Schulden + Inkasso: So reagieren Sie jetzt am besten!
Ein Schreiben von einem Inkassobüro im Briefkasten macht vielen Menschen Angst. Dafür sorgt der oft raue Ton und die Androhung von weiteren hohen Inkassokosten. Doch längst nicht jede Zahlungsaufforderung durch ein Inkassobüro ist berechtigt. Doch wie wehrt man sich erfolgreich gegen unberechtigte Inkasso-Forderungen? Welche Gebühren sind beim Inkasso zulässig? Und dürfen Inkassobüros mit einem Schufa-Eintrag drohen?
- Wie läuft ein Inkasso-Verfahren ab?
- Wann ist eine Inkasso-Forderung berechtigt und wann nicht?
- Wie kann man sich gegen unberechtigte Forderungen wehren?
- Welche Inkassokosten sind zulässig?
- Wie geht man gegen überhöhte Inkassokosten vor?
- Dürfen Inkassobüros mit Schufa-Eintrag drohen?
- Wann muss die Schufa Einträge löschen?
- Wer darf Inkasso-Dienstleistungen anbieten?
Wie läuft ein Inkasso-Verfahren ab?
Inkasso ist der gewerbsmäßige Einzug von fälligen Forderungen, wie etwa eine noch nicht bezahlte Rechnung. Inkasso gehört zum Mahnwesen. Besteht eine offene Forderung für eine erbrachte Leistung, die der Schuldner trotz Mahnung, nicht begleicht, hat der Gläubiger die Möglichkeit ein Inkassobüro oder einen Anwalt mit dem Beitreiben der fälligen Forderung zu beauftragen.
Wird ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben einer Forderung beauftragt und ist eine Adressermittlung des Schuldners notwendig, ist diesem seit dem 1.10.2021 geltenden Recht zunächst ein Aufforderungsschreiben zu zuschicken, in dem der Schuldner über die Adressermittlung aufgeklärt wird, um auszuschließen, dass der Schuldner Opfer einer Verwechslung (etwa bei einem Identitätsdiebstahl) geworden ist.
Liegt dem Inkassobüro die aktuelle Adresse des Schuldners vor, sendet es in der Regel eine weitere Mahnung an den Schuldner. Zahlungswilligen Schuldner wird beim Inkasso gewöhnlich die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder Stundung eingeräumt. Kommt es zu einer solchen Zahlungsvereinbarung, muss das Inkassounternehmen den Schuldner vorher auf die damit verbundenen Kosten und Gebühren hinweisen. Wird mit der Zahlungsvereinbarung ein Schuldanerkenntnis verbunden, muss schriftlich festgelegt werden, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis umfasst sind und welche Einreden, wie etwa Verjährung, vom Schuldner nicht mehr geltend gemacht werden können.
Reagiert der Schuldner auf die Mahnung des Inkassounternehmens nicht, folgt im nächsten Schritt ein gerichtlicher Mahnbescheid und dann ein Vollstreckungsbescheid. In all diesen Verfahrensabschnitten hat der Schuldner die Möglichkeit Einwände gegen die Forderung zu erheben. Sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt, kann eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher oder eine Pfändung des Eigentums durchgeführt werden.
Wann ist eine Inkasso-Forderung berechtigt und wann nicht?
Das Inkassobüro prüft nicht, ob die Inkasso-Forderung dem Grunde nach berechtigt ist. Der Schuldner muss selbst prüfen, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht. In vielen Fällen sind die Zahlungsaufforderungen im Inkasso nicht gerechtfertigt oder viel zu hoch angesetzt. Dann hat der Schuldner die Möglichkeit sich gegen das Inkasso zu wehren.
Wie kann man sich gegen unberechtigte Forderungen wehren?
Immer wieder kommt es vor, dass Inkassodienstleister Forderungen geltend machen, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Oft wird sich dabei auf im Internet oder am Telefon abgeschlossene Verträge berufen, deren Leistung der Gläubiger erbracht habe, aber deren Zahlung noch ausstehe. Vorsicht ist insbesondere bei ausländischen Inkassobüros geboten.
