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Kategorie: Anwalt Zivilrecht ,
16.12.2024 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 2770 mal gelesen)
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Jahresende naht: Verjährung von Forderungen verhindern!

Jahresende naht: Verjährung von Forderungen verhindern! © mko - topopt

Zum Jahresende ist es wichtig, offene Ansprüche auf mögliche Verjährung zu überprüfen, da viele Forderungen zum 31. Dezember 2024 verjähren können. Doch wann verjähren Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzforderungen oder Reisemängel? Und was kann man jetzt noch tun, um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern?

Was bedeutet Verjährung?


Verjährung bezeichnet im rechtlichen Sinne den Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Sie tritt ein, wenn ein bestimmter Zeitraum – die sogenannte Verjährungsfrist – verstrichen ist.

Die Verjährung schützt Schuldner vor ewigen Forderungen und zwingt Gläubiger, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Ansprüche und Forderungen sollen nicht ewig geltend gemacht werden können. Das Gesetz bestimmt, nach Ablauf welcher Frist Ansprüch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sind. Das erscheint sinnvoll, weil alte Ansprüche oft nur noch schwer zu beweisen sind. Die Verjährung bestimmt also den Zeitraum, in dem man Ansprüche gerichtlich durchsetzen kann. Dieser Zeitraum ist je nach dem ob es sich um Gewährleistungsansprüche, Ansprüche aus Kaufverträgen, Ansprüche auf Übertragung von Eigentum oder Ansprüche auf Herausgabe von Sachen unterschiedlich lang.

Wann beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen?


In der Regel verjähren zivilrechtliche Ansprüche und Forderungen regelmäßig nach drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte dies wusste oder wissen konnte.
Fällt der letzte Tag der Verjährungsfrist auf einen Sonn-, Feier- oder einen Samstag, dann verschiebt sich das Ende der Verjährungsfrist auf den folgenden Werktag.

Welche Ansprüche verjähren nach 2 Jahren?


Die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren dient dazu, zeitnah Klarheit über Mängel und Ansprüche zu schaffen und bietet sowohl Käufern als auch Verkäufern Rechtssicherheit. Sie gilt etwa bei Gewährleistungsansprüchen. Will ein Käufer bei einer mangelhaften Ware Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen, so muss er dies innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Sache tun.
Sie gilt auch bei Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht: Ansprüche wegen Mängel aus einem Werkvertrag müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werks durch den Auftraggeber geltend gemacht werden. Auch für Ansprüche aus einem Reisevertrag – gerechnet ab dem Ende der Reise– gilt die kurze Verjährung von zwei Jahren. Beim Kauf von Tieren beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Hier gilt das Kaufrecht analog zu anderen Waren. Die Verjährung beginnt in der Regel mit der Übergabe der Ware oder Erbringung der Leistung.

Welche Ansprüche verjähren nach 3 Jahren?


Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem täglichen Leben, wie Ansprüche auf Zahlung aus Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen, Werkverträgen, Mietforderungen, Darlehnsrückzahlungen und Arbeitslohn sowie Schadensersatzforderungen, die nicht auf Körper- oder Gesundheitsschäden beruhen, beträgt drei Jahre- gerechnet nach Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchsberechtigten. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung.

Laut Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VIII ZR 349/10) verjähren Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter nach drei Jahren.

Für welche Ansprüche gilt die Verjährungsfrist von 5 Jahren?


Ansprüche, die einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen, sind im deutschen Recht eher selten und betreffen spezifische Bereiche.

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann der Vermieter Ansprüche auf Ersatz von Investitionen oder Reparaturen am Mietobjekt geltend machen, wenn der Mieter Schäden hinterlassen hat. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Rückgabe der Mietsache.

Erbrechtliche Ansprüche wie der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjähren ebenfalls nach fünf Jahren, etwa wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anteil geltend machen möchte.

Auch Ansprüche auf die Rückforderung von Bestechungsgeldern und ähnliche rechtswidrige Zahlungen unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Bei Mängeln an Bauwerken und eingebauten Sachen haben Bauherren fünf Jahre Zeit diese geltend zu machen – gerechnet ab Übergabe der Immobilie.

Welche Ansprüche sind nach 10 Jahre verjährt?


Die zehnjährige Verjährung gilt oft für langfristige Ansprüche, um Rechtssicherheit zu schaffen, während sie gleichzeitig ausreichend Zeit bietet, berechtigte Ansprüche durchzusetzen.

So verjähren etwa Herausgabeansprüche eines Eigentümers nach 10 Jahren, d.h. wenn jemand unrechtmäßig eine Sache besitzt, hat der Eigentümer zehn Jahre Zeit, die Herausgabe einzufordern.

Für Vermögensschäden kann eine zehnjährige Verjährung gelten, wenn der Anspruch nicht vorher bekannt war oder dem Gläubiger nicht hätte bekannt sein können.

Hypotheken, Grundschulden und ähnliche Rechte: Ansprüche, die sich auf Grundstücke beziehen, wie Hypothekenrückforderungen, verjähren nach zehn Jahren.

