Offenes WLAN: Störerhaftung fällt weg!
Anbieter eines öffentlichen WLAN-Netzes sollen nicht mehr für das haften müssen, was ihre Nutzer im Internet treiben. Seit Ende Juli 2016 regelt ein reformiertes Telemediengesetz, dass diese Dienstanbieter sich auf das sogenannte Haftungsprivileg berufen können. Jetzt hat sich der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion befasst.
Haftungsprivileg für WLAN-Anbieter
Viele Verbraucher mit Internetanschluss besitzen einen Router und nutzen damit ein WLAN-Netz. Rechtlich problematisch wurde das, wenn auch Dritte Zugang zum WLAN haben. Bislang wurden WLAN-Anbieter für das Treiben ihrer Nutzer im Internet haftbar gemacht - etwa bei Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads. Diese Störerhaftung soll nun mit dem Inkrafttreten des reformierten Telemediengesetzes wegfallen. Jeder soll ein öffentliches WLAN-Netz anbieten können, ohne Angst vor der Haftung zu haben.
Dafür wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in § 8 ein neuer Absatz eingefügt, der besagt, dass unter bestimmten Umständen das Haftungsprivileg auch für WLAN-Hotspot-Betreiber gilt. Die Regelung schützt den WLAN-Anbieter aber nicht ausdrücklich vor zivilrechtlichen Abmahnungen.
BGH lehnt Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN ab
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 220/15) lehnte jüngst die Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN in folgendem Fall ab: Eine Filmverwertungsgesellschaft mahnte eine Frau wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Films ab. Der Film war zu verschiedenen Zeiten über ihren Internetanschluss durch Unbekannte öffentlich zugänglich gemacht worden. Diese Unbekannten hatten sich unberechtigterweise Zugang zum WLAN der Frau verschafft. Der WLAN-Router war mit einem Passwort des Herstellers gesichert, dass die Frau auch nach der Inbetriebnahme nicht änderte.
Der Bundesgerichtshof lehnte eine Störerhaftung der Frau ab, da diese ihre Prüfungspflichten nicht verletzt habe. Sie habe als Inhaberin eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion nur prüfen müssen, ob der Router über die marktüblichen Sicherungen verfügt und ob das vom Hersteller vergebene Passwort für eine Vielzahl von Geräten verliehen wurde, oder nur ihr individuell. Im vorliegenden Fall konnte nicht bewiesen werden, dass es sich um ein Passwort für mehrere Geräte gehandelt hat. Der Sicherheitsstandard des Routers sowie das 16stellige Passwort entsprachen den marktüblichen Standards, so dass die Frau keine Prüfungspflicht verletzte.
erstmals veröffentlicht am 05.12.2016, letzte Aktualisierung am 06.12.2016
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