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Figuren mit Rucksäcken auf einem Reisepass ©freepik - mko

Einwanderung und Migration

Letzte Aktualisierung am 2024-07-24 / Lesedauer ca. 15 Minuten

Ein Mensch ist im Regelfall Bürger eines Staates und besitzt damit dessen Staatsbürgerschaft. Eine Staatsbürgerschaft muss man sich nicht erst verdienen, sondern man erhält sie üblicherweise mit der Geburt geschenkt, zumindest dann, wenn die Eltern ebenfalls Bürger dieses Staates sind. Man wird also weder gefragt noch kann man sich aussuchen, Bürger welchen Staates auf diesem Globus man gerne sein möchte. Wer diesen Zustand - aus welchem Grund auch immer - ändern möchte, hat es nicht leicht. Er macht sich auf den Weg und wird zum Migranten, einem Menschen, der in ein anderes Land einwandern und dort mindestens vorübergehend oder auch dauerhaft leben möchte. Mit dem Versuch seiner Einwanderung begibt er sich aus dem Rechtsbereich seines Ursprungslandes in den Rechtsbereich eines anderen Landes und muss sich dessen Regeln unterwerfen. Diese Regeln sind für Einwanderer nicht überall gleich. Mancherorts sind Einwanderungen einfach und gewollt, an anderen Stellen faktisch unmöglich. Wer nach Deutschland einwandern möchte, muss sich nach klaren gesetzlichen Grundlagen richten, die im Zuwanderungsgesetz niedergelegt sind. Für die Einwanderung ist es ebenfalls nicht gleichgültig, aus welchem Land der Immigrant stammt, welche Motive ihn antreiben und wie lange er bleiben möchte. Alle diese Aspekte spielen eine gewichtige Rolle, wenn es darum geht, eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, die eine Existenzgrundlage in Deutschland ermöglichen würde. Und selbst wenn man als Einwanderer hier bleiben und arbeiten darf, dauert es sehr lange, bis man Deutschen rechtlich gleichgestellt ist. Wer sich entschlossen hat, dauerhaft hier zu bleiben, muss sich integrationswillig und integrationsfähig zeigen und unter anderem Sprachkurse absolvieren bzw. Sprachkenntnisse nachweisen. Erst mit der erfolgreichen Einbürgerung erhält man die deutsche Staatsangehörigkeit und wird mit allen Rechten und Pflichten Bürger dieses Staates. Das Migrationsrecht lässt sich in zwei Bereiche unterteilen, das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht. Für Rechtsfragen in beiden Bereichen sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht bestens aufgehoben.

Asylrecht - Wer darf bleiben?

Grundsätzlich können Ausländer, die in ihrem Land politisch verfolgt werden, in Deutschland Zuflucht suchen und Asyl beantragen. Dies ist in Artikel 16a Grundgesetz festgelegt und dient dem Schutz der Menschenwürde. Es ist auch das einzige Grundrecht, welches nur Ausländerinnen und Ausländern zusteht. Wer aus einem EU-Land einreist oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt, also nicht vor Gewalt, Terror oder Krieg flieht, erhält im Normalfall hingegen kein Asyl. Flüchtlinge haben also das Recht einen Antrag auf Asyl zu stellen. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird dieser Asylantrag bearbeitet. Der Flüchtling erhält eine Aufenthaltsgestattung. Bei einer Anhörung kann er die Gründe für seine Flucht vortragen und es wird entschieden, ob er Asyl erhält oder nicht. Wird der Antrag abgelehnt, verliert der Flüchtling die Aufenthaltsgestattung und erhält die Duldung bis zur Abschiebung. Vor der Flüchtlingswelle ab 2015 war der Zuzug von Ausländern vergleichsweise überschaubar und es konnte in den meisten Fällen in der zentralen Anlaufstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem BAMF, das jeweilige Herkunftsland und der zurückgelegte Flüchtlingsweg nachvollzogen werden. Mit den Massen an Flüchtlingen, die dann von allen Seiten nach Deutschland hereinströmten und Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet in Anspruch nehmen wollten, hat sich vieles geändert. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man seitdem, politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Im Asylpaket I beschloss das Bundeskabinett unter anderem die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und Abschiebung von Flüchtlingen. Des weiteren wurden Albanien, Montenegro und der Kosovo als weitere sichere Herkunftsländer eingestuft zusätzlich wurde die Verpflichtung von Asylanten zu Integrationskursen beschlossen. Das Asylpaket II und mit ihm das Beschleunigte Verfahren für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern wurde dann am 17. März 2016 verabschiedet. Zu diesen Gruppen zählen u.a. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten oder auch Folgeantragsteller. Insbesondere auch Asylbewerber, die u.a. über ihre Identität täuschen. Auch Familiennachzug kann u.U. für zwei Jahre ausgesetzt werden. Die Beantragung folgt einem festen Prozedere. Wenn ein Asylsuchender registriert, mit einem temporären Ausweisdokument versehen und untergebracht ist, kann er einen förmlichen Asylantrag stellen. Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft - ein komplexes und aufwändiges Verfahren, das im Einzelfall lange dauern kann. Bei einer positiven Entscheidung bekommt man die Anerkennung als Asylsuchender mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine negative Entscheidung bedeutet die Ablehnung des Asyls und die Aufenthaltsbeendigung, bzw. Abschiebung des Asylsuchenden.

Die Duldung

Dauerhaft in Deutschland leben können nur Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben oder eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, also einen Aufenthaltstitel. Ausländische Personen ohne entsprechende Genehmigung können entweder ausgewiesen oder abgeschoben werden. Ausgewiesen werden Personen dann, wenn sie ihre Aufenthaltsgenehmigung durch eine Straftat verloren haben. Personen, die noch nie eine Aufenthaltsgenehmigung besessen haben, befinden sich illegal im Land und werden in der Regel abgeschoben. Mit der Duldung wird diese Abschiebung vorübergehend ausgesetzt und zwar dann, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe eine Abschiebung zunächst unmöglich machen. Zahlreiche Asylbewerber können z.B. trotz Ablehnung nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden, weil in ihrer Heimat Krieg herrscht oder Verfolgung droht. In einem solchen Fall kann die deutsche Ausländerbehörde eine Duldung erteilen. Duldung erhalten in der Regel also Personen, deren Antrag auf Asyl oder Aufenthalt abgelehnt wurde. Die Duldung ist somit die letzte Station vor der Abschiebung. Geduldeten Ausländern, die bereits mehrere Jahre in Deutschland leben, steht ein Bleiberecht zu.

Das Bleiberecht

In Deutschland leben ca. 170.000 geduldete Flüchtlinge, die an und für sich ausreisepflichtig wären, deren Ausreise aber aus rechtlichen Gründen ausgesetzt ist. Mit dem Aufenthaltsstatus der Duldung halten sie sich laut Gesetz nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Es steht ihnen kein Aufenthaltsrecht zu. Somit haben sie auch in anderen Bereichen nur eingeschränkte Rechte, z.B. nur einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildungsangeboten. Gegenüber anderen Ausländern, etwa anerkannten Asylbewerbern, sind sie dauerhaft im Nachteil. Ihre Integration ist weder beabsichtigt noch möglich. Viele von Ihnen haben keinen gültigen Pass. Die Herkunftsländer, in die sie abgeschoben werden sollen, weigern sich, ihnen neue Papiere auszustellen. Um diese sinnlose und perspektivlose Situation zu entschärfen, hat die Bundesregierung das Bleiberecht reformiert. Nach der neuen Regelung darf Ausländern im Status der Duldung, sog. Langzeitgeduldete, dann ein Bleiberecht gewährt werden, wenn sie als Einzelpersonen bereits seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen in Deutschland leben, oder als Familien mit minderjährigen Kindern bereits seit 6 Jahren in Deutschland sind. Gut integrierte Jugendliche im Status der Duldung können ein Bleiberecht erhalten, wenn sie hier bereits vier Jahre die Schule besucht haben.

Die Bedingungen für ein Bleiberecht

Die Erteilung des Bleiberechts ist an Bedingungen geknüpft. So ist die Beherrschung der Deutschen Sprache auf dem Niveau A2 gefordert. Antragsteller sollen sich im Alltag gut verständlich machen können. Außerdem dürfen Sie in Deutschland nicht straffällig geworden sein und müssen über ein Erwerbseinkommen verfügen, welches ihnen den Lebensunterhalt überwiegend sichert. Zusätzlich müssen sie „ausreichenden“ Wohnraum haben, dies ist jedoch gesetzlich nicht näher definiert. Es darf ferner keine Anhaltspunkte geben, dass ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Bleiberechts anstrebt, sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. Bei alten, kranken und behinderten Menschen gelten die genannten strengen Anforderungen nicht unbedingt.