Zu allererst sollten sich Verbraucher bei unberechtigten Forderungen nicht vom Schreiben eines Inkassobüros einschüchtern lassen. Nehmen Sie zunächst schriftlich Stellung zu dem unberechtigten Forderungseinzug. Im Widerspruchsschreiben sollte ausführlich begründet werden, warum die Forderung nicht berechtigt ist und der Widerspruch erfolgt. Das Schreiben an das Inkassounternehmen sollte aus Beweisgründen mit Einschreiben/Rückschein verschickt werden.
Warten Sie nun ab, ob und wie das Inkassounternehmen reagiert. In vielen Fällen stellt das Inkassobüro bei unberechtigten Forderungen sein Verfahren ein. Doch selbst wenn das Inkassobüro im nächsten Schritt einen Mahnbescheid beantragt, haben Sie immer noch Zeit und Gelegenheit sich im gerichtlichen Mahnverfahren in Form eines Widerspruchs zum Bestand der Forderung zu äußern.
Welche Inkassokosten sind zulässig?
Bei einer berechtigten fälligen Forderung, die ein Inkassobüro geltend macht, muss der Schuldner auch die Inkassokosten zahlen. Doch nicht jede übersehene Rechnung soll zu einem kostenintensiven Inkassoverfahren führen. Aus diesem Grund hat das am 1.10.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht die Inkassogebühren deutlich gesenkt. Kommt es zu einem Inkassoschreiben an den Schuldner, löst dies eine Geschäftsgebühr aus. Bisher galt hier ein Gebührensatz von 1.3, der nun auf 0,5 gesenkt wurde, wenn der Schuldner sofort bezahlt. Ansonsten gilt eine Schwellengebühr von 0,9 bei nicht bestrittenen Forderungen. Nur bei besonders umfangreichen und schwierigen Tätigkeiten darf die Gebühr hier bis maximal 1,3 steigen. Bei geringen unbestrittenen Beträgen bis zu 50 Euro, darf jetzt höchstens eine Gebühr von 30 Euro anfallen.
Bei Forderungen, die vom Schuldner bestritten werden, haben sich die Inkassogebühren nicht verändert. Hier kann je nach Fall eine Gebühr von bis zu 2,5 geltend gemacht werden.
Kommt es zwischen Inkassounternehmen und Schuldner zu einer Zahlungsvereinbarung, wie zum Beispiel einer Ratenzahlung, fällt eine zusätzliche Einigungsgebühr an. Diese wurde auf 0,7 gedeckelt.
Beauftragt der Gläubiger ein Inkassounternehmen und einen Anwalt zur Beitreibung der offenen Forderung, muss der Schuldner nur für einen von beiden die Inkassokosten tragen.
Wie geht man gegen überhöhte Inkassokosten vor?
Zahlungssäumige Verbraucher werden oft mit hohen Inkassokosten belastet. Das sollten Betroffene nicht hinnehmen. Inkassofirmen dürfen etwa bei einem standardisierten Schreiben nur eine Gebühr von 0,3 ansetzen. Oft wird hier aber eine Gebühr bis zu 1,3 eingefordert.
Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 289/19) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass überhöhte Inkassokosten zu Lasten eines Verbrauchers unzulässig sind. Im konkreten Fall hatte ein Energieversorger von einem Kunden, der sich im Zahlungsverzug befand, eine Inkassopauschale von 34,15 Euro verlangt. Diese Inkassopauschale benachteiligt die Kunden unangemessen, entschied der BGH. Sie gelte sowohl für eine einfache telefonischen Zahlungserinnerung als auch für aufwendigen Inkassomaßnahmen. Außerdem enthalte sie Kosten, wie etwa IT-Systemkosten, die nicht auf die Kunden umgelegt werden dürften.
