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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht ,
22.12.2016 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 847 mal gelesen)
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Wie weit geht die Tierhalterhaftung?

Wer ein Haustier besitzt, haftet für Schäden, die von dem Haustier verursacht wurden. Und zwar unabhängig davon, ob den Tierhalter ein Verschulden trifft. Doch auch die Tierhalterhaftung hat Grenzen, wie folgende Gerichtsentscheidungen zeigen …

Hundebellen nicht ursächlich für Sturz!

Das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 32 S 47/13) wies die Klage eines Schülers auf Schmerzensgeld gegen einen Hundebesitzer ab, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Sturz des Schülers vom Fahrrad durch das Bellen des Hundes verursacht worden war. Der Schüler fuhr auf dem Weg zur Schule an dem Hundebesitzer mit seinem Hund vorbei. In diesem Moment bellte der Hund, der von seinem Herrchen am Halsband festgehalten wurde. Der Schüler erschrak und fiel vom Fahrrad, wobei er sich im Gesicht, an den Zähnen und an den Händen Verletzungen zuzog. Der Schüler klagte auf Schadensersatz.

Vergeblich, entschied das Landgericht Coburg. Die Tierhalterhaftung greift nicht, wenn es sich um eine ungewöhnliche Schreckreaktion handelt. Dabei ist auf die Bevölkerungsgruppe abzustellen, der der Verletzte angehört. Die Reaktion des Schülers sei eine unangemessene Schreckreaktion. Der Hund wirkte nicht besonders groß und gefährlich. Der Hundehalter war in seiner unmittelbaren Nähe und hielt den Hund am Halsband fest. In dieser Situation bestand keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte, so das Landgericht Coburg.

Sturz über liegenden Hund- Tierhalter muss haften!

Stürzt ein Kunde über einen schlafenden, im Eingangsbereich eines Geschäfts liegenden Hund und verletzt sich, muss der Halter des Hundes für diesen Unfall haften. So lautet eine Gerichtsentscheidung des Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 19 U 96/12).
Mit dem Sturz der Kundin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen, weil sie sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht habe. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur. Das begründe die Tierhalterhaftung, so das Oberlandesgericht Hamm. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Klägerin über sie gestürzt sei. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, weil die Hündin für die Klägerin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Beklagte den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Klägerin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe, obwohl sie mit ihm dort an seinem Lieblingsplatz rechnete.



erstmals veröffentlicht am 16.01.2014, letzte Aktualisierung am 22.12.2016

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