Vorsicht: Testamente sind abzuliefern
Hat der Erblasser sein Testament nicht in amtliche Verwahrung gegeben, sondern einer für ihn vertrauenswürdigen Person überlassen, so ist diese Person verpflichtet, unverzüglich nachdem sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers erlangt hat, das Testament im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.
Kommt die verwahrende Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies eine Schadensersatzpflicht auslösen. Außerdem kann die Nichtablieferung auch als Straftat gemäß § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) zu bewerten sein.
Grundsätzlich ist das Testament bei dem Amtsgericht abzugeben, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Bei großen Entfernungen erfüllt die verwahrende Person ihre Abgabepflicht auch dann, wenn sie das Testament beim Amtsgericht seines Wohnortes abgibt.
Grundsätzlich ist das Testament bei dem Amtsgericht abzugeben, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Bei großen Entfernungen erfüllt die verwahrende Person ihre Abgabepflicht auch dann, wenn sie das Testament beim Amtsgericht seines Wohnortes abgibt.
von Kerstin Herms
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