Das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 3 K 802/20.NW) hat entschieden, dass ein Inkassounternehmen einem Verbraucher keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos auferlegen darf. Ein internes Schuldnerkonto diene der internen Organisation des Inkassounternehmens. Hierfür gebe es weder einen Gebührentatbestand noch eine Rechtsgrundlage.
Im Hinblick auf Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden entschied das Amtsgericht Stuttgart (Az. 3 C 1829/20), dass nur Kosten in der Höhe ersatzfähig sind, wie sie bei sofortiger Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären.
Dürfen Inkassobüros mit Schufa-Eintrag drohen?
Ein Inkassodienstleister darf in keinem Fall Einschüchterungsversuche mit unterschwelligen Drohungen beim Schuldner durchführen. Dies stellte das Landgericht Köln (Az. 33 O 390/06) im Fall von „Inkasso-Team Moskau“ klar. Doch darf das Inkassounternehmen säumigen Schuldnern mit einem Eintrag bei der Schufa drohen, der die Kreditwürdigkeit und Zahlungszuverlässigkeit des Schuldners in Frage stellt?
Das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 64/13) hat in einem Urteil klargestellt, dass bei bestrittenen Forderungen keine Datenübermittlung an die Schufa erfolgen darf. Bestreit der Schuldner also das Vorliegen der Forderung, darf das Inkassobüro seine Daten nicht an die Schufa übermitteln. Insoweit steht dem Schuldner ein Unterlassungsanspruch zu.
So auch der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 157/13) im Fall von Unternehmen, die in Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag drohen. Nur bei unbestrittenen Forderungen kann eine Datenübermittlung an die Schufa erfolgen. Der BGH führt weiter aus: Der Schuldner muss im Mahnschreiben daraufhin gewiesen werden, dass das Bestreiten der Forderung dazu führt, dass eine Datenübermittlung an die Schufa ausgeschlossen ist.
Wann muss die Schufa Einträge löschen?
Ein Kauf auf Raten, Bonitätsauskünfte oder Kreditverträge wurde bei der Schufa bislang nach 12 Monaten gelöscht. Einträge über nicht bezahlte Forderungen von mehr als 1.000 Euro wurden drei Jahre nach dem Jahr gelöscht, in dem die fällige Summe beglichen wurde. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (Az. C-634/21), wonach diese lange Speicherzeit der Daten nicht im Sinne der Restschuldenbefreiung ist, hat sich die Schufa entschieden Daten bereits nach sechs Monaten aus ihrem Register zu löschen.
Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 17 U 15/21) darf die Schufa aber die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als es als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen ist. Im Fall von Informationen zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung dürfen diese Daten nur sechs Monate im Internetportal und damit auch bei der Schufa veröffentlicht werden.
Meldet ein Inkassounternehmen bei der Schufa eine nicht bezahlte Forderung, die der Schuldner aber durch eine Ratezahlung tilgt, ist ein entsprechender negativer Schufa-Eintrag rechtswidrig und muss gelöscht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6 K 549/21.WI).
Gut zu wissen: Meldet ein Inkassobüro eine falsche Negativmeldung an die Schufa, haftet sie dem Betroffenen auf Schadensersatz, entschied das Landgericht Mainz (Az. 3 O 12/20). Jedenfalls dann, wenn der negative Schufa-Eintrag das soziale Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt und sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht sprach einem Betroffenen 5.000 Euro Schadensersatz zu.
Wer darf Inkasso-Dienstleistungen anbieten?
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen Unternehmen nur dann Inkasso-Dienstleistungen anbieten, wenn sie die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen erfüllen. Neben persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit ist auch eine erforderliche Sachkunde auf den betroffenen Rechtsgebieten, wie Bürgerliches Recht, Handels- und Zivilprozessrecht, notwendig. Neben spezialisierten Inkassobüros können auch Rechtsanwälte mit dem Einzug von fälligen Forderungen beauftragt werden.
erstmals veröffentlicht am 28.05.2020, letzte Aktualisierung am 14.04.2023
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