Weihnachtsgeld: Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf?
Für Arbeitnehmer lohnt es sich einige wichtige Punkte zum Weihnachtsgeld zu kennen, um zu wissen, wann sie Anspruch darauf haben, wie es steuerlich behandelt wird und was bei einem Jobwechsel oder einer Kündigung passiert. Wer kann Weihnachtsgeld beanspruchen? Wie hoch ist das Weihnachtsgeld? Kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld verfallen? Und in welchen Fällen kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen?
- Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
- Erhalten auch Leiharbeiter Weihnachtsgeld?
- Steht auch Betriebsrentner ein Anspruch auf Weihnachtsgeld zu?
- Wie viel Weihnachtsgeld bekommt man?
- Wann verfällt der Anspruch auf Weihnachtsgeld?
- Darf der Chef das Weihnachtsgeld kürzen?
- Gibt es auch Weihnachtsgeld bei längerer Krankheit?
- Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld nach einer Kündigung?
- Muss Weihnachtsgeld versteuern werden?
Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Arbeitnehmer haben in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Bei dieser Sonderzahlung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Wurden hier Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld vereinbart, muss der Arbeitgeber diese auch zahlen.
Auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können einen Anspruch auf Weihnachtsgeld begründen, wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld dort geregelt ist.
Zahlt ein Arbeitgeber drei Jahre hintereinander an seine Belegschaft Weihnachtsgeld aus, stellt das eine sog. betriebliche Übung dar, die auch weiterhin zu einem Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung von Weihnachtsgeld führt. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Weihnachtsgratifikation nicht einfach einseitig streichen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 604/10).
Teilt der Arbeitgeber aber seinen Mitarbeitern mit, dass es sich bei der jährlichen Zahlung von Weihnachtsgeld um eine freiwillige jederzeit widerrufbare Leistung handelt (Freiwilligkeitsvorbehalt), entsteht keine betriebliche Übung, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 10 AZR 705/96). Dabei reicht es aus, wenn im Arbeitsvertrag die Freiwilligkeit der Sonderzahlung vereinbart wurde, entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Az.6 Sa 46/11). Diese Vereinbarung muss für den Arbeitnehmer allerdings klar und eindeutig verständlich im Arbeitsvertrag formuliert sein. Eine unklare und unverständliche allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht, so das BAG (Az. 10 AZR 177/17 sowie 10 AZR 671/09).
Ist die Zahlung von Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag zusammen mit anderen Ansprüchen des Arbeitnehmers geregelt, wird der Anschein erweckt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht – unabhängig von einem auch aufgeführten Freiwilligkeitsvorbehalt, so das LAG Baden-Württemberg (Az.9 Sa 146/11).
Erhält ein Mitarbeiter Weihnachtsgeld vom Chef, haben alle anderen Mitarbeiter auch einen Anspruch auf die Sonderzahlung. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit die Zahlung des Weihnachtsgelds an die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu knüpfen.
Erhalten auch Leiharbeiter Weihnachtsgeld?
Nach dem Grundsatz equal pay des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes haben Leiharbeiter den gleichen Lohnanspruch wie angestellte Arbeitnehmer des Betriebs. Das gilt auch für den Anspruch auf Weihnachtsgeld, entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 398/12). Das Unternehmen hat aber die Möglichkeit die Weihnachtsgratifikation an einen Stichtag zu knüpfen, an dem nur der Leiharbeiter Weihnachtsgeld bekommt, der an diesem Tag im Unternehmen eingesetzt war.
Nach einer Entscheidung des EuGH im Mai 2022 im Hinblick auf equal pay und Urlaubsgeld, kommt es bei Leiharbeitern auf die Beschäftigungsdauer an. Wer mindestens sechs Monate im gleichen Unternehmen beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Urlaubsgeld. In diesem Sinne besteht auch ein Anspruch auf Weihnachtsgeld für Leiharbeiter nach dieser entsprechenden Mindestbeschäftigungsdauer.
Steht auch Betriebsrentner ein Anspruch auf Weihnachtsgeld zu?
Auch Betriebsrentner haben einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe gezahlt hat, so das BAG (Az.3 AZR 123/08). Auch in diesem Fall handelt es sich um betriebliche Übung die einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation gegründet. So urteilte das BAG (Az.3 AZR 118/08) auch im Fall eines Betriebsrentners, der mehr als 15 Jahre lang als Rentner ein Weihnachtsgeld ohne Freiwilligenvorbehalt erhielt.
Legt der Arbeitgeber aber seinen Weihnachtsgeschenken und dem Weihnachtsgeld ein Weihnachtsschreiben bei, indem er darauf hinweist, dass es sich um eine einmalige jährliche Zuwendung handelt, hat der Betriebsrentner zukünftig keinen Anspruch auf Marzipantorte und Weihnachtsgeld, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Köln (Az. 11 Ca 3589/16).
Wie viel Weihnachtsgeld bekommt man?
Wie hoch der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist, hängt von der vertraglichen Regelung oder betrieblichen Übung ab. Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann von der Leistung des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden. Die Differenzierungsmerkmale müssen aber vom Arbeitgeber transparent gemacht werden, so das LAG Schleswig-Holstein (Az. 4 Sa 431/99).
Wann verfällt der Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld verfällt meist durch vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen, Nichterfüllung bestimmter Bedingungen oder durch Verjährung.
