Arbeitsvertrag: 6 Punkte, die für Arbeitnehmer besonders wichtig sind
Ist das Bewerbungsgespräch um einen neuen Job erfolgreich gelaufen, stehen die Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber um den Arbeitsvertrag an. Worauf müssen Arbeitnehmer jetzt unbedingt achten? Welche Form muss ein Arbeitsvertrag haben? Und was muss im Arbeitsvertrag auf jeden Fall stehen?
- 1. Vorsicht beim Einstellungsgespräch!
- 2. Verhandeln Sie über wichtige Positionen!
- 3. Bestimmen Sie Ihre Tätigkeit genau!
- 4. Prüfen Sie den Arbeitsvertrag auf Formfehler!
- 5. Prüfen Sie den Inhalt des Arbeitsvertrags genau!
- 6. Unterschreiben Sie nie unter Druck!
- Kann man einen Arbeitsvertrag vor Antritt widerrufen?
- Wann kann ein Arbeitsvertrag angefochten werden?
- TOP-Irrtümer beim Arbeitsvertrag
- Weitere Artikel zum Thema Arbeitsvertrag
- Anwalt konsultieren - was ist zu beachten?
- Häufige Fragen und Antworten zum Arbeitsvertrag
1. Vorsicht beim Einstellungsgespräch!
Lassen Sie sich im Einstellungsgespräch nicht über persönliche Dinge vom Arbeitgeber ausfragen. So sind Ihre Absicht eine Familie zugründen, Ihre Religionszugehörigkeit oder Freizeitgestaltung in der Regel keine Informationen, die Sie dem zukünftigen Arbeitgeber geben müssen.2. Verhandeln Sie über wichtige Positionen!
Verhandeln Sie über alle Positionen, die Ihnen wichtig sind: Gehalt, Urlaub, Fortbildung, Übernahme der Umzugskosten, Home-Office-Tage, Sonderzuwendungen, Arbeitszeit und Arbeitsort. Wer sich hier aus falscher Bescheidenheit zurück nimmt, hat es nach Abschluss des Arbeitsvertrages viel schwerer seine Forderungen durchzusetzen.3. Bestimmen Sie Ihre Tätigkeit genau!
Schauen Sie genau auf die Stellenbeschreibung. Je detailliert die Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto schwieriger wird es für den Arbeitgeber Sie an eine andere Stelle im Unternehmen zu versetzen.4. Prüfen Sie den Arbeitsvertrag auf Formfehler!
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist im Hinblick auf Form und Inhalt keinen gesetzlichen Regelungen unterworfen. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az.1 Sa 23/18) entschieden, dass ein Arbeitsvertrag schlicht dadurch zustande kommen kann, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Ausnahme: Eine Befristung im Arbeitsvertrag muss immer schriftlich vereinbart werden (Bundesarbeitsgericht; Az. 7 AZR 700/06). Aufgepasst: Wird die Signatur unter dem Arbeitsvertrag nur eingescannt, wird damit nicht die erforderliche Schriftform bei einer Befristung gewahrt. Der Arbeitsvertrag ist in diesem Fall nicht gültig, entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 Sa 1133/21). Es empfiehlt sich aber immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgehalten sind. Seit dem 1. August 2022 gilt ein neues Nachweisgesetz. Seitdem müssen Arbeitsverträge wesentliche mehr Mindestangaben enthalten. Ziel ist Arbeitnehmer so besser über bestehende Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses zu informieren. Eine wichtige Veränderung ist, dass der Arbeitgeber nicht nur wesentliche Vertragsbedingungen, wie etwa Arbeitsort oder Gehalt, im Arbeitsvertrag schriftlich festlegen muss, sondern er muss auch zusätzliche Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag dokumentieren. Darunter fallen etwa die Vergütung von Überstunden, die Dauer der Probezeit oder das konkrete Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Die neuen Regelungen gelten für alle Arbeitsverträge ab dem 1. August 2022. Für bereits bestehende Arbeitsverträge gilt, dass Arbeitnehmer auf Wunsch vom Arbeitgeber verlangen können, dass er sie über die zusätzlichen Arbeitsbedingungen schriftlich in Kenntnis setzt. Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Regelungen im Nachweisgesetz, riskiert er eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro.5. Prüfen Sie den Inhalt des Arbeitsvertrags genau!
