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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
21.09.2022 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 1727 mal gelesen)
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Kündigung des Arbeitsvertrags wegen geringfügigen Diebstahls zulässig?

schockierte Frau liest einen Brief schockierte Frau liest einen Brief © freepik - mko

Ob es um den Verzehr von belegten Brötchen, dem Stromklau zum Handyaufladen oder das Entwenden eines Liters Desinfektionsmittels während der Corona-Pandemie geht: Ein Diebstahl am Arbeitsplatz kann auch bei relativ geringwertigen Gegenständen zu einer Kündigung führen, selbst wenn der Schaden beim Arbeitgeber kaum oder gar nicht messbar ist. Doch wann genau ist eine sog. Bagatellkündigung zulässig?

Gibt es beim Diebstahl am Arbeitsplatz eine Bagatellgrenze?


Bei vielen Arbeitnehmern herrscht der Irrtum vor, dass bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz der einen Wert von 10 Euro nicht übersteigt, keine Konsequenzen zu fürchten sind. Das ist falsch! Eine solche Bagatellgrenze gibt es nicht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Az. 2 AZR 541/09) ist jede strafrechtlich relevante Handlung eines Arbeitnehmers gegen das Vermögen des Arbeitgebers eine erhebliche Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten und damit ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Ob eine Bagatellkündigung ausgesprochen werden darf, muss allerdings immer im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände geprüft werden und sollte als letztes Mittel erfolgen.

Muss vor der Bagatellkündigung eine Abmahnung erfolgen?


Der Arbeitgeber sollte in jedem Einzelfall genau prüfen, ob er vor der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers zunächst eine Abmahnung aussprechen muss. Ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt vom Ausmaß und der Auswirkungen der Pflichtverletzung sowie den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers ab. Auch eine Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des bisher möglicherweise beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses müssen hier abgewogen werden.

So entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Az. 27 Ca 87/15) im Fall einer Krankenschwester, die acht belegte Brötchenhälften aus dem Stationskühlschrank mitnahm, dass dies grundsätzlich ein Grund zur fristlosen Kündigung ist. Da die Arbeitnehmerin aber schon 23 Jahre lang ohne Beanstandungen ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen war, hielt das Gericht die sofortige fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.

Auch im Fall "Emely" hat das BAG (Az. 2 AZR 541/09) der Klage einer langjährig beschäftigten Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts gegen die Kündigung druch ihren Arbeitgeber stattgegeben. Die Frau hatte ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst. Die daraufhin erfolgte Kündigung erklärte das Gericht als unverhältnismäßig und damit unwirksam. Der Arbeitgeber hätte zunächst mit einer Abmahnung reagieren sollen. Für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses reiche die Pflichtwidrigkeit der Verkäuferin nicht aus.

Auch der Verzehr von übrig gebliebenen Patientenessen ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Es hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen, entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 233/10).

In welchen Fällen ist eine Bagatellkündigung zulässig?


Das ArbG Neunkirchen (Az. 2 Ca 856/11) hält die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen unbezahlten Verzehrs zweier Omeletts und der Mitnahme eines belegten Brötchens für zulässig. Das Gericht wertete das Verhalten der Arbeitnehmerin als Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es setzte sich mit der Entscheidung des BAG im „Fall Emmely“ auseinander und bewertete bei der Interessenabwägung die Begleitumstände des Vorfalls sowie das nachfolgende Verhalten der Bäckereiverkäuferin zu deren Nachteil.

Einem Kassierer, der seit 17 Jahren in einem Supermarkt beschäftigt ist, kann fristlos gekündigt werden, wenn er nachweislich manuell Pfandbons erstellte, zu denen es keinen Kassiervorgang gab und sich den Wert der Pfandbons von rund 6.06 Euro selbst auszahlte, entschied das ArbG Berlin (Az. 1 Ca 5421/10).