Wenn jemand eine Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen - etwa grober Undank- zurückfordert, gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Bestimmte Regressansprüche, etwa im Rahmen von Haftungsfällen im Steuer- oder Erbrecht, unterliegen ebenfalls einer zehnjährigen Verjährungsfrist.

Für den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Für welche Ansprüche gilt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren?


Nach dreißig Jahren verjähren etwa Herausgabeansprüche bei Eigentum, Ansprüche auf Herausgabe von Erbteilen und auf Auseinandersetzung von Erbschaften oder Ansprüche wegen Verletzung von Grundstücksrechten.

Ebenso verjähren dann Forderungen, die durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig wurden. Nach dieser Zeit verjähren auch Schadensersatzsprüche wegen Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzungen– immer ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

Wie kann man jetzt noch die Verjährung von Forderungen und Ansprüchen vor Jahresende verhindern?


Verbraucher die kurz vor Jahresschluss bemerken, dass eine ihnen zustehende Forderung zu verjähren droht, haben mehrere Handlungsoptionen. Wichtig zu wissen ist, dass ein einfaches Schreiben oder eine Mahnung eine Verjährung nicht verhindert.

Verhandlungen führen


Eine erste Möglichkeit die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern ist, ernsthafte Verhandlungen mit dem Forderungsgegner zu führen. Hier reicht ein einfaches Schreiben an den Anspruchsgegner nicht aus. Es muss sich erkennbar ernsthaft um eine Lösung des Konflikts bemüht werden.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. IX ZR 68/08) liegt eine Verhandlung aber schon dann vor, wenn eine Vertragspartei eine Erklärung abgibt, aus der die andere Vertragspartei schließen darf, dass über den Anspruch und seinen Umfang erörtert wird.
Wichtig ist, dass der Gläubiger beweisen muss, dass Verhandlungen geführt wurden. Daher empfiehlt es sich vom Schuldner eine schriftliche Erklärung zu fordern, dass er auf seine Einrede der Verjährung während der Verhandlungen verzichtet.
Hat es Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gegeben, aber diese wurde nicht weitergeführt, tritt die Verjährung des Anspruchs ein, so der BGH (Az. IX ZR 158/07).

Mahnbescheid beantragen


Die schnellste und sicherste Möglichkeit eine Verjährung am Ende des Jahres zu verhindern ist, einen Mahnbescheid vor dem 31.12. zu beantragen, damit dieser dem Schuldner noch vor Jahresende zugestellt werden kann. Dies geht einfach und schnell per Online-Mahnantrag, der automatisch zum richtigen Mahngericht geschickt wird.

Wichtig: Der Mahnantrag muss nur gestellt werden, um eine Verjährung der Forderung zu verhindern. Er muss vom Antragssteller nicht begründet werden. Der Antrag muss aber richtig und mit der vollständigen Adresse des Schuldners ausgefüllt sein.

Klage einreichen


Weitere Option: Klage einreichen! Mit dem Einreichen einer Klage bei Gericht wird die Verjährung gehemmt. Dies ist allerdings aufwendiger als das Beantragen eines Mahnbescheids, da die Klage begründet werden muss. In welchem Umfang eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs durch Klageerhebung eintritt, hängt vom Streitgegenstand, der durch den Klageantrag und die Begründung bestimmt wird. Wenn nur ein Teil des Anspruchs eingeklagt wird, tritt auch nur für diesen Teil eine Hemmung der Verjährung ein.

Ab einer Forderung von 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig und es wird ein Rechtsanwalt zur Klageerhebung benötigt.

Selbstständiges Beweisverfahren einleiten


Geht es um Ansprüche aus Werkmängeln, kann eine Verjährung des Anspruchs auf Vergütung gehemmt werden, wenn der Auftraggeber hinsichtlich der Werkmängel ein selbstständiges Beweisverfahren einleitet.

Beschwerde bei Schlichtungsstelle einreichen


Auch eine Beschwerde bei einer Schlichtungsstelle oder einem Ombudsmann hemmt die Verjährung eines Anspruchs. Erst nach Anschluss des Schlichtungsverfahrens beginnt die Verjährungsfrist nach sechs Monaten wieder zu laufen.

Musterfeststellungsklage anschließen


Verbraucher, die sich einer bestehenden Musterfeststellungsklage anschließen, in dem sie ihre Ansprüche in einem entsprechenden Klageregister anmelden, verhindern ebenfalls eine Verjährung der Ansprüche.

Braucht man jetzt einen Rechtsanwalt?


Verhandlungen führen, einen Mahnbescheid beantragen oder sich an eine Schlichtungsstelle wenden, kann man zwar ohne anwaltliche Hilfe. Wer aber auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Er kann Sie erfahren und fachkundig beraten, wie man jetzt noch erfolgreich eine Verjährung der Forderungen verhindert.


erstmals veröffentlicht am 03.12.2015, letzte Aktualisierung am 16.12.2024

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