Wo dürfen sich geduldete Personen aufhalten?

Ausländerrecht ist Ländersache. Das bezieht sich auch auf die geduldeten Personen. Wer eine Duldung erhalten hat, darf im Normalfall das Bundesland der ausstellenden Behörde nicht verlassen. Möchte die Person das Bundesland kurzfristig verlassen, benötigt sie eine entsprechende Erlaubnis, die Verlassenserlaubnis. Unter Umständen kann der Aufenthalt noch weiter eingeschränkt werden. Andererseits kann die Aufenthaltsbeschränkung auch erweitert werden, etwa wenn die geduldete Person eine Arbeitsberechtigung besitzt und für eine Ausbildung in ein anderes Bundesland reisen muss. Die Frage, ob geduldete Personen reisen oder umziehen dürfen, hängt also stark davon ab, ob sie eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Dürfen geduldete Personen arbeiten?

Geduldete Personen sind eigentlich nicht arbeitsberechtigt. Allerdings kann die Behörde ihnen eine Arbeitsberechtigung erteilen. Lediglich für die ersten drei Monate besteht ein generelles Arbeitsverbot. Auch Asylbewerber haben ähnlich beschränkende Möglichkeiten zu arbeiten oder eine Ausbildung zu beginnen.

Die Duldung - keine Aufenthaltsgenehmigung

Wer als ausländischer, Nicht-EU-Bürger in Deutschland langfristig leben will, benötigt einen Aufenthaltstitel. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sie berechtigt also nicht zum Leben und Arbeiten in Deutschland. Sie wird dann eingesetzt, wenn zwar eine Aufenthaltsgenehmigung nicht gewährt werden, eine Abschiebung oder Ausweisung aber noch nicht durchgeführt werden kann. Die Duldung ist sozusagen ein Schwebezustand, der den Ausländer vorübergehend vom illegal Eingereisten zum "Geduldeten" macht. Mit der Duldung erwirbt der Ausländer jedoch keine langfristigen Rechte. Sie ist vielmehr der Vorbote dafür, dass die Person Deutschland wieder verlassen muss.

Das Aufenthaltsrecht

Neben politisch motivierten Asylanten, oder richtiger Asyl beantragende Menschen, gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. In Abhängigkeit davon, ob diese aus Mitgliedsstaaten der EU oder aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kommen, gibt es eine ganze Reihe möglicher rechtlicher Fragen und Probleme. Geht es um den Aufenthalt so überschneidet sich das Aufenthaltsrecht mit dem Asylrecht, denn auch Asylanten benötigen einen Aufenthaltstitel, können ausgewiesen oder abgeschoben werden.

Aufenthaltsrecht - eine Ländersache

An Deutschland grenzen neun Staaten. Über jeden dieser Staaten können ausländische Personen einreisen. Das Bundesland, welches diese Person als erstes betreten hat, z.B: aus Österreich ist dies normalerweise Bayern, aus Tschechien ebenfalls Bayern oder auch Thüringen, aus Polen wären es Sachsen, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern usw., ist verpflichtet, sich um Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Duldung und ggf. auch um Abschiebung, Abschiebehaft bzw. Ausweisung zu kümmern. Prinzipiell gibt es für Deutschland zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und unabhängig vom Grund der Einreise. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und abhängig vom Grund der Einreise. Der Grund für die Aufenthaltserlaubnis macht das Aufenthaltsrecht meist rechtlich kompliziert und problematisch. Juristisch völlig unterschiedlich, ist eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Asyl, zum Zweck eines Studiums oder wegen Heirat. Für die Antragsteller ist es oftmals schwer verständlich, dass es für unterschiedliche Aufenthaltsgründe unterschiedlich lange Fristen und Vorschriften gibt. Zudem geht insbesondere der Niederlassungserlaubnis eine gründliche Prüfung voraus, die mit Ausnahmen und ergänzenden Vorschriften gespickt ist.

Einreise nach Deutschland für Angehörige von Drittstaaten

Wer nach Deutschland einreisen möchte und aus einem Drittstaat, also Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat kommt, benötigt für die Einreise einen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis, die ein dauerhaftes oder vorübergehendes Verweilen in der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Es gibt zahlreiche Aufenthaltstitel, die allerdings keine einheitliche Legaldefinition haben. Generell sind unter "Aufenthaltstitel" mehrere Formen von Aufenthaltserlaubnissen zu verstehen. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf Aufenthaltszweck, Aufenthaltsdauer und Arbeitsmöglichkeiten. Wichtig sind vor allem die Informationen, die im Aufenthaltstitel verzeichnet sind. Neben den persönlichen Daten sind dort auch Angaben zu einer eventuellen Arbeitserlaubnis, zur Art des Titels, zur Gültigkeitsdauer usw., zu finden. Innerhalb der EU sind Aufenthaltstitel einheitlich gestaltet. Es gibt sie in unterschiedlicher Form, entweder im Scheckkarten-Format oder als Aufkleber zum Einkleben in den Pass. In Deutschland wird seit Mitte 2011 der elektronische Aufenthaltstitel verwendet, eine elektronisch lesbare Plastikkarte im Scheckkartenformat. Die Mitgliedstaaten der EU setzen diese Varianten uneinheitlich ein.

Viele Fragen müssen geklärt werden

  • Staatsangehörigkeit: Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Ihrer Staatsangehörigkeit und was gilt es beim Vorliegen einer Staatenlosigkeit zu unternehmen?
  • Aufenthaltsgenehmigung: Wie erhalten Sie eine Aufenthaltsgenehmigung, wie wird diese verlängert und was können Sie gegen einen negativen Bescheid unternehmen?
  • Visumspflicht: Benötigen Sie in Ihrem Fall ein Visum und bei welcher behördlichen Stelle können Sie ein solches beantragen?
  • Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten: Welche Rechte, welche Pflichten haben Sie beim Vorliegen oder dem Verdacht einer Straftat?
  • Ausweisung, Abschiebung: Fragen zur Ausweisung (Aufenthaltsrecht wird entzogen, Wiedereinreise ist dauerhaft gesperrt) sowie zur Abschiebung (Aufenthaltsrecht lag nie vor, unrechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland wird durch Ausweisung beendet)
  • Auswanderung: Welche Rechte und Pflichten haben Deutsche, die auswandern möchten? Welche Vorkehrungen sind sinnvollerweise zu treffen, im Hinblick auf die in Deutschland verbleibende Verwandtschaft, auf erbrechtliche Aspekte oder in Bezug auf eine mögliche Rückwanderung in späteren Jahren?
  • Sonstige rechtliche Fragestellungen in Bezug auf den Aufenthalt fremdländischer Personen.

Die Aufenthaltstitel

  • Visum: Visa sind für Kurzaufenthalte, meist von bis zu drei Monaten gedacht wie das Besuchervisum. Visa können aber auch für längerfristige Aufenthalte ausgestellt werden. Sie bedürfen dann in der Regel der Genehmigung durch die Ausländerbehörde.
  • Aufenthaltserlaubnis: Gewährt nur einen befristeten Aufenthalt. Die Dauer der Befristung ist vom Zweck des Aufenthaltes abhängig. In der Regel sind das Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen oder familiären Gründen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist verlängerbar und wird in der Regel dann genehmigt, wenn Erteilungsvoraussetzungen und Aufenthaltszweck stimmen. Eine Verlängerung ist jedoch stets vom Einzelfall abhängig.
  • Blaue Karte EU: Dieser Aufenthaltstitel ist für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige gedacht. Er ist EU-weit gültig, mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark. Er ist an ein Arbeitsverhältnis und einen Mindestverdienst gebunden. Die Blaue Karte EU kann, auf Antrag, nach einer bestimmten Frist in eine Niederlassungserlaubnis münden, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU: Ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der innerhalb der EU weitestgehende Bewegungsfreiheit und eine Erwerbstätigkeit beinhaltet. Die Erteilung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, das sind z.B. ein regelmäßiges Einkommen, Krankenversicherung, Einzahlungen zur Altersversorgung, Deutschkenntnisse usw.
  • Niederlassungserlaubnis: Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet. Sie ist an ähnliche (materielle) Voraussetzungen gebunden wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Sie gestattet dem Inhaber den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Von allen diesen Varianten sind allein die beiden letzten unbefristete Aufenthaltstitel. Außer diesen Aufenthaltstiteln gibt es zahlreiche andere Dokumente, die einen Aufenthalt in Deutschland legitimieren, unter anderem z.B. für Asylbewerber und Bürger solcher Staaten, mit denen eigene Abkommen bestehen. Beispiele für solche Aufenthaltsdokumente sind Duldung, Fiktionsbescheinigung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltskarte.

Aufenthaltstitel können aufgehoben werden

Für Menschen, die auf der Basis eines Aufenthaltstitels in Deutschland leben, kann der Erhalt dieses Status existentiell sein, es sei denn, sie besitzen bereits eine Niederlassungserlaubnis. Befristete Aufenthaltstitel laufen aus. Sie können aber außerdem bereits vor Ablauf aufgehoben oder widerrufen werden. Eine auflösende Bedingung kann sein:

  • Ein ausländischer Ehepartner oder Lebenspartner kann im Falle einer Scheidung / Trennung seinen Aufenthaltstitel verlieren.
  • Ein ausländischer Student gibt sein Studium auf und kann dann zur Ausreise verpflichtet sein.
  • Aufenthaltstitel können für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Einmal erteilte Aufenthaltstitel können per rechtzeitig gestelltem Verlängerungsantrag verlängert werden. Allerdings müssen auch hier wieder bestimmte Voraussetzungen erfüllt bzw. neue Voraussetzungen gegeben sein, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Aufenthaltstitel gleich Arbeitserlaubnis?

Aufenthaltsrechte und das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind noch immer eng miteinander verbunden. Eine Arbeitserlaubnis im klassischen Sinn gibt es heute nicht mehr. Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2005 gibt es den so genannten Aufenthaltstitel (das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland), der eine Arbeitserlaubnis beinhaltet bzw. beinhalten kann. Die meisten Aufenthaltstitel sind befristet, in der Regel auf vier Jahre, können aber verlängert werden. Der Aufenthaltstitel / die Aufenthaltserlaubnis ist nicht automatisch mit einer Arbeitserlaubnis verbunden. Ob ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wird in elektronischer Form oder in der Form eines Klebeetiketts im Titel vermerkt. Der Umfang der Erlaubnis kann Beschränkungen unterworfen sein, die ebenfalls im Aufenthaltstitel vermerkt sind.

Arbeitserlaubnis für EU-Bürger

Wer nach Deutschland einwandert, oder seinen Wohnsitz auch nur vorübergehend dorthin verlegt, besitzt als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU alle Freizügigkeitsrechte (Einreise, Aufenthalt, freien Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Freizügigkeit gilt ebenfalls für EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum), das sind Island, Norwegen und Liechtenstein sowie die Schweiz. Übergangsregelungen bzw. eine eingeschränkte Freizügigkeit galt für Bürger einiger mittel- und osteuropäischer Staaten. Hier war eine unselbständige Erwerbstätigkeit nur dann gestattet, wenn eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit vorlag. Seit dem 31.12.2013 gelten auch für diese Staaten keine Einschränkungen mehr.

Arbeitserlaubnis für Bürger von Drittstaaten

Wer eine Drittstaatsangehörigkeit besitzt, also kein Bürger der EU, der EWR oder der Schweiz ist, braucht, wenn er in Deutschland arbeiten will, einen Aufenthaltstitel wie oben beschrieben. Für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte – EU und das Visum kann eine Arbeitserlaubnis nur mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Wer als Arbeitgeber einen Drittstaatsangehörigen einstellen möchte, muss sich zunächst an die örtliche Ausländerbehörde wenden. Die wiederum schließt sich mit der ZAV kurz, der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen zuständig. Sie erteilt die Zustimmung in der Regel nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (Arbeitsmarktprüfung, Vorrangprüfung). Zu den Voraussetzungen zählt beispielsweise, dass für den Mitarbeiter aus dem Ausland die gleichen Arbeitsbedingungen gelten wie für vergleichbare Inländer um z.B. Lohndumping zu vermeiden, oder dass durch die Einstellung keine negativen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt zu befürchten sind.

Arbeitserlaubnis für Akademiker

Besonders geregelt sind Arbeitserlaubnisse für Hochqualifizierte, Wissenschaftler und Selbständige, man nennt sie auch sog. Mangelberufe aus Drittstaaten. Für sie gelten Richtlinien, die ihnen, im Vergleich zu anderen weniger Qualifizierten, sowohl die Zuwanderung als auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wesentlich erleichtern. Allerdings gelten auch hier Bedingungen. So ist zum Beispiel der Nachweis eines bestimmten Mindestgehaltes notwendig. Dieser soll belegen, dass sie sich und ihre Familien ohne staatliche Unterstützung erhalten können. Keinerlei Zustimmung der Arbeitsagenturen ist notwendig, wenn es um Beschäftigungen wie Praktika, Ferienjobs, bestimmte Arten der Berufsausbildung usw. geht. Sonstige Arbeitserlaubnisse Arbeitserlaubnisse für Personen aus Drittstaaten, die sich in laufenden Asylverfahren befinden, die sich aufgrund einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, sind besonderen Bedingungen unterworfen. Für abgelehnte Anträge auf Arbeitserlaubnis gelten die üblichen Rechtsmittel. Fragen Sie einen Anwalt für Ausländerrecht, wenn es um professionelle Unterstützung bei Rechtsfragen rund um die Genehmigung oder die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis geht.

Einbürgerung aus rechtlicher Sicht

Mit der Einbürgerung können ausländische Personen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Eine Einbürgerung ist mit diversen Auflagen verbunden. Zuständig für Einbürgerungen sind die lokalen Einbürgerungsbehörden. Je nach Wohnort kann die zuständige Behörde auf dem örtlichen Rathaus oder der Stadt-, Bezirks- oder Kreisverwaltung erfragt werden. Wer Deutscher werden möchte, muss sich aktiv darum bemühen und die Einbürgerung bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde beantragen. Grundsätzlich muss der Antragssteller acht Jahre lang regelmäßig in Deutschland gelebt haben, er muss seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können, ausreichend deutsch sprechen und auch nachweisen können, nicht vorbestraft oder extremistisch oder terroristisch aufgefallen sein, ausreichend Kenntnisse über Deutschland nachweisen, sich zum deutschen Grundgesetz bekennen sowie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben wollen. Rechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen geborenen und eingebürgerten Deutschen. Wer also - wie auch immer - die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, ist Deutscher per Gesetz mit allen Rechten und Pflichten. Er kann auf allen Ebenen wählen und selbst gewählt werden und sich in Europa und vielen außereuropäischen Ländern frei und meist ohne Visum bewegen. Eine Einbürgerung ist rechtlich ganz anders zu bewerten als ein Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel besagt demgegenüber lediglich, dass ausländische Menschen sich legal in Deutschland aufhalten dürfen und ggf. auch eine Arbeitserlaubnis erhalten. Allerdings kann der Aufenthaltstitel einmal in eine Einbürgerung münden, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Notwendige Dokumente bei der Einbürgerung

Normalerweise erhalten Sie bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde eine Checkliste an Unterlagen, die Sie dem Einbürgerungsantrag beifügen müssen. In der Regel gehören dazu ein handgeschriebener Lebenslauf mit Lichtbild, ein Nachweis über die Deutschkenntnisse, die Geburtsurkunde, Einkommensnachweise (auch der Familienmitglieder), der Nachweis über eine bestehende Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Rentenversicherung und ggf. eine Heiratsurkunde und/oder Scheidungsnachweis. Die Kosten für eine Einbürgerung bewegen sich im unteren dreistelligen Bereich bei momentan ca. 300 Euro. Dazu kommen noch die Kosten für das Übersetzen von Dokumenten in ausländischer Sprache, die grundsätzlich selbst zu tragen sind.