Nach einem Urteil des LAG Hamm (Az. 16 Sa 1629/13) ist eine fristlose Kündigung eines Getränkemarkt-Mitarbeiters wegen der Mitwirkung an einem Zigarettendiebstahl wirksam. Der Arbeitgeber warf dem Beschäftigten vor, er habe im Getränkemarkt eine Neonröhre gewechselt und dabei den Blickwinkel der Kamera verändert, die auf den Kassenbereich gerichtet war. Des Weiteren habe er einen Karton auf den Kassenbereich gestellt, um die verbleibende Sicht der Kamera weiter zu beschränken. Anschließend habe er einen Eimer hinter die Kasse gestellt. Den Eimer habe er mit Zigarettenstangen befüllt, die er zuvor aus dem verschließbaren Aufbewahrungscontainer entnommen habe. So dann habe er den Eimer mit Papiermüll und einer Einkaufstüte abgedeckt und in den hinteren Bereich des Getränkemarktes gebracht. Dort habe er die Zigaretten an eine andere Person übergeben.
Das Gericht kam nach der Sichtung der Videoaufnahmen und der Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass der Vorwurf einer Mitwirkung an dem Zigarettendiebstahl zutrifft. Die fristlose Kündigung wertete das Gericht daher als zulässig und wirksam.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az. 5 Sa 483/20) hält die fristlose Kündigung eines langjährig beschäftigten Mitarbeiters, der zum Anfang der Corona-Pandemie bei seinem Arbeitgeber ein Liter Desinfektionsmittel zum damaligen Wert von rund 40 Euro entwendete, auch ohne vorherige Abmahnung für rechtmäßig. Begründung: Der Arbeitnehmer habe zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass es Versorgungsengpässe mit Desinfektionsmittel gab und habe bewusst in Kauf genommen, dass seinen Kollegen keine Desinfektionsmittel zur Verfügung steht. Ihm habe klar sein müssen, dass er mit dem Entwenden des Desinfektionsmittels sein Arbeitsverhältnis gefährdet.

Keine Bagatelle ist der Diebstahl eines Beschäftigten in einer Goldringfabrik, der Goldspähne mit gehen ließ, die bei der Produktion des Schmucks abfielen. Diese sammelte er über einen längeren Zeitraum und verschmolz sie zu einem Goldbarren im Wert von rund 960.000 Euro, den er dann verkaufte. Der Mann verlor seinen Job und wurde vom Landgericht Karlsruhe zu einer drei Jahren und acht Monate Haft wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt.

Wann darf der Arbeitgeber keine Bagatellkündigung aussprechen?


In anderen Fällen entscheiden die Gerichte beim Thema Bagatellkündigungen arbeitnehmerfreundlicher:
So ist die außerordentliche Kündigung eines Gastronomie-Mitarbeiters wegen des Verzehrs von Pommes frites und Frikadellen nach einer Gerichtsentscheidung des LAG Hamm (Az. 8 Sa 711/10) unwirksam. Für die Richter war der behauptete Verzehr der Pommes frites und der Frikadellen kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Dabei wurde insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nur noch außerordentlich kündbar war, vom Gericht berücksichtigt. Als milderes Mittel hätte laut Gericht zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen, die dem Kläger als letzte Warnung die Möglichkeit gegeben hätte, das behauptete Verhalten zu überdenken.

Ebenso ist die Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden, der drei Schrauben seines Arbeitgebers an einen früheren Kollegen verschenkt hatte, vor dem ArbG Bonn gescheitert (Az. 1 BV 47/10).

Selbst die Wegnahme einer ausgesonderten Werkbank durch einen Arbeitnehmer ist nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 324/09) kein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Ansicht der Richter bestand beim Arbeitgeber im Hinblick auf die Abgabe von ausgesonderten Gegenständen an Mitarbeiter keine stringente Handhabung. Der Arbeitnehmer hat das Werkbankteil vor den Augen den übrigen Beschäftigten mitgenommen. Damit beging er zwar eine Eigenmächtigkeit, beabsichtigte aber keine Bereicherung und auch keine rechtswidrige Entreicherung des Arbeitgebers.

Auch der Stromklau im Wert von 14 Cent, um ein Handy aufzuladen, reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus, entschied das ArbG Oberhausen (Az. 4 Ca 1228/09). Ebenso wenig kann ein Arbeitnehmer entlassen werden, der seinen Elektroroller im Wert von 1,8 Cent im Büro aufgeladen hat, entschied das LAG Hamm (Az.16 Sa 260/10).

Die Kündigung einer Kino-Angestellten, die angeblich zwei Getränke im Wert von 5 Euro ohne abzurechnen an eine Kollegin herausgab, ist wegen Mangels an Beweisen unwirksam, urteilte das ArbG Darmstadt (Az. 4 Ca 90/10). Dem Arbeitgeber gelang es nicht das Fehlverhalten der Mitarbeiterin nachzuweisen.

erstmals veröffentlicht am 13.03.2020, letzte Aktualisierung am 21.09.2022

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