Vermieter kann Verjährung von Ansprüchen nicht per AGB verlängern
Ersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache verjähren laut Gesetz nach sechs Monaten. Ein Vermieter kann diese Frist nicht einfach in den AGBs des Mietvertrages verlängern, entschied der Bundesgerichtshof. Fakt ist, dass diese AGB in vielen Formularnietverträgen zu finden ist!
Mieterin soll 10 Monate nach ihrem Auszug Schadensersatz leisten
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer Mieterin, die nach der Rückgabe der Mietwohnung rund 16.000 Euro Schadensersatz für Schäden an die Vermieterin zahlen sollte. Diese Forderung stellte die Vermieterin erst 10 Monate nach dem Auszug der Mieterin. Sie berief sich auf die Verlängerung der Verjährung, die in den AGB des Formularmietvertrags geregelt war.
Gesetzliche Verjährungsfrist reicht aus!
Zu Unrecht, entschied nun der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 13/17) und erklärte die entsprechende Klausel des Mietvertrags für unwirksam. Diese Klausel benachteilige die Mieterin, da sie einerseits die Verjährung von sechs auf 12 Monate verdopple und andererseits den Fristbeginn für die Verjährung auf das Ende des Mietvertrags und nicht auf den Rückerhalt der Mietsache, fest setze. Mieter hätten ein berechtigtes Interesse an der schnellen Abwicklung des Mietverhältnisses. Nach der Rückgabe der Mietsache habe ein Mieter keinen Einfluss mehr auf die Mietsache. Der Vermieter könne nach der gesetzlichen Frist sechs Monate prüfen, ob Schäden an der Mietsache entstanden seien. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Vermieter dafür mehr Zeit benötigt, so der Bundesgerichtshof.
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