Zusatzschild Schneeflocke: Geschwindigkeitsbegrenzung auch ohne Schnee?
Auch wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse vorliegen, gibt es Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbeschränkungen unter denen ein Zusatzschild „Schneeflocke“ hängt. Gilt die angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung nur bei winterlichen Straßenverkehrsverhältnissen oder immer? Welche Bedeutung haben Zusatzschilder im Straßenverkehr? Und hat ein Verstoß gegen ein Zusatzschild Folgen?
Wie sehen Zusatzschilder aus?
Neben Vorschriftszeichen, Richtzeichen oder Gefahrenzeichen kennt die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch sog. Zusatzzeichen. Dabei handelt es sich um ein weißes Schild mit schwarzem Rand, in dessen Mitte sich eine Aufschrift oder ein Sinnbild befindet. Das Zusatzschild hängt in der Regel unter einem anderen Verkehrszeichen.
Ausnahme: Das Zusatzschild „Fahrrad frei“ kann auch ohne weiteres Verkehrszeichen aufgehangen werden, wenn eine linksseitige Fahrbahn auf dem Radweg freigegeben werden soll.
Die gängigsten Zusatzzeichen finden sich in der StVO, insbesondere in den Anlagen 1 bis 3, und im Verkehrszeichen-Katalog (VzKat).
Welche Funktion haben Zusatzschilder im Straßenverkehr?
Zusatzzeichen im Straßenverkehr dienen der Erklärung des Verkehrsschildes auf das sie sich beziehen. So gibt es Zusatzzeichen die Erklärungen oder Hinweise auf eine bestimmte Verkehrssituation geben – etwa ein Verkehrsschild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung im Wohngebiet unter dem ein Zusatzschild hängt, auf dem Kinder abgebildet sind. Hier wird dem Autofahrer erklärt, warum diese Geschwindigkeitsbegrenzung an dieser Stelle vorgenommen wurde. Ein Zusatzschild kann auch auf Gefahren hinweisen, etwa das Zusatzschild mit der Aufschrift „Ölspur“. Daneben können Zusatzschilder das Verkehrsschild auf das sie sich beziehen auf beschränken – etwa ein Parkverbotsschild mit dem Zusatzschild „werktags“ oder „von 20 bis 6 Uhr Lärmschutz“.
Wichtig ist, dass die Zuordnung des Zusatzschildes eindeutig zu dem Verkehrszeichen erkennbar ist.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen ein Zusatzschild?
Zusatzschilder regeln selbstständig keine Verbote oder Gebote, sondern informieren Verkehrsteilnehmer oder weisen sie auf eine Verkehrssituation hin. Aus diesem Grund kann man gegen ein Zusatzschild alleine nicht verstoßen. Verstoßen können Verkehrsteilnehmer gegen das Verkehrsschild auf das sich das Zusatzschild bezieht. Nur von diesem Verstoß hängt dann die verkehrsstrafrechtliche Sanktion ab.
Gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzschild „Schneeflocke“ auch ohne Schnee?
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ erlaubt auch bei nicht winterlichen Verhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Dies musste ein Autofahrer erfahren, der im Januar mit seinem Fahrzeug auf einer Bundesstraße mit 125 km/h fuhr, auf der ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzte. Unter diesem Verkehrszeichen war - ohne weitere Zusätze - das Zusatzschild “Schneeflocke“ angebracht. Der Autofahrer kam in eine polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle und sollte für seine Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot erhalten. DAS sah der Autofahrer nicht ein: Seiner Ansicht nach liegt keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h vor, da keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild “Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.
Das sah das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 1 RBs 125/14) und erteilte dem klagenden Autofahrer eine Abfuhr. Das Zusatzschild “Schneeflocke“ stellt laut Gericht für den Verkehrsteilnehmer lediglich eine – entbehrliche – Information dar, dass die Geschwindigkeit aufgrund der Gefahr von winterlichen Straßenverhältnissen gedrosselt werden muss. Mit diesem Hinweis solle lediglich die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung beim Verkehrsteilnehmer erhöht werden. Kraftfahrer müssen die Geschwindigkeitsbegrenzung daher auch bei allen anderen Witterungsverhältnissen beachten, so die Hammer Richter.
erstmals veröffentlicht am 15.01.2015, letzte Aktualisierung am 20.12.2023
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