Worauf müssen Flugreisende beim Buchen und Einchecken achten?
Um eine reibungslose und angenehme Flugreise zu erleben, sollten Flugreisende bereits beim Buchen und Check-in einiges beachten. Welche Kosten dürfen bei einer Online-Buchung zum Flugpreis hinzukommen? Darf die Fluggesellschaft für Kartenzahlung bei der Buchung eine Gebühr verlangen? Was passiert, wenn man zu spät beim Check-In oder am Gate erscheint? Und ist eine Strafgebühr für den Nichtantritt eines Fluges zulässig?
- Auf was sollten Flugreisende beim Buchen eines Flugs unbedingt achten?
- Welche Kosten dürfen bei einer Online-Buchung zum Flugpreis hinzu kommen?
- Darf die Fluggesellschaft für Kartenzahlung bei der Buchung eine Gebühr verlangen?
- Was müssen Flugreisende beim Check-in beachten?
- Kein Check-In, wenn Fluggast seine Kreditkarte vergessen hat?
- Muss die Fluggesellschaft die Flugzeugtüren für zu spätkommende Fluggäste wieder öffnen?
- Bekomme ich eine Entschädigung, wenn ich meinen Flug wegen langer Warteschlange am Check-In Schalter verpasse?
- Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich meinen Flug wegen langen Sicherheitskontrollen versäume?
- Ist eine Strafgebühr für Nichtantritt eines Fluges erlaubt?
Auf was sollten Flugreisende beim Buchen eines Flugs unbedingt achten?
Es empfiehlt sich bereits beim Buchen darauf zu achten, dass die Flugzeiten, gerade bei Anschlussflügen, zu den Reiseplänen passen. Wer bereits bei der Buchung Sitzplätze auswählt, stellt sicher, dass er zusammen mit seinen Mitreisenden sitzt.
Bei der Buchung sollten man sich auch über die Gepäckbestimmungen der Fluggesellschaft, insbesondere über Gewichtsbeschränkungen und Gebühren für Übergepäck informieren. Gleiches gilt im Hinblick auf die Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen der Fluggesellschaft, um im Falle von Änderungen oder Stornierungen vorbereitet zu sein. Auch Sonderwünsche, wie spezielle Mahlzeiten (z.B. vegetarisch, glutenfrei) oder Assistenzleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, sollten bei der Flugbuchung angegeben werden.
Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Reisedokumente haben, wie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, falls erforderlich Visa, und andere erforderliche Papiere.
Welche Kosten dürfen bei einer Online-Buchung zum Flugpreis hinzu kommen?
Eine Fluggesellschaft muss zu Beginn einer Buchung den Flugpreis für den Kunden transparent nach reinem Flugpreis, Steuern, Gebühren und möglicherweise weiteren Kosten aufschlüsseln und darstellen. Dies entschied das Kammergericht Berlin (Az. 23 U 34/16) im Fall der Fluggesellschaft EasyJet, bei deren Flugticketbuchung dem Kunden nur der Endpreis inklusive Steuern mitgeteilt wurde. Aus welchen Positionen sich der Flugpreis zusammensetzte, war nicht erkennbar. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass dem Kunden eine Vergleichbarkeit mit anderen Flugpreisen anderer Airlines fehlt, wenn er nicht erkennen kann, wie sich die Flugkosten zusammensetzen. Der Flugpreis müsse bei der erstmaligen Nennung transparent dargestellt sein, ansonsten fehle es an der nach der EU-Verordnung erforderlichen Preistransparenz.
Der angegebene Flugpreis darf keine Rabatte enthalten, die nur dann gelten, wenn der Kunde mit einer Kreditkarte zahlt, stellt das Landgericht (LG) Leipzig (Az. 05 O 184/19) klar. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az. 14 U 627/21) hat dem Internetportal „Ab-in-den-Urlaub“ untersagt mit Flugpreisen zu werben, die nur für Kunden mit einer nicht weit verbreiteten Kreditkarte gelten. Für alle anderen Kunden erhöhte sich der Flugpreis um 14,99 Euro.
Des Weiteren hat das LG Berlin (Az. 91 O 101/18) im Fall der irischen Airline Ryanair entschieden, dass eine ausländische Fluggesellschaft zusätzliche Kosten für eine Umrechnung des Flugticketpreises in Euro transparent ausweisen muss.
Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt/Main (Az. 3-06 O 7/20) muss die Airline Ryanair den Kunden bereits bei der Buchung auf weitere Kosten beim Check-In hinweisen.
Darf die Fluggesellschaft für Kartenzahlung bei der Buchung eine Gebühr verlangen?
Übrigens: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. Xa ZR 68/09) darf eine Fluggesellschaft bei der Buchung eines Flugtickets die Barzahlung ausschließen. Fordert die Fluggesellschaft aber für die Kartenzahlung eine gesonderte Gebühr, ist dies unzulässig.
Was müssen Flugreisende beim Check-in beachten?
Flugreisende sollten sich im Vorfeld des Fluges über die Check-in Zeiten der Fluggesellschaft informieren und rechtzeitig am Flughafen erscheinen. Bei internationalen Flügen sollten man mindestens 2-3 Stunden vorher da sein, bei Inlandsflügen mindestens 1-2 Stunden.
Wenn es möglich ist, empfiehlt es sich den Online Check-in zu nutzen. Dies spart Zeit und man kann oft die Bordkarte schon ausdrucken oder auf sein Smartphone laden. Doch aufgepasst: Wurde bei einer Online-Flugbuchung der Flugreisende nicht darauf hingewiesen, dass ihm zum Einchecken nur noch wenige Minuten bleiben, muss ihm die Fluggesellschaft die Kosten für den versäumten Flug erstatten, so das Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Az. 37 C 294/24).
Reisedokumente und Bordkarte sollte man beim Check-In bereithalten, um den Check-in und die Sicherheitskontrollen zügig zu passieren.
Die Sicherheitsbestimmungen, insbesondere für das Handgepäck müssen beachtet werden. Flüssigkeiten, gefährliche Gegenstände und elektronische Geräte unterliegen besonderen Regelungen.
Wer Gepäck aufgibt, sollte sicherstellen, dass es korrekt beschriftet ist und den Gewichtsbeschränkungen entspricht.
Die Gate und die Boarding-Zeiten des Fluges sollten unbedingt beachtet werden. Das Gate kann sich vor dem Abflug auch schnell man ändern, daher sollte man die Anzeigetafeln am Flughafen im Auge behalten.
Kein Check-In, wenn Fluggast seine Kreditkarte vergessen hat?
Kann ein Fluggast seine Kreditkarte, mit der er sein Flugticket bezahlt hat, nicht am Check-In-Schalter vorlegen, ist dies kein Grund ihm den Antritt des Fluges zu verweigern. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften, die dies vorsehen, sind unwirksam. Dies entschied das OLG Frankfurt am Main (Az. 16 U 43/11).
Muss die Fluggesellschaft die Flugzeugtüren für zu spätkommende Fluggäste wieder öffnen?
Fluggäste, die zu spät zum Gate kommen haben Pech gehabt: Sind die Flugzeugtüren schon verschlossen, müssen diese für die verspäteten Fluggäste nicht wieder geöffnet werden. Dies entschied das OLG Frankfurt am Main (Az. 16 U 18/08) und führte aus: Ein etwaiger Anspruch auf eine Türöffnung würde zu erheblichen Störungen im Flugverkehr führen. Die Airlines sind an einen festen Annahmeschluss-Zