Steuerstrafverfahren gegen ausländische IT-Spezialisten
Derzeit ermitteln Steuerfahnder in ganz Deutschland gegen ausländische Ingenieure, denen vorgeworfen wird, durch die Anlage von Auslandskonten (offshore accounts) Steuern hinterzogen zu haben
Derzeit ermitteln Steuerfahnder in ganz Deutschland gegen ausländische Ingenieure, denen vorgeworfen wird, durch die Anlage von Auslandskonten (offshore accounts) Steuern hinterzogen zu haben
Es geht dabei um hoch qualifizierte Programmierer oder Techniker, die in verschiedenen Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland (u.a. Siemens, Infineon, EADS, O2 / Telefonica, Comneon, Dornier, Telekom, Philips, NXP, Sony Ericcson ) in den Bereichen Entwicklung, Konstruktion und Innovation zum Teil über längere Zeiträume tätig sind oder waren.
Die Ingenieure („Consultants“) sind meist als Freiberufler („freelancer“) tätig. Sie wurden im Auftrag sogenannter Abrechnungsagenturen („agencies“, z.B. Abraxas, Ocean Management Ltd, SBS, Ross Management Ltd., Eurosearch, JWA Wohn Whelan Associates Ltd.) tätig. Die Abrechnungen erfolgten regelmäßig über sogenannte Management-Companies, d.h. insbesondere:
• Project Service Beta S.A. - PSB
• Albany Technologies Ltd.
• Albany Systems Ldt.
• SMTG/Integra
• Filetravel Overseas
• Access Financial SARL
• Jadelogic Ltd.
Mit den deutschen Auftraggeberunternehmen wurden keine direkten Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Abwicklung der Projekte erfolgte im Rahmen von Werkverträgen. Diese Werkverträge wurden meist als zeitlich beschränkte „Projektverträge“ ausgestaltet und mit den jeweiligen Agenturen oder Management Companies abgeschlossen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland hatten.
Die deutschen Finanzämter verdächtigen die Beschuldigten, systematisch Steuern hinterzogen zu haben.
Dabei sollen die Abrechnungsagenturen das Geld, das von den Agenturen oder den Auftragsunternehmen ausbezahlt wurde, aufgeteilt haben. Es besteht der Verdacht, dass lediglich ein Teil der erzielten Honorare gegenüber den Finanz-behörden erklärt wurde. Ein anderer Teil soll von der Abrechnungsagentur im Ausland auf eigens dafür angelegte Konten (offshore accounts, auch Trust-Konten oder Cash Management Accounts genannt) angelegt worden sein. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „Trust-Modell“ oder einer „split income method“.
Die Steuerfahndungen gehen davon aus, dass es zwischen der Abrechnungsfirma und den Ingenieuren „geheime“ Vereinbarungen gab. Danach wurden den deutschen Finanzämtern Schein-Verträge vorgelegt, die sich nur auf diejenigen Gelder beziehen, die in Deutschland ausbezahlt und versteuert wurden. In Wahrheit sollen die Ingenieure die Überweisungen auf das ausländische Konto gesteuert haben. Es wird vermutet, dass teilweise auch die Option bestand, sich die vollen Beträge ausbezahlen zu lassen.
Die ausländischen Konten sollen nicht auf die Namen der jeweiligen Ingenieure angelegt worden sein. Vielmehr sollen sogenannte „prefix-numbers“ vergeben worden sein, d.h. Ordnungsnummern, anhand derer das jeweilige Guthaben zugeordnet werden konnte.
Die Auszahlungen von den Trust-Konten soll teilweise über sogenannte „Loans“, also Darlehen erfolgt sein. Teilweise sollen die Auszahlungen auch direkt auf ausländische persönliche Konten geflossen sein, beispielsweise nachdem die Ingenieure ihre Tätigkeiten in Deutschland beendet hatten.
Es laufen flächendeckend Finanzermittlungen, bei denen insbesondere Personen unter die Lupe genommen werden, die folgende Merkmale erfüllen:
• Ausländischer Ingenieur
• Vorübergehende Tätigkeit in bestimmten Bereichen der Technologie-Branche
• Abrechnung als Selbständiger über eine Abrechnungsagentur (z.B. Project Service Beta S.A. – PSB)
• Im Vergleich zur Branche geringe Einkünfte
• Erklärung nicht steuerbarer Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz, da Tätigkeit ausschließlich für ausländischen Auftraggeber
• Beratung durch bestimmte (namentlich bekannte) Steuerberater
Gegen einige Steuerberater, die in den Verfahren beratend tätig waren, sollen bereits Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet worden sein. Auch einige Manager der jeweiligen Management Companies sollen bereits strafrechtlich belangt worden sein.
Bei der Auswahl der Steuerberater und der Strafverteidiger, die mit der Problematik betraut werden, sollte ein Beschuldigter sicherstellen, dass er es mit Personen zu tun hat, die keine eigenen Interessen verfolgen - und auch keine Interessen der unter Druck geratenen Management Companies.
In allen bekannt gewordenen Fällen besteht der Verdacht der Hinterziehung von Einkommenssteuer. In einigen Fällen wurden auch Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet.
1. Umsatzsteuer
1. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht nach deutschem Recht nur dann, wenn durch einen steuerpflichtigen Unternehmer eine Leistung im Inland, d.h. in Deutschland, erbracht wird.
Unternehmer ist gemäß § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Bei der Beurteilung der Frage, ob „Selbständigkeit“ in diesem Sinne vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung der vertraglichen Gestaltungen an, sondern darauf, was tatsächlich der Fall ist. Keine Selbständigkeit liegt vor, wenn von dem deutschen Unternehmen, in welchem die Tätigkeit erbracht wurde, bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit konkrete Anweisungen vorgegeben wurden. Kriterien dafür sind feste Arbeitszeiten und eine klar definierte Tätigkeit an immer demselben Ort zu festen Bezügen. Weitere Indizien wären eine ständige Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, eine Eingliederung in den Betrieb, eine Absprache, wonach der Ingenieur mindestens eine bestimmte Zeit pro Tag vor Ort anwesend sein muss, kein eigenes unternehmerisches Risiko, Vergütung von Überstunden usw. Die in der Praxis bekannten Tätigkeiten der IT-Ingenieure werden gegenwärtig grundsätzlich als „selbständig“ eingeordnet, d.h. das Finanzamt geht davon aus, dass es sich bei den Betroffenen tatsächlich um „Unternehmer“ handelt.
Damit kommt es auf den Ort der Leistung an. Dieser bestimmt sich nach § 3a UStG. In den bekannt gewordenen Fällen aus der Praxis wurden zunächst Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet, da ursprünglich der Verdacht bestand, es handele sich bei den Abrechnungsfirmen nur um Scheinfirmen, deren einziger Zweck es sei, einen „Briefkasten“ zum Zweck der Zahlungsabwicklung zur Verfügung zu stellen. Dieser Verdacht hat sich nicht bestätig.
Derzeit wird überwiegend - auch von Seiten der Finanzämter - davon ausgegangen, dass eine Umsatzsteuerpflicht in Deutschland nicht besteht.
2. Einkommenssteuer
Bezüglich der Einkommenssteuer gilt nach deutschem Steuerrecht das sogenannte Welteinkommensprinzip (§ 1 Absatz 1 Satz 1 EStG). Dieses besagt, dass jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, im Grundsatz sämtliche Einkünfte, die er in der ganzen Welt hat, den deutschen Behörden erklären muss und nach deutschem Recht zu versteuern hat. Ob jemand seinen Wohnsitz in Deutschland hat, bestimmt sich nach § 8 EStG, d. h. es kommt auf den tatsächlichen Aufenthaltsort an bzw. darauf, ob die Umstände darauf schließen lassen, dass eine Wohnung tatsächlich genutzt wird.
Die Rechtslage bezüglich der Einkommenssteuer ist also zunächst einmal ziemlich einfach: Wenn dem Ingenieur tatsächlich Geld über sogenannte Offshore-Konten im Ausland zugeflossen ist, dann handelte es sich dabei um objektiv um Steuerhinterziehung.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn entsprechende Gelder in einem Land versteuert wurden, mit dem beispielsweise ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Derartige Konstellationen sind allerdings bislang aus der Praxis nicht bekannt.
Das bedeutet, dass die deutschen Steuerbehörden die Einkünfte nachversteuern können. Geht man von vorsätzlicher Steuerhinterziehung aus, so können die Steuerbescheide der letzten 10 Jahre geändert werden. Faktisch beträgt die Frist häufig sogar 11 oder 12 Jahre, da die 10-Jahres-Frist in der Regel nicht mit Ende des Jahres zu laufen beginnt (vgl. dazu den Artikel Verjährung im Strafrecht und im Steuerrecht).
Zusätzlich zu den nachzuzahlenden Steuern müssen im Falle der Steuerhinterziehung 6 % Hinterziehungszinsen bezahlt werden.
Die Finanzbehörden neigen derzeit dazu, alle ähnlich gelagerten Fälle über einen Kamm zu scheren. Das geht so weit, dass sogar schon Steuerbescheide in Fällen erlassen wurde, bei denen lediglich feststand, dass von Seiten der Auftragsunternehmen mehr Geld an die Abrechnungsagenturen bezahlt wurde, als die Ingenieure (nach Abzug von Vermittlungs- und Bearbeitungsprovisionen zwischen 4 % und 20 %) ausbezahlt bekommen haben.
Hier wird letztlich mit Spekulationen gearbeitet. Die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen dürften durch derartige Steuerschätzungen überschritten worden sein. Insbesondere gibt es nach dem derzeitigen Kenntnisstand Hinweise darauf, dass von Management Companies Gelder für eigene Zwecke einbehalten wurden, d.h. dass der Ingenieur darauf niemals Zugriff hatte. Vielfach ist es auch so, dass die Betroffenen gar nichts davon wussten, dass von Seiten der Auftragsunternehmen teilweise wesentlich mehr Geld an die Vermittlungsfirmen ausbezahlt wurde, als sie selbst erhalten haben.
Etwas schwieriger wird es in denjenigen Fällen, bei denen tatsächlich offshore- oder trust-Konten angelegt wurden. Wenn man davon ausgeht, das diese Konten meist zwar nicht unter den Namen der jeweiligen Consultants liefen, so kommt es bei der steuerlichen Beurteilung darauf an, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Zufluss i.S.v. § 11 I EStG erfolgte. Denn als Freiberufler müssen die Ingenieure i.d.R. dann auf Einkünfte Steuern bezahlen, sobald sie die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld erlangt haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Ingenieur faktisch darüber bestimmen kann, was mit dem Geld geschieht. Dazu ist mindestens erforderlich, dass er überhaupt von dem Geld wusste.
Die Steuerfahndungen stehen auf dem Standpunkt, dass die Ingenieure bereits in dem Moment über das Geld verfügt haben, in dem sie die Manangement Company angewiesen haben, das Geld auf einem Prefixnumber-Konto aufzubewahren.
Dies ist zu pauschal. Richtigerweise wird man jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen haben. Insbesondere kann man davon ausgehen, dass viele Ingenieure von dem Geld, dass an die Abrechnungsfirmen geflossen ist, gar nichts wussten.
Einige Beispiele:
1) Der Ingenieur I hat sich regelmäßig Geld auf ein Konto im Ausland als Altersvorsorge ausbezahlen lassen und es dort nicht versteuert.
• Hier besteht eindeutig eine Steuerpflicht in Deutschland.
2) Der Ingenieur N hat nach Beendigung seiner Tätigkeit noch Geld ausbezahlt bekommen, beispielsweise um eine vorübergehende Arbeitslosigkeit zu überbrücken.
• Hier ist umstritten, ob der Ingenieur schon in dem Moment über das Geld „verfügt“ hat, als es auf ein Trust-Konto angelegt wurde oder erst in dem Moment, als er es ausbezahlt bekommen hat. Danach bestimmt sich der Zeitpunkt der Steuerpflicht - und gegebenenfalls die Verjährung.
3) Der Ingenieur X hat ein Darlehen erhalten.
• Hier wird man auf die Umstände des Einzelfalles abstellen müssen. Richtigerweise kommt es darauf an, ob das Darlehen zu marktüblichen Konditionen bereitgestellt wurde, d.h. ob es beispielsweise klare Regelungen über Kreditsicherheiten, Zinsen und Rückzahlungsbedingungen gibt.
4) Dem Ingenieur Y wurde mündlich versprochen, dass Geld abrufbereit zur Verfügung steht. Er hat dieses jedoch nie gesehen. Nun, nachdem die Vorwürfe gegen die Management Companies bekannt wurden, wird ihm eine Auszahlung verweigert. Schriftliche Vereinbarungen gibt es keine.
• Würde man hier unterstellen, dass die geflossenen Gelder dem Ingenieur als steuerpflichtige Einnahmen zuzurechnen sind, so würde dies für den Betroffenen bedeuten, dass er Steuern für Geld bezahlen muss, das er niemals erhalten hat.
In der Praxis geht es häufig um Summen weit über 100.000,- Euro. Würde sich das Finanzamt mit seiner pauschalen Auffassung durchsetzen, könnte dies den wirtschaftlichen Ruin der Betroffenen bedeuten.
Obwohl alle Fälle aus der Sicht des Finanzamts zunächst einmal sehr ähnlich gelagert scheinen, sind aus der Sicht des Steuerstrafverteidigers verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, für die sich jeweils einer andere Verteidigungsstrategie empfiehlt.
1. Die Vorwürfe beziehen sich auf die Jahre vor 2003
Die in diesem Zeitraum liegenden Jahre sind in strafrechtlicher Hinsicht meist schon verjährt. Hier ist lediglich mit Steuernachzahlungen zu rechnen. Die Steuerfahnder haben nur begrenzte Möglichkeiten, Informationen zwangsweise durchzusetzen. Insbesondere scheiden Hausdurchsuchungen als Mittel der Informationserlangung aus.
In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, ob den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten (insbesondere nach § 90 II AO wegen eines Sachverhalts mit Auslandsbezug) treffen. Außerdem ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt die Möglichkeit hat, Schätzungsbescheide (§ 162 AO) zu erlassen.
Für diejenigen Betroffenen, die bereits wieder im Ausland leben, stellt sich die Frage, ob die Gefahr besteht, dass ihr - in Deutschland oder im Ausland angelegtes - Geld „eingefroren“ werden könnte. Die strafrechtlichen Grundlagen, die eine Arretierung von Geldmitteln erlauben (§§ 111b ff. StPO), finden in dieser Konstellation jedenfalls keine Anwendung. Ein Fall, bei dem das Finanzamt von der Möglichkeit des § 324 AO, vorhandenes Geldvermögen einzufrieren, Gebrauch gemacht hat, ist noch nicht bekannt geworden.
2. Die Vorwürfe beziehen sich auf die Jahre seit 2003 bis heute
Dieser Zeitraum ist weder strafrechtlich noch steuerrechtlich verjährt.
Hier liegt der Schwerpunkt der Verteidigung bei der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, dass ihm tatsächlich Geld über Auslandskonten zugeflossen ist.
Es sind noch keine Fälle bekannt geworden, bei denen es zu Haftbefehlen gekommen ist. Ein Haftbefehl wäre zwar grundsätzlich denkbar, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass sich ein Betroffener durch einen Umzug ins Ausland der Strafverfolgung entzieht. Der Erlass eines Haftbefehls dürfte angesichts der sehr vielen ungeklärten steuerrechtlichen Fragen allerdings unverhältnismäßig sein.
In Betracht kommt auch die Arretierung des im Inland vorhandenen Vermögens („Haftbefehl gegen Geld“). Rechtsgrundlage dafür kann das Strafrecht (§§ 111 b ff. StPO oder die Abgabenordnung (§ 324 AO) sein.
Eine Vermögensabschöpfung im Ausland ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der praktischen Umsetzung stoßen die Steuerfahnder immer wieder auf Grenzen. Es wird von Seiten der Gesetzgebung durch verschiedene internationale Vereinbarungen und Beschlüsse jedoch darauf hingewirkt, dass die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene in Zukunft effektiver wird.
3. Zeiträume, für die noch keine Steuererklärungen abgegeben wurden
Hier ist meist ein sehr schnelles Handeln erforderlich. Es muss überprüft werden, ob durch die Abgabe laufender Erklärungen neue Strafbarkeitsrisiken geschaffen werden.
Zur Vermeidung eines Strafverfahrens besteht die Möglichkeit der sogenannten Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Wer vorhandene Einkünfte auf offshore-Konten von sich aus den Finanzbehörden anzeigt, hat die Möglichkeit, einer Bestrafung zu entgehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sämtliche angefallenen Steuern innerhalb relativ kurzer Fristen vollständig nachbezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Höhe der Steuerschulden.
Voraussetzung für die Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens ist, dass die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war. Dieser Punkt sollte vor Abgabe einer Selbstanzeige sorgfältig geprüft werden. Man kann derzeit davon ausgehen, dass es noch einige tausend Fälle deutschlandweit gibt, die bei den Finanzbehörden in Bearbeitung sind.
I. Hintergründe
Es geht dabei um hoch qualifizierte Programmierer oder Techniker, die in verschiedenen Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland (u.a. Siemens, Infineon, EADS, O2 / Telefonica, Comneon, Dornier, Telekom, Philips, NXP, Sony Ericcson ) in den Bereichen Entwicklung, Konstruktion und Innovation zum Teil über längere Zeiträume tätig sind oder waren.
Die Ingenieure („Consultants“) sind meist als Freiberufler („freelancer“) tätig. Sie wurden im Auftrag sogenannter Abrechnungsagenturen („agencies“, z.B. Abraxas, Ocean Management Ltd, SBS, Ross Management Ltd., Eurosearch, JWA Wohn Whelan Associates Ltd.) tätig. Die Abrechnungen erfolgten regelmäßig über sogenannte Management-Companies, d.h. insbesondere:
• Project Service Beta S.A. - PSB
• Albany Technologies Ltd.
• Albany Systems Ldt.
• SMTG/Integra
• Filetravel Overseas
• Access Financial SARL
• Jadelogic Ltd.
Mit den deutschen Auftraggeberunternehmen wurden keine direkten Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Abwicklung der Projekte erfolgte im Rahmen von Werkverträgen. Diese Werkverträge wurden meist als zeitlich beschränkte „Projektverträge“ ausgestaltet und mit den jeweiligen Agenturen oder Management Companies abgeschlossen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland hatten.
Die deutschen Finanzämter verdächtigen die Beschuldigten, systematisch Steuern hinterzogen zu haben.
Dabei sollen die Abrechnungsagenturen das Geld, das von den Agenturen oder den Auftragsunternehmen ausbezahlt wurde, aufgeteilt haben. Es besteht der Verdacht, dass lediglich ein Teil der erzielten Honorare gegenüber den Finanz-behörden erklärt wurde. Ein anderer Teil soll von der Abrechnungsagentur im Ausland auf eigens dafür angelegte Konten (offshore accounts, auch Trust-Konten oder Cash Management Accounts genannt) angelegt worden sein. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „Trust-Modell“ oder einer „split income method“.
Die Steuerfahndungen gehen davon aus, dass es zwischen der Abrechnungsfirma und den Ingenieuren „geheime“ Vereinbarungen gab. Danach wurden den deutschen Finanzämtern Schein-Verträge vorgelegt, die sich nur auf diejenigen Gelder beziehen, die in Deutschland ausbezahlt und versteuert wurden. In Wahrheit sollen die Ingenieure die Überweisungen auf das ausländische Konto gesteuert haben. Es wird vermutet, dass teilweise auch die Option bestand, sich die vollen Beträge ausbezahlen zu lassen.
Die ausländischen Konten sollen nicht auf die Namen der jeweiligen Ingenieure angelegt worden sein. Vielmehr sollen sogenannte „prefix-numbers“ vergeben worden sein, d.h. Ordnungsnummern, anhand derer das jeweilige Guthaben zugeordnet werden konnte.
Die Auszahlungen von den Trust-Konten soll teilweise über sogenannte „Loans“, also Darlehen erfolgt sein. Teilweise sollen die Auszahlungen auch direkt auf ausländische persönliche Konten geflossen sein, beispielsweise nachdem die Ingenieure ihre Tätigkeiten in Deutschland beendet hatten.
Es laufen flächendeckend Finanzermittlungen, bei denen insbesondere Personen unter die Lupe genommen werden, die folgende Merkmale erfüllen:
• Ausländischer Ingenieur
• Vorübergehende Tätigkeit in bestimmten Bereichen der Technologie-Branche
• Abrechnung als Selbständiger über eine Abrechnungsagentur (z.B. Project Service Beta S.A. – PSB)
• Im Vergleich zur Branche geringe Einkünfte
• Erklärung nicht steuerbarer Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz, da Tätigkeit ausschließlich für ausländischen Auftraggeber
• Beratung durch bestimmte (namentlich bekannte) Steuerberater
Gegen einige Steuerberater, die in den Verfahren beratend tätig waren, sollen bereits Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet worden sein. Auch einige Manager der jeweiligen Management Companies sollen bereits strafrechtlich belangt worden sein.
Bei der Auswahl der Steuerberater und der Strafverteidiger, die mit der Problematik betraut werden, sollte ein Beschuldigter sicherstellen, dass er es mit Personen zu tun hat, die keine eigenen Interessen verfolgen - und auch keine Interessen der unter Druck geratenen Management Companies.
II. Rechtliche Rahmenbedingungen
In allen bekannt gewordenen Fällen besteht der Verdacht der Hinterziehung von Einkommenssteuer. In einigen Fällen wurden auch Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet.
1. Umsatzsteuer
1. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht nach deutschem Recht nur dann, wenn durch einen steuerpflichtigen Unternehmer eine Leistung im Inland, d.h. in Deutschland, erbracht wird.
Unternehmer ist gemäß § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Bei der Beurteilung der Frage, ob „Selbständigkeit“ in diesem Sinne vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung der vertraglichen Gestaltungen an, sondern darauf, was tatsächlich der Fall ist. Keine Selbständigkeit liegt vor, wenn von dem deutschen Unternehmen, in welchem die Tätigkeit erbracht wurde, bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit konkrete Anweisungen vorgegeben wurden. Kriterien dafür sind feste Arbeitszeiten und eine klar definierte Tätigkeit an immer demselben Ort zu festen Bezügen. Weitere Indizien wären eine ständige Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, eine Eingliederung in den Betrieb, eine Absprache, wonach der Ingenieur mindestens eine bestimmte Zeit pro Tag vor Ort anwesend sein muss, kein eigenes unternehmerisches Risiko, Vergütung von Überstunden usw. Die in der Praxis bekannten Tätigkeiten der IT-Ingenieure werden gegenwärtig grundsätzlich als „selbständig“ eingeordnet, d.h. das Finanzamt geht davon aus, dass es sich bei den Betroffenen tatsächlich um „Unternehmer“ handelt.
Damit kommt es auf den Ort der Leistung an. Dieser bestimmt sich nach § 3a UStG. In den bekannt gewordenen Fällen aus der Praxis wurden zunächst Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet, da ursprünglich der Verdacht bestand, es handele sich bei den Abrechnungsfirmen nur um Scheinfirmen, deren einziger Zweck es sei, einen „Briefkasten“ zum Zweck der Zahlungsabwicklung zur Verfügung zu stellen. Dieser Verdacht hat sich nicht bestätig.
Derzeit wird überwiegend - auch von Seiten der Finanzämter - davon ausgegangen, dass eine Umsatzsteuerpflicht in Deutschland nicht besteht.
2. Einkommenssteuer
Bezüglich der Einkommenssteuer gilt nach deutschem Steuerrecht das sogenannte Welteinkommensprinzip (§ 1 Absatz 1 Satz 1 EStG). Dieses besagt, dass jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, im Grundsatz sämtliche Einkünfte, die er in der ganzen Welt hat, den deutschen Behörden erklären muss und nach deutschem Recht zu versteuern hat. Ob jemand seinen Wohnsitz in Deutschland hat, bestimmt sich nach § 8 EStG, d. h. es kommt auf den tatsächlichen Aufenthaltsort an bzw. darauf, ob die Umstände darauf schließen lassen, dass eine Wohnung tatsächlich genutzt wird.
Die Rechtslage bezüglich der Einkommenssteuer ist also zunächst einmal ziemlich einfach: Wenn dem Ingenieur tatsächlich Geld über sogenannte Offshore-Konten im Ausland zugeflossen ist, dann handelte es sich dabei um objektiv um Steuerhinterziehung.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn entsprechende Gelder in einem Land versteuert wurden, mit dem beispielsweise ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Derartige Konstellationen sind allerdings bislang aus der Praxis nicht bekannt.
Das bedeutet, dass die deutschen Steuerbehörden die Einkünfte nachversteuern können. Geht man von vorsätzlicher Steuerhinterziehung aus, so können die Steuerbescheide der letzten 10 Jahre geändert werden. Faktisch beträgt die Frist häufig sogar 11 oder 12 Jahre, da die 10-Jahres-Frist in der Regel nicht mit Ende des Jahres zu laufen beginnt (vgl. dazu den Artikel Verjährung im Strafrecht und im Steuerrecht).
Zusätzlich zu den nachzuzahlenden Steuern müssen im Falle der Steuerhinterziehung 6 % Hinterziehungszinsen bezahlt werden.
Die Finanzbehörden neigen derzeit dazu, alle ähnlich gelagerten Fälle über einen Kamm zu scheren. Das geht so weit, dass sogar schon Steuerbescheide in Fällen erlassen wurde, bei denen lediglich feststand, dass von Seiten der Auftragsunternehmen mehr Geld an die Abrechnungsagenturen bezahlt wurde, als die Ingenieure (nach Abzug von Vermittlungs- und Bearbeitungsprovisionen zwischen 4 % und 20 %) ausbezahlt bekommen haben.
Hier wird letztlich mit Spekulationen gearbeitet. Die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen dürften durch derartige Steuerschätzungen überschritten worden sein. Insbesondere gibt es nach dem derzeitigen Kenntnisstand Hinweise darauf, dass von Management Companies Gelder für eigene Zwecke einbehalten wurden, d.h. dass der Ingenieur darauf niemals Zugriff hatte. Vielfach ist es auch so, dass die Betroffenen gar nichts davon wussten, dass von Seiten der Auftragsunternehmen teilweise wesentlich mehr Geld an die Vermittlungsfirmen ausbezahlt wurde, als sie selbst erhalten haben.
Etwas schwieriger wird es in denjenigen Fällen, bei denen tatsächlich offshore- oder trust-Konten angelegt wurden. Wenn man davon ausgeht, das diese Konten meist zwar nicht unter den Namen der jeweiligen Consultants liefen, so kommt es bei der steuerlichen Beurteilung darauf an, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Zufluss i.S.v. § 11 I EStG erfolgte. Denn als Freiberufler müssen die Ingenieure i.d.R. dann auf Einkünfte Steuern bezahlen, sobald sie die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld erlangt haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Ingenieur faktisch darüber bestimmen kann, was mit dem Geld geschieht. Dazu ist mindestens erforderlich, dass er überhaupt von dem Geld wusste.
Die Steuerfahndungen stehen auf dem Standpunkt, dass die Ingenieure bereits in dem Moment über das Geld verfügt haben, in dem sie die Manangement Company angewiesen haben, das Geld auf einem Prefixnumber-Konto aufzubewahren.
Dies ist zu pauschal. Richtigerweise wird man jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen haben. Insbesondere kann man davon ausgehen, dass viele Ingenieure von dem Geld, dass an die Abrechnungsfirmen geflossen ist, gar nichts wussten.
Einige Beispiele:
1) Der Ingenieur I hat sich regelmäßig Geld auf ein Konto im Ausland als Altersvorsorge ausbezahlen lassen und es dort nicht versteuert.
• Hier besteht eindeutig eine Steuerpflicht in Deutschland.
2) Der Ingenieur N hat nach Beendigung seiner Tätigkeit noch Geld ausbezahlt bekommen, beispielsweise um eine vorübergehende Arbeitslosigkeit zu überbrücken.
• Hier ist umstritten, ob der Ingenieur schon in dem Moment über das Geld „verfügt“ hat, als es auf ein Trust-Konto angelegt wurde oder erst in dem Moment, als er es ausbezahlt bekommen hat. Danach bestimmt sich der Zeitpunkt der Steuerpflicht - und gegebenenfalls die Verjährung.
3) Der Ingenieur X hat ein Darlehen erhalten.
• Hier wird man auf die Umstände des Einzelfalles abstellen müssen. Richtigerweise kommt es darauf an, ob das Darlehen zu marktüblichen Konditionen bereitgestellt wurde, d.h. ob es beispielsweise klare Regelungen über Kreditsicherheiten, Zinsen und Rückzahlungsbedingungen gibt.
4) Dem Ingenieur Y wurde mündlich versprochen, dass Geld abrufbereit zur Verfügung steht. Er hat dieses jedoch nie gesehen. Nun, nachdem die Vorwürfe gegen die Management Companies bekannt wurden, wird ihm eine Auszahlung verweigert. Schriftliche Vereinbarungen gibt es keine.
• Würde man hier unterstellen, dass die geflossenen Gelder dem Ingenieur als steuerpflichtige Einnahmen zuzurechnen sind, so würde dies für den Betroffenen bedeuten, dass er Steuern für Geld bezahlen muss, das er niemals erhalten hat.
In der Praxis geht es häufig um Summen weit über 100.000,- Euro. Würde sich das Finanzamt mit seiner pauschalen Auffassung durchsetzen, könnte dies den wirtschaftlichen Ruin der Betroffenen bedeuten.
III. Strafrecht und Steuerrecht
Obwohl alle Fälle aus der Sicht des Finanzamts zunächst einmal sehr ähnlich gelagert scheinen, sind aus der Sicht des Steuerstrafverteidigers verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, für die sich jeweils einer andere Verteidigungsstrategie empfiehlt.
1. Die Vorwürfe beziehen sich auf die Jahre vor 2003
Die in diesem Zeitraum liegenden Jahre sind in strafrechtlicher Hinsicht meist schon verjährt. Hier ist lediglich mit Steuernachzahlungen zu rechnen. Die Steuerfahnder haben nur begrenzte Möglichkeiten, Informationen zwangsweise durchzusetzen. Insbesondere scheiden Hausdurchsuchungen als Mittel der Informationserlangung aus.
In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, ob den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten (insbesondere nach § 90 II AO wegen eines Sachverhalts mit Auslandsbezug) treffen. Außerdem ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt die Möglichkeit hat, Schätzungsbescheide (§ 162 AO) zu erlassen.
Für diejenigen Betroffenen, die bereits wieder im Ausland leben, stellt sich die Frage, ob die Gefahr besteht, dass ihr - in Deutschland oder im Ausland angelegtes - Geld „eingefroren“ werden könnte. Die strafrechtlichen Grundlagen, die eine Arretierung von Geldmitteln erlauben (§§ 111b ff. StPO), finden in dieser Konstellation jedenfalls keine Anwendung. Ein Fall, bei dem das Finanzamt von der Möglichkeit des § 324 AO, vorhandenes Geldvermögen einzufrieren, Gebrauch gemacht hat, ist noch nicht bekannt geworden.
2. Die Vorwürfe beziehen sich auf die Jahre seit 2003 bis heute
Dieser Zeitraum ist weder strafrechtlich noch steuerrechtlich verjährt.
Hier liegt der Schwerpunkt der Verteidigung bei der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, dass ihm tatsächlich Geld über Auslandskonten zugeflossen ist.
Es sind noch keine Fälle bekannt geworden, bei denen es zu Haftbefehlen gekommen ist. Ein Haftbefehl wäre zwar grundsätzlich denkbar, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass sich ein Betroffener durch einen Umzug ins Ausland der Strafverfolgung entzieht. Der Erlass eines Haftbefehls dürfte angesichts der sehr vielen ungeklärten steuerrechtlichen Fragen allerdings unverhältnismäßig sein.
In Betracht kommt auch die Arretierung des im Inland vorhandenen Vermögens („Haftbefehl gegen Geld“). Rechtsgrundlage dafür kann das Strafrecht (§§ 111 b ff. StPO oder die Abgabenordnung (§ 324 AO) sein.
Eine Vermögensabschöpfung im Ausland ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der praktischen Umsetzung stoßen die Steuerfahnder immer wieder auf Grenzen. Es wird von Seiten der Gesetzgebung durch verschiedene internationale Vereinbarungen und Beschlüsse jedoch darauf hingewirkt, dass die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene in Zukunft effektiver wird.
3. Zeiträume, für die noch keine Steuererklärungen abgegeben wurden
Hier ist meist ein sehr schnelles Handeln erforderlich. Es muss überprüft werden, ob durch die Abgabe laufender Erklärungen neue Strafbarkeitsrisiken geschaffen werden.
IV. Selbstanzeige
Zur Vermeidung eines Strafverfahrens besteht die Möglichkeit der sogenannten Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Wer vorhandene Einkünfte auf offshore-Konten von sich aus den Finanzbehörden anzeigt, hat die Möglichkeit, einer Bestrafung zu entgehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sämtliche angefallenen Steuern innerhalb relativ kurzer Fristen vollständig nachbezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Höhe der Steuerschulden.
Voraussetzung für die Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens ist, dass die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war. Dieser Punkt sollte vor Abgabe einer Selbstanzeige sorgfältig geprüft werden. Man kann derzeit davon ausgehen, dass es noch einige tausend Fälle deutschlandweit gibt, die bei den Finanzbehörden in Bearbeitung sind.
von Tobias Rudolph
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