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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
21.10.2024 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 15 mal gelesen)

Welche Rechte haben Passagiere bei Nichtbeförderung durch die Airline?

Welche Rechte haben Passagiere bei Nichtbeförderung durch die Airline? © freepik - mko

Überbuchung, ungültige Reisedokumente oder Sicherheitsaspekte: Eine Airline kann die Beförderung von Passagieren ablehnen. Doch welche Ansprüche haben Passagiere dann gegenüber der Airline? In welchen Fällen steht den betroffenen Passagieren bei Nichtbeförderung eine Entschädigung zu? Und wann gehen Fluggäste bei einer Nichtbeförderung durch die Airline leer aus?

In welchen Fällen kann die Airline die Beförderung eines Fluggaste verweigern?


Eine Airline darf die Beförderung von Fluggästen in bestimmten Fällen ablehnen, wie folgende Beispiele zeigen:

Überbuchung


Eine Überbuchung des Fluges ist der häufigste Grund, warum eine Airline die Beförderung eines Fluggastes ablehnt. Fluggesellschaften verkaufen oft mehr Tickets als Plätze im Flugzeug verfügbar sind, weil einige Passagiere häufig nicht erscheinen. Wenn jedoch mehr Passagiere als Sitzplätze vorhanden sind, kann die Airline einigen Passagieren die Beförderung verweigern.

Sicherheit


Eine Fluggesellschaft kann die Beförderung ablehnen, wenn der Fluggast ein Sicherheitsrisiko für den Flug oder andere Passagiere darstellt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Fluggast sich aggressiv oder bedrohlich verhält. In diesem Fall hat der Fluggast keine Ansprüche gegenüber der Airline.

Kann ein Flug aber nicht angetreten werden, weil Flugreisende im Flugzeug randalieren, stellt das keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung dar. Die betroffene Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet an die übrigen Fluggäste Entschädigungen zu zahlen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az. C-74/19). Begründung: Das störende Verhalten der Passagiere sei kein Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft und für sie grundsätzlich nicht beherrschbar.

Ungültige Reisedokumente


Wenn ein Passagier nicht die erforderlichen Reiseunterlagen besitzt, kann die Airline die Beförderung verweigern. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Pass oder das Visum ungültig oder abgelaufen ist oder Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht erfüllt werden, wie etwa eine fehlende Impfbescheinigung.

Ein Fluggast erhält keinen Schadensersatz vom Flughafenbetreiber, wenn er seinen Flug verpasst, weil er nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllt, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. III ZR 204/21). Die Passkontrollen fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.

Fluggast erscheint zu spät


Ein Flugreisender kann von der Bundesrepublik Deutschland Entschädigung für entstehende Kosten verlangen, wenn er aufgrund einer überlangen Wartezeit an der Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Az. 1 U 220/20). Das gelte jedenfalls dann, wenn der Fluggast sich rechtzeitig am Check-Inn befunden hat und dort ohne erheblich zu trödeln die Sicherheitskontrolle aufsuchte.

Anders das Landgericht(LG) Köln (Az. 5 O 250/22) wonach ein Fluggast keinen Anspruch auf Schadensersatz nach der EU-FluggastrechteVO hat, wenn er trotz anderer Empfehlung der Airline nicht rechtzeitig am Checkin und damit zu den Sicherheitskontrollen erscheint.

Passagieren wurde die Beförderung mit dem Flugzeug verweigert, weil sie angeblich zu spät zum Boarding erschienen. Ob die Flugzeugtüren bei ihrem Eintreffen verschlossen waren oder nicht, konnte vom Boardpersonal nicht bewiesen werden. Das LG Frankfurt/Main (Az. 2-24 O 25/18) sprach den Passagieren aufgrund der nicht erfüllten Beweislast der Airline einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

Ein Flugreisender, der erst 90 Minuten vor dem Abflug am Check-In-Schalter erscheint und aufgrund von langen Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, kann nicht auf Schadensersatz vom Reiseunternehmen hoffen. Dies entschied das LG Koblenz (Az. 13 S 38/19) und wies daraufhin, dass ein Fluggast für sein rechtzeitiges Erscheinen am Check-In-Schalter selbst verantwortlich ist.

Auch wenn der Fluggast weiß, dass sein Flug voraussichtlich Verspätung hat, muss er pünktlich zu Abfertigung erscheinen, entschied das Amtsgericht (AG) Köln (Az.149 C 119/23). Erscheint der Fluggast nicht, hat er keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen wegen der Verspätung.

Das AG München (Az.275 C 17530/19) stellt in einem Urteil klar, dass eine Fluggesellschaft ihren Passagieren keine Mindest-Boarding-Zeit schuldet. Wer zu spät am Gate ist, kann nicht verlangen, dass für ihn die Flugzeugtüren nochmal geöffnet werden, auch dann nicht, wenn das Flugzeug den Flughafen erst viel später verlässt.

Aber: Der BGH (Az. 49 C 57/22) hat klargestellt, dass eine Airline nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten kann, ob der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung des Fluges erschienen ist. Sie muss das nicht rechtzeitige Erscheinen des Passagiers spezifisch nachweisen, nicht der Fluggast sein rechtzeitiges Erscheinen.

Welche Ansprüche können Passagiere bei Nichtbeförderung gegenüber der Airline geltend machen?


Lehnt die Airline eine Beförderung eines Passagiers ab, kann diesem ein Anspruch auf eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu stehen, aber nur, wenn sie die Nichtbeförderung des Fluggastes nicht zu vertreten hat. In der Regel erhalten Fluggäste daher nur bei Überbuchung oder betriebsbedingten Gründen einen Entschädigungsanspruch. In diesem Fall hat der Passagier Anspruch auf eine Entschädigung sowie auf Betreuungsleistungen, wie etwa Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten oder eine Unterkunft. Er kann zwischen einer Rückerstattung oder einer Umbuchung wählen. In anderen Fällen, wie bei Sicherheitsbedenken oder ungültigen Reisedokumenten, haben Passagiere bei einer Nichtbeförderung keinen Anspruch auf Entschädigung.

Gut zu wissen: Entschädigung muss für Fluggäste in Landeswährung erfolgen


Steht einem Fluggast eine Entschädigung aufgrund der Europäischen Fluggastrechtverordnung zu, kann er von der Airline verlangen, dass diese die Entschädigungszahlung in seiner Landeswährung leistet, so der EuGH (Az. C-356/19).

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