Prüfen Sie den Arbeitsvertrag auf seine inhaltliche Richtigkeit.Name und Anschrift der Vertragsparteien
Im Arbeitsvertrag sollten Name und Anschrift des Arbeitgebers, ggfs. seines Vertreters, sowie des Arbeitnehmers dokumentiert sein.Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
Wichtig ist auch, dass das Datum im Arbeitsvertrag festgelegt wird, wann das Arbeitsverhältnis beginnt. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis muss die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie das Enddatum im Arbeitsvertrag geregelt sein.Probezeit
In vielen Arbeitsverträgen wird eine Probezeit vereinbart. Dies gibt Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit sich unkompliziert voneinander zu trennen, wenn es nicht miteinander klappt. Die Dauer der Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel beträgt sie sechs Monate. Wurde eine Probezeit vereinbart, so ist die Dauer im Arbeitsvertrag festzuhalten.Tätigkeitsbeschreibung
Die Tätigkeitsbeschreibung ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsvertrages. Je genauer die zukünftige Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben wird, desto eher kann ein Arbeitnehmer andere weniger qualifizierte Aufgaben, die ihm der Arbeitgeber zu weist, ablehnen. Auch sollten Stellenbezeichnungen, wie „Sachbearbeiter“ konkret beschrieben werden. Ein Blick in die Stellenanzeige hilft bei der Formulierung.Gehalt/Arbeitslohn
Die Vereinbarungen zum Arbeitslohn sollten in keinem Arbeitsvertrag fehlen. Es sollte im Arbeitsvertrag aufgeführt sein, wie sich der Arbeitslohn zusammensetzt. Zulagen, Prämien oder Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, sowie deren Auszahlungsbedingungen und Fälligkeit sollten im Arbeitsvertrag geregelt sein.Arbeitszeit
Im Hinblick auf die Arbeitszeit stellt das Arbeitszeitgesetz klare Regeln auf. Danach darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Zehn Stunden dürfen nur gearbeitet werden, wenn innerhalb einer Zeitspanne von sechs Monaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wurde. Die Arbeitstage müssen durch eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden voneinander getrennt sein. Nach sechs Arbeitsstunden steht dem Arbeitnehmer eine 30minütige Pause zu. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur für bestimmt Branchen erlaubt und muss mit Freizeit ausgeglichen werden. Steht in einem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt ist, lässt dies auf eine 40 Stunden Woche schließen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 602/13). Erwartet der Arbeitgeber längere Arbeitszeiten vom Arbeitnehmer, so muss das ausdrücklich im Arbeitsvertrag festhalten sein. Der Umgang mit dem Arbeitszeitkonto sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden. Überstunden dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, wenn diese nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Sie dürfen nicht pauschal mit dem monatlichen Bruttogehalt abgegolten werden. Überstunden werden in der Regel ausgezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen. Dies gilt es im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Bei Minusstunden kann im Arbeitsvertrag geregelt werden, wie diese verrechnet werden. Minusstunden, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, können ihm auch nicht nachteilig ausgelegt werden. Lesen Sie dazu auch unseren ausführlichen Rechtstipp „Was gehört zur Arbeitszeit?“.Arbeitsort
Im Arbeitsvertrag wird in der Regel auch der Arbeitsort, also der Ort, an dem der Arbeitnehmer überwiegend seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, angegeben. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort aus betrieblichen Gründen nur dann einseitig ändern, wenn er dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt.Urlaub
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub wird im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer mit einer sechstage Arbeitswoche einen Anspruch auf 24 freie Werktage im Jahr. Bei einer fünftage Woche ergibt sich ein Urlaubsanspruch vom 20 Tagen. Jugendliche haben laut Jugendarbeitsschutzgesetz einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag noch weitere Urlaubstage vereinbaren.Kündigung
Ein wichtiger Punkt im Arbeitsvertrag ist die Ausgestaltung der Kündigung. Dabei dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschritten werden. Ist im Arbeitsvertrag keine abweichende Kündigungsfrist geregelt, gilt eine Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden. Kürzere Kündigungsfristen können nur in Ausnahmefällen vereinbart werden. Viele Kündigungsklauseln in Arbeitsverträgen stellen sich im Nachhinein als unwirksam heraus. Hier empfiehlt sich eine Beratung vom Arbeitsrechtsexperten! Im Arbeitsvertrag muss auch auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage und dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, hingewiesen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführliche Beitrag „Kündigung Arbeitsvertrag: Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten?“.Informationen über Versorgungsträger und Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen
In den Arbeitsvertrag gehören auch Informationen über den Versorgungsträger sowie über Tarif-, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.Sonstige Vereinbarungen
In einem Arbeitsvertrag können zusätzlich noch eine Vielzahl von Vereinbarungen, etwa zu Vertragsstrafen, Geheimhaltungspflichten, Fortbildung, Sonderzuwendungen, etc., getroffen werden. Eine Orientierung, wie ein Arbeitsvertrag aussehen kann, finden Sie in unserem kostenlosen Muster „Arbeitsvertrag“. Dies ersetzt jedoch nicht die kompetente Beratung eines Anwalts für Arbeitsrecht, der individuell auf Ihre Wünsche und Forderungen bei der Ausgestaltung Ihres Arbeitsvertrags eingeht. Muster Arbeitsvertrag - jetzt gratis herunterladen6. Unterschreiben Sie nie unter Druck!
Unterzeichnen Sie den Arbeitsvertrag nie unter Druck! Lassen Sie sich ausreichend Zeit zur Prüfung und für Nachfragen.Kann man einen Arbeitsvertrag vor Antritt widerrufen?
Ein einmal unterschriebener Arbeitsvertrag kann nicht einfach widerrufen werden. Hier besteht lediglich die Möglichkeit der Kündigung. Wurde eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Ohne Probezeit gelten die im Arbeitsvertrag getroffenen Kündigungsfristen, meist vier Wochen zum Ende des Monats.Wann kann ein Arbeitsvertrag angefochten werden?
Hat ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über persönliche Eigenschaften, die für den Job wichtig sind, bewusst arglistig getäuscht, kann der Arbeitsvertrag angefochten werden, so das Hessische LAG (Az. 8 Sa 109/11). Auch wenn der Bewerber ein gefälschtes Arbeitszeugnis vorlegt, kann der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, so das LAG Baden-Württemberg (Az. 5 Sa 25/06). Frühere Straftaten, die schon getilgt wurden, oder Ermittlungsverfahren muss ein Bewerber gegenüber dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber später auch nicht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 1071/12). Das gleiche gilt für verschwiegene Schwangerschaften. Auch hier hat die Bewerberin keine Verpflichtung den Arbeitgeber darüber zu informieren, so dass ihr Arbeitsvertrag aus diesem Grund später nicht angefochten werden kann, entschied das LAG Köln (Az. 6 Sa 641/12).TOP-Irrtümer beim Arbeitsvertrag
Diese Irrtümer treten im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag immer wieder auf:Top-Irrtum: Nur ein schriftlicher Arbeitsvertrag gilt
Für den Arbeitsvertrag gibt es kein Schriftformerfordernis. Das bedeutet auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich aber einen Arbeitsvertrag immer schriftlich abzuschließen.Top-Irrtum: Probezeitverzicht führt zum Kündigungsschutz
Der Verzicht auf eine Probezeit führt nicht zu einem sofortigen Kündigungsschutz. Dieser tritt immer erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate und länger besteht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber berauben sich mit einem Verzicht auf eine Probezeit nur der Option, sich schnell und unkompliziert voneinander zu trennen.Top-Irrtum: Überstunden müssen immer extra vergütet werden
Die Vergütung von Überstunden kann zum Teil mit dem Gehalt abgegolten werden, wenn dies so im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die Abgeltung aller Überstunden durch das Gehalt ist unwirksam.Top-Irrtum: Unzulässige Klauseln werden mit Unterschrift wirksam
Enthält der Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln, etwa im Hinblick auf Vertragsstrafen, werden diese Klauseln nicht durch das Unterzeichnen des Arbeitsvertrags wirksam. Der Arbeitsvertrag gilt dann nur in diesem Punkt nicht.Top-Irrtum: Befristung bei erneuter Einstellung verboten
Eine Befristung ist bei einem Arbeitsvertrag immer möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Das kann etwa eine Schwangerschaftsvertretung oder eine Vertretung im Krankheitsfall sein. Kompetente und schnelle Beratung vom Anwalt für Arbeitsrecht Ein Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage Ihres zukünftigen Berufslebens. Viele Unstimmigkeiten im Berufsalltag können mit Hilfe von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bereits im Vorfeld vermieden werden. Vertrauen Sie Ihre berufliche Zukunft der kompetenten Beratung eines erfahrenen Anwalts für Arbeitsrecht an.Weitere Artikel zum Thema Arbeitsvertrag
Anwalt konsultieren - was ist zu beachten?
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Die Mindestanforderungen eines Arbeitsvertrages sind im Nachweisgesetz geregelt. Was alles im Arbeitsvertrag stehen sollte, finden Sie in unserer Checkliste.
+ Wo Arbeitsvertrag prüfen lassen?Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist der kompetente und erfahrene Ansprechpartner für die Prüfung eines Arbeitsvertrags.
+ Arbeitsvertrag - wer bekommt das Original?Der Arbeitsvertrag wird am besten in zweifacher Ausfertigung erstellt, jeweils mit den Originalunterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
+ Wer darf den Arbeitsvertrag kündigen?Der Arbeitsvertrag kann sowohl vom Arbeitnehmer wie auch vom Arbeitgeber entweder außerordentlich oder ordentlich gekündigt werden.
+ Wie Arbeitsvertrag kündigen?Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform und muss persönlich unterschrieben sein. Eine Kündigung per Email oder Fax ist unwirksam.
+ Wie Arbeitsvertrag zurückschicken?Um den Zugang des Arbeitsvertrags beim Arbeitgeber sicher zu stellen, kann er entweder persönlich dort abgegeben oder per Einschreiben/Rückschein zugestellt werden.
erstmals veröffentlicht am 19.02.2019, letzte Aktualisierung am 13.02.2024
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