Todesfall: Was passiert mit unseren Kindern?
Zahlreiche Eltern fragen sich, was passiert mit meinem Kind, wenn uns Beiden etwas zustößt. Muss mein Kind dann ins Heim oder darf es von den Großeltern, einer Tante oder einer anderen engen Bezugsperson weiter aufgezogen werden?
Im Falle des Todes beider sorgeberechtigten Eltern erhält ein minderjähriges Kind einen Vormund. Diesen hat das Familiengericht grundsätzlich von Amts wegen anzuordnen. Wollen die Eltern jedoch, dass ihr Kind von einer ganz bestimmten Person betreut und aufgezogen wird, so können sie durch eine letztwillige Verfügung, d.h. durch ein Testament oder einen Erbvertrag diese Person gemäß § 1777 Abs. 1 und 3 BGB zum Vormund benennen.
In dieser letztwilligen Verfügung können auch sogenannte Ersatzvormünder benannt werden, falls derjenige, der als erster zum Vormund benannt wird verhindert ist oder die Übernahme der Vormundschaft begründet ablehnt.
Liegt eine letztwillige Verfügung, in der ein Vormund bestimmt ist, vor, so ist das Familiengericht an diese Verfügung gebunden und darf ihn nicht ohne seine Zustimmung übergehen. Lediglich unter ganz engen Voraussetzungen, die in § 1778 Abs. 1 BGB aufgezählt sind, wird der Benannte nicht zum Vormund bestellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Benannte selbst geschäftsunfähig geworden ist, unter Betreuung steht, seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde oder ein 14-jähriges Mündel der Bestellung widerspricht.
Der zum Vormund Bestellte ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet. Er darf die Übernahme nur bei Vorliegen der in § 1786 Abs. 1 BGB genannten Gründe ablehnen. So ist z.B. die Person zur Ablehnung der Vormundschaft berechtigt, der die Sorge für mehr als drei minderjährige Kinder zusteht, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder durch Krankheit verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsgemäß zu führen.
In dieser letztwilligen Verfügung können auch sogenannte Ersatzvormünder benannt werden, falls derjenige, der als erster zum Vormund benannt wird verhindert ist oder die Übernahme der Vormundschaft begründet ablehnt.
Liegt eine letztwillige Verfügung, in der ein Vormund bestimmt ist, vor, so ist das Familiengericht an diese Verfügung gebunden und darf ihn nicht ohne seine Zustimmung übergehen. Lediglich unter ganz engen Voraussetzungen, die in § 1778 Abs. 1 BGB aufgezählt sind, wird der Benannte nicht zum Vormund bestellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Benannte selbst geschäftsunfähig geworden ist, unter Betreuung steht, seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde oder ein 14-jähriges Mündel der Bestellung widerspricht.
Der zum Vormund Bestellte ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet. Er darf die Übernahme nur bei Vorliegen der in § 1786 Abs. 1 BGB genannten Gründe ablehnen. So ist z.B. die Person zur Ablehnung der Vormundschaft berechtigt, der die Sorge für mehr als drei minderjährige Kinder zusteht, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder durch Krankheit verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsgemäß zu führen.
von Kerstin Herms
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