße zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen. Sie stellen sich vielmehr als allgemeines Lebensrisiko des Nutzers der Straße dar.
Eine Streupflicht besteht innerorts für den Kraftfahrzeugverkehr nur eingeschränkt. Nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen besteht eine Streupflicht. Gefährliche Stellen sind solche, an denen der Zustand oder die Anlage der Straße die Bildung von Glatteis begünstigt oder die Wirkungen des Glatteises erhöht, so dass diese besonderen Verhältnisse auch von einem sorgfältigen, den Straßenverhältnissen Rechnung tragenden Kraftfahrer nicht ohne Weiteres erkannt werden können (Beispiele: Kreuzungen, Lichtzeichenanlagen, scharfe Kurven, Engstellen sowie Gefällstrecken).
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von Renate Winter
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