Verkehrsrecht: Besonderheiten bei Unfall im Nachbarland Polen
In Polen gelten beim Verkehrsunfall zum Teil andere Gesetze als in Deutschland, die im nachfolgenden Beitrag besprochen werden.
Wussten Sie es? Polen hat mit etwa 38 Millionen Einwohnern die achtgrößte Bevölkerungszahl in Europa. Nicht nur wegen der Fußball-EM hat es in diesem Sommer zahlreiche Urlauber aus Berlin und Brandenburg, aber auch aus ganz Deutschland nach Polen geführt. Anlass genug, nach den Besonderheiten für den Fall zu fragen, dass Sie vor Ort in Polen in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Diese sind nämlich zum Teil sehr interessant. Sie werden sehen, ein Unfall in Polen ist mitnichten etwas Schlimmes. Im Gegenteil, nach Polnischem Recht stehen Ihnen sogar mehr Ansprüche zu, als nach Deutschem Recht. Jeder Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht sollte hierüber genauestens informieren.
Zunächst ist von Bedeutung, dass bei Unfällen im EU-Ausland (wozu Polen zählt) die Versicherer verpflichtet sind, in jedem anderen EU-Staat nach der 4. KH-Richtlinie einen Schadensregulierungsbeauftragten für den Bereich Verkehrsrecht zu benennen. Man hat also nach der Rückkehr nach Deutschland eine in Deutschland ansässige Versicherung als Ansprechpartner.
Mit dieser sollte der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt, den sie beauftragen sollten, Kontakt aufnehmen. Besonderheiten gibt es sodann bei der gerichtlichen Durchsetzung, sprich wenn die außergerichtliche Regulierung scheitert und geklagt werden muss. Der Geschädigte kann die Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, erheben. Aber Achtung: es ist nun nicht die als Regulierungsbeauftragte eingesetzte Versicherung zu verklagen, sondern unmittelbar der Versicherer des Unfallgegners (Urteil des. EuGH vom 13.12.07 - C-463/06). Dies wird bei der Mandatsbearbeitung im Verkehrsrecht auch von manchem Rechtsanwalt falsch gemacht. Weiterhin kommt für die Streitentscheidung das Recht des Landes zur Anwendung, in dem der Unfall sich ereignete, also Polnisches Recht. Und hier, also im Recht der Republik Polen ist von Bedeutung, dass auch bei fiktiver Abrechnung aufgrund eines Gutachtens - anders als nach Deutschem Recht - die Umsatzsteuer (VAT) ersetzt wird. Und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Folgen des Verkehrsunfalls um einen wirtschaftlichen Totalschaden, oder einen Reparaturschaden handelt. Ist der Geschädigte Deutscher und hat hier auch seinen Lebensmittelpunkt, so sind auch die in Deutschland üblichen Lohnkosten und Ersatzteilpreise zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, wo das Gutachten gefertigt wurde. Dies wurde von dem Obersten polnischen Gerichtshof nun bestätigt (A.Z.: III CZP 150/06) und leuchtet auch ein. Schließlich muss der Geschädigte für die Reparatur seines Kfz auch deutsche Reparaturkosten und Ersatzteilpreise aufwenden.
Zunächst ist von Bedeutung, dass bei Unfällen im EU-Ausland (wozu Polen zählt) die Versicherer verpflichtet sind, in jedem anderen EU-Staat nach der 4. KH-Richtlinie einen Schadensregulierungsbeauftragten für den Bereich Verkehrsrecht zu benennen. Man hat also nach der Rückkehr nach Deutschland eine in Deutschland ansässige Versicherung als Ansprechpartner.
Mit dieser sollte der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt, den sie beauftragen sollten, Kontakt aufnehmen. Besonderheiten gibt es sodann bei der gerichtlichen Durchsetzung, sprich wenn die außergerichtliche Regulierung scheitert und geklagt werden muss. Der Geschädigte kann die Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, erheben. Aber Achtung: es ist nun nicht die als Regulierungsbeauftragte eingesetzte Versicherung zu verklagen, sondern unmittelbar der Versicherer des Unfallgegners (Urteil des. EuGH vom 13.12.07 - C-463/06). Dies wird bei der Mandatsbearbeitung im Verkehrsrecht auch von manchem Rechtsanwalt falsch gemacht. Weiterhin kommt für die Streitentscheidung das Recht des Landes zur Anwendung, in dem der Unfall sich ereignete, also Polnisches Recht. Und hier, also im Recht der Republik Polen ist von Bedeutung, dass auch bei fiktiver Abrechnung aufgrund eines Gutachtens - anders als nach Deutschem Recht - die Umsatzsteuer (VAT) ersetzt wird. Und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Folgen des Verkehrsunfalls um einen wirtschaftlichen Totalschaden, oder einen Reparaturschaden handelt. Ist der Geschädigte Deutscher und hat hier auch seinen Lebensmittelpunkt, so sind auch die in Deutschland üblichen Lohnkosten und Ersatzteilpreise zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, wo das Gutachten gefertigt wurde. Dies wurde von dem Obersten polnischen Gerichtshof nun bestätigt (A.Z.: III CZP 150/06) und leuchtet auch ein. Schließlich muss der Geschädigte für die Reparatur seines Kfz auch deutsche Reparaturkosten und Ersatzteilpreise aufwenden.
von Henning Karl Hartmann
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