Wer haftet bei Computerdefekt – Hersteller oder Händler?
Ein Computer ist heute schnell gekauft. Internetshops und Händler vor Ort unterbieten sich gegenseitig in vollmundigen Werbeankündigungen mit günstigen Preisen und waghalsigen Garantieversprechen. Doch wenn später einmal etwas mit dem Gerät nicht stimmt, dann verstummen die redseligen Verkäufer allzu oft.
Ein Computer ist heute schnell gekauft. Internetshops und Händler vor Ort unterbieten sich gegenseitig in vollmundigen Werbeankündigungen mit günstigen Preisen und waghalsigen Garantieversprechen. Doch wenn später einmal etwas mit dem Gerät nicht stimmt, dann verstummen die redseligen Verkäufer allzu oft. Und der Verbraucher hat das Problem, dass er nicht genau weiß, an wen er sich wenden muss – den Händler oder den Hersteller. Genauso ging es auch einem Kunden, der vor dem Amtsgericht München auf Annullierung des Kaufvertrages über einen Laptop zum Discountpreis von 699,- Euro geklagt hatte. Schon ein halbes Jahr nach dem Kauf gab die Tastatur den Geist auf. Der Kunde schickte das Gerät sodann aufgrund einer Garantie an den Hersteller, der das Gerät zunächst reparierte. Ein viertel Jahr später streikte die Tastatur erneut. Wiederum sandte der Kunde den Laptop an den Hersteller, der dieses erneut auf seine Kosten reparierte. Als sich die Tastatur einige Wochen später abermals nicht mehr bedienen ließ, platzte dem Kunden der Kragen: Er trat gegenüber dem Hersteller vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis von diesem zurück. Als der Hersteller nicht zahlte, zog er vor das Amtsgericht München.
„Der Kunde hätte besser vorher einen Anwalt konsultiert. Dem wäre nämlich aufgefallen, dass die Herstellergarantie nach ihrem Wortlaut nur die Reparatur und gegebenenfalls den Austausch des Gerätes umfasste, nicht dagegen die Möglichkeit vorsah, den Vertrag gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu annullieren“, analysiert Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen von der RAK Stuttgart den Fall. Der Kunde hätte also nicht den Hersteller als Garantiegeber, sondern den Händler, einen Discounter, verklagen müssen, der ihm den Laptop verkauft hatte. Nur mit diesem bestand juristisch betrachtet ein Kaufvertrag. Dem Amtsgericht München blieb also nichts anderes übrig, als die Klage des Kunden abzuweisen.
„Der Kunde hätte besser vorher einen Anwalt konsultiert. Dem wäre nämlich aufgefallen, dass die Herstellergarantie nach ihrem Wortlaut nur die Reparatur und gegebenenfalls den Austausch des Gerätes umfasste, nicht dagegen die Möglichkeit vorsah, den Vertrag gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu annullieren“, analysiert Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen von der RAK Stuttgart den Fall. Der Kunde hätte also nicht den Hersteller als Garantiegeber, sondern den Händler, einen Discounter, verklagen müssen, der ihm den Laptop verkauft hatte. Nur mit diesem bestand juristisch betrachtet ein Kaufvertrag. Dem Amtsgericht München blieb also nichts anderes übrig, als die Klage des Kunden abzuweisen.
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