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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
19.07.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1106 mal gelesen)
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Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?

Überwachungskamera in einem Verkaufsraum Überwachungskamera in einem Verkaufsraum © freepik-mko

Bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz steht das Interesse des Arbeitgebers an Kontrolle und Sicherheit im Unternehmen dem Interesse des Arbeitnehmers auf den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und der Einhaltung des Datenschutzes gegenüber. In welchen Fällen ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt? Wer muss darüber informiert werden? Über welchen Zeitraum kann der Arbeitsplatz per Videokamera überwacht werden? Wie lange darf der Arbeitgeber die Daten aus der Videoüberwachung speichern? Und was droht einem Arbeitgeber bei einer illegalen Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes?

In welchen Fällen ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?


Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

Es bedarf dabei einer umfangreichen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Fällt diese für den Arbeitgeber positiv aus, muss die Videoüberwachung, um ihren Zweck zu erreichen, zudem erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sein. Das heißt, dem Arbeitgeber darf kein milderes Mittel zur Zielerreichung zur Verfügung stehen.

Wer muss über die Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes informiert werden?


Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser von einer beabsichtigten Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes in Kenntnis gesetzt werden und dieser zustimmen. Ihm stehen Mitbestimmungsrechte, etwa bei der Dauer der Datenspeicherung, zu.

Auch die Beschäftigten und Kunden müssen im Sinne des Datenschutzes über eine Videoüberwachung informiert werden. Eine heimliche Videoüberwachung des Arbeitsumfeldes ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 8 AZR 1007/13) im Fall eines Arbeitgebers, der an der Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin zweifelte, entschieden, dass heimliche Videoaufnahmen und Observationen durch einen Detektiv rechtswidrig waren.

Wo darf eine Videoüberwachung im Unternehmen stattfinden?


Eine Videoüberwachung darf nicht überall im Unternehmen erfolgen. In Sozialräumen, wie Toilette, Umkleideräumen oder Waschräumen sind Videoaufzeichnungen grundsätzlich verboten.

Wie lange darf ein Arbeitsplatz per Videoaufnahmen überwacht werden?


Eine Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes darf nicht dauerhaft erfolgen. Das hat das BAG (Az.1 ABR 21/03) entschieden. Arbeitnehmer dürfen nicht einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Videokamera tatsächlich dauerhaft aufzeichnet oder nicht.

Wie lange darf der Arbeitgeber Überwachungsvideos speichern?


Die Daten einer Videoüberwachung müssen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr notwendig sind oder die schutzwürdigen Interessen des aufgezeichneten Arbeitnehmers einer weiteren Speicherung entgegenstehen. In der Regel sollten die Videoaufzeichnungen nach spätestens 48 Stunde gelöscht werden, wenn keine Sicherung der Daten erforderlich ist.

Das BAG (Az. 2 AZR 133/18) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung die Überwachungsvideos so lange speichern darf, wie eine Ahndung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich möglich ist. Der Arbeitgeber ist demnach nicht verpflichtet, dass Videomaterial sofort auszuwerten. Er könne dies dann tun, wenn ein berechtigter Anlass dafür besteht, so das Bundesarbeitsgericht.

Hat der Arbeitgeber sich aufgrund eines Betriebskonzeptes verpflichtet die Daten der Videoaufnahmen nur 96 Stunden lang aufzubewahren, kann er in einem Kündigungsschutzprozess nicht auf Videomaterial zurückgreifen, dass mehr als ein Jahr zurückliegt, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Az. 8 Sa 1148/20).

Welche Konsequenzen drohen dem Arbeitgeber bei illegaler Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes?


Ein Arbeitgeber, der eine illegale Videoüberwachung des Arbeitsumfelds durchführt, macht sich strafbar. Die zu Unrecht überwachten Arbeitnehmer können Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie Unterlassung der Videoüberwachung und Löschung der Daten fordern. Die Aufsichtsbehörde kann dem Unternehmen ein hohes Bußgeld auferlegen.

Der Elektronik Online-Händler notebooksbilliger.de wurde mit einem Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen belegt siehe hier. Zur Begründung hieß es, dass das Unternehmen über wenigstens 2 Jahre Mitarbeiter und Kunden per Video überwacht hat. Dabei fehlte es nach Feststellung der LfD Niedersachsen Barbara Thiel an einer Rechtsgrundlage. Eine derartig intensive Videoüberwachung stelle einen massiven Verstoß gegen die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar. Das Unternehmen widersprach den Vorwürfen und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der in seiner Höhe einmalig in Niedersachsen ist, ein.

Sind Videoaufnahmen von Arbeitnehmern im Kündigungsschutzprozess trotz Bedenken im Hinblick auf den Datenschutz verwertbar?


Videoaufnahmen einer offenen Videoüberwachung, die ein vertragswidriges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers dokumentieren sollen, unterliegen im Kündigungsschutzprozess keinem Verwertungsverbot, stellt das BAG (Az. 2 AZR 296/22) klar. Das gilt laut Gericht auch dann, wenn die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber nicht ganz nach den Vorgaben des Datenschutzrechts stattgefunden hat. Material aus Videoüberwachung trotz Datenschutzbedenken in Kündigungsschutzprozess verwertbar

erstmals veröffentlicht am 20.08.2012, letzte Aktualisierung am 19.07.2023

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