Die Familienzusammenführung

Familienzusammenführung ist praktisch eigentlich ein Familiennachzug von Angehörigen oder Lebenspartnern aus dem Ausland. Die in Deutschland bereits lebende Person ist entweder deutscher Staatsbürger oder ebenfalls Ausländer mit einem Aufenthaltstitel wie einer Aufenthaltserlaubnis oder Visum etc. Es gibt unterschiedliche Gründe für einen Nachzug, die unter Umständen an andere rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Zum einen den Ehegattenzuzug. Dies ist beispielsweise der Fall wenn ein Deutscher im Ausland eine Ausländerin geheiratet hat und sie nun nachkommen soll. Oder ein ausländischer Staatsbürger ist in Deutschland durch einen Aufenthaltstitel bleibeberechtigt und möchte nun die Ehefrau oder den Ehemann nachholen. Auch kann es vorkommen, dass die Eltern in Deutschland leben, die Kinder jedoch noch im Heimatland wohnen. Diese Familienzusammenführung wird Kindernachzug genannt. Auch der Nachzug von sonstigen Angehörigen ist möglich. Und auch wer nicht verwandt bzw. verheiratet ist, kann einen Nachzug für den Lebenspartner beantragen. Grundsätzlich sind allen Familienzusammenführungen gemein, dass die in Deutschland bereits lebenden Ausländer ausreichende Deutschkenntnisse und Basiskenntnisse über das Rechtssystem und die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland nachweisen müssen. Im Anschluss daran kann sich der Anspruch auf Familienzusammenführung ableiten. Wichtigste Voraussetzung ist entweder eine unbefristete, oder eine seit mindestens fünf Jahren bestehende befristete Aufenthaltserlaubnis bzw. der Status eines anerkannten Flüchtlings. Weitere Voraussetzungen sind u.a. ausreichender Wohnraum, gesicherter Lebensunterhalt für die gesamte Familie und das Nichtvorliegen einer Ausweisung. Wer also selbst kurz vor der Ausweisung steht, die beispielsweise durch eine Straftat begründet ist, kann natürlich keine Familienmitglieder nachholen - es sei denn, er ist unschuldig. Kindern unter 16 Jahren wird der Zuzug zu ihren Eltern oder Elternteilen normalerweise erleichtert. Die Familienzusammenführung eines Ausländers und einem Deutschen (per Geburt oder Einbürgerung) ist grundsätzlich mit erleichterten Bedingungen verbunden.

Unterstützung bei Einwanderungsfragen

Wirtschafts- und Bevölkerungsforscher sind sich einig, dass Deutschland Einwanderung braucht, um seine Wirtschaftskraft zu erhalten und die Überalterung der Bevölkerung aufzufangen. Das damit verbundene Umdenken ist politisch nicht leicht zu realisieren. Ängste dominieren, die Offenheit für Vielfalt ist eingeschränkt und erschwert die Einwanderungspolitik. Auch die Migrationssteuerung will nur schwer gelingen. Entsprechend kompliziert sind die gesetzlichen Vorgaben zur Einwanderung. Sie sind für einen Laien kaum zu durchblicken. In Einzelfällen ergeben sich Probleme mit der Einreisebehörde oder mit den lokalen Ämtern. Das Aufenthaltsrecht steht nicht zuletzt durch die massive Flüchtlingswelle der letzten Jahre auf dem Prüfstand. Behörden sind durch die Flut an Antragsstellern überlastet, einreisewillige Personen erhalten manchmal nicht oder die falschen Informationen in Bezug auf Fristen, Arbeitserlaubnis, Familienzusammenführung und ähnlichem. Viele Personen, die Asyl beantragen, bekommen einen negativen Asylbescheid, obwohl dafür die rechtlichen Voraussetzungen gegeben wären. Wenn es um den Erhalt oder die Verlängerung, aber auch den Widerruf oder die Rücknahme eines Aufenthaltstitels geht, wendet man sich besser an einen Fachmann – hier steht zu viel auf dem Spiel. Bei Fragen zu Ihrem Asylverfahren, zu Rechtsfragen und Problemen während des Verfahrens, etwa in Bezug auf Leistungen aus dem Sozialsystem, wie Sozialhilfe, steuerrechtliche oder strafrechtliche Fragen, oder auch wenn es um die Zusammenführung von Familien geht, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht oder Ausländerrecht. Der Anwalt kennt die aktuelle Rechtslage, kann daraus Ihre derzeitigen Rechte ableiten und berät und unterstützt Sie professionell bei Behörden. Natürlich bekommt man über eine Rechtsanwaltskanzlei für Migrationsrecht auch eine Ersteinschätzung der eigenen Lage. Kommt es zu einer Klage wird man kompetent vertreten. Denn Rechtsanwaltskanzleien für Migrationsrecht kennen sich mit den notwendigen Gesetzen rund um Immigration, wie dem Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz oder Asylverfahrensgesetz oder auch dem Ausländergesetz, eben allen Gesetzen auf ihrem Rechtsgebiet, aus.

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