So kann in einem Tarifvertrag eine Verfallfrist für Ansprüche auf Weihnachtsgeld vereinbart sein. Macht ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht vor Eintritt dieser Verfallsfrist gegenüber seinem Chef geltend, verliert er seinen Anspruch auf diese Sonderzahlung, so das LAG Hamm (Az. 15 Sa 1896/11).
Manchmal ist im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt, dass das Weihnachtsgeld an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, wie zum Beispiel eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit oder das Nichtbestehen einer Kündigung zum Jahresende. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Anspruch entfallen.
Ohne Ausschlussfristen gilt für Ansprüche auf Weihnachtsgeld die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hat der Arbeitnehmer sein Weihnachtsgeld also nicht eingefordert, kann der Anspruch nach Ablauf dieser drei Jahre verfallen.
Aufgepasst: Viele Arbeits- oder Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, die festlegen, innerhalb welcher Zeit ein Anspruch geltend gemacht werden muss. Häufig liegt diese Frist bei drei Monaten. Wird das Weihnachtsgeld nicht innerhalb dieser Frist eingefordert, verfällt der Anspruch. Ausschlussfristen sind aber nur gültig, wenn sie klar und verständlich formuliert sind. Wichtig ist, die Fristen im Arbeitsvertrag genau zu prüfen.
Darf der Chef das Weihnachtsgeld kürzen?
Wenn das Weihnachtsgeld vertraglich fest zugesichert ist, sei es durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, dann kann der Arbeitgeber es nur schwer kürzen oder streichen. Die Möglichkeit Weihnachtsgeld zu kürzen kann sich aber aus Regelungen im Tarifvertrag oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung ergeben. Ist die Höhe des Weihnachtsgeldes, etwa als 13. Monatsgehalt, im Arbeitsvertrag festgeschrieben oder ergibt sie sich aufgrund einer betrieblichen Übung kann der Arbeitgeber in der Regel keine Kürzung an der Sonderzahlung vornehmen.
Das BAG (Az. 10 AZR 376/16) hat aber entschieden, dass der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen auch ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld kürzen kann.
Gibt es auch Weihnachtsgeld bei längerer Krankheit?
Ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war, Weihnachtsgeld zahlen muss, hängt vom Zuwendungszweck des Weihnachtsgelds aus. Vergütet der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung die geleistete Arbeit, kann er das Weihnachtsgeld streichen oder kürzen. Wird mit dem Weihnachtsgeld die Betriebstreue gewürdigt, ist eine Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes nicht erlaubt. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 723/09) den Arbeitnehmer über die Folge, dass das Weihnachtsgeld aufgrund der Langzeiterkrankung gekürzt oder gestrichen werden kann, rechtzeitig und eindeutig informiert.
Nach Ansicht des ArbG Frankfurt am Main (Az. 7 Ca 1743/99) darf der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer nicht mit einer Kürzung des Weihnachtsgeldes bestrafen.
Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld nach einer Kündigung?
Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt nachdem ihm Weihnachtsgeld gezahlt wurde oder wer vom Arbeitgeber nach der Sonderzahlung gekündigt wurde, muss diese nur dann zurückzahlen, wenn eine entsprechende Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag vereinbart wurde.
Nach einer Entscheidung des BAG (Az. 10 AZR 667/10) kann der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes aber davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt nicht gekündigt ist. Unerheblich ist dabei, wer die Kündigung ausgesprochen hat.
In diesem Sinne entschied auch das LAG Mainz (Az. 6 Sa 115/11), dass in seiner Entscheidung daraufhin weißt, dass mit dem Weihnachtsgeld die auch zukünftige Betriebstreue belohnt wird.
Das LAG Hamm (Az. 15 Sa 812/10) ist hingegen der Auffassung, dass einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weihnachtsgeld auch bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis zu stehen kann, wenn er gekündigt wurde und sich nichts zu Schulden hat kommen lassen.
Muss Weihnachtsgeld versteuern werden?
Ja, Weihnachtsgeld muss in Deutschland versteuert werden. Es zählt als sonstiger Bezug zum Arbeitslohn und unterliegt daher den üblichen Abzügen für Steuern und Sozialabgaben.
Das Weihnachtsgeld wird wie normales Gehalt mit der Lohnsteuer besteuert. Es wird zum Jahreslohn addiert und auf dieser Grundlage besteuert. Bei höheren Gesamteinkünften kann es sein, dass durch das Weihnachtsgeld ein höherer Steuersatz greift.
Neben der Lohnsteuer werden auf das Weihnachtsgeld auch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Das bedeutet, dass Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Es gibt keinen Steuerfreibetrag für Weihnachtsgeld. Einige Arbeitgeber bieten jedoch steuerfreie Sachzuwendungen oder Gutscheine an, die bis zu einem bestimmten Betrag - 50 Euro monatlich für Sachgeschenke oder 110 Euro für betriebliche Feiern - steuerfrei bleiben können.
In Ausnahmefällen gibt es tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen, die Weihnachtsgeldzahlungen als Prämien oder Boni ausgestalten, doch auch diese unterliegen in der Regel der Steuer- und Beitragspflicht.
erstmals veröffentlicht am 12.11.2015, letzte Aktualisierung am 13.11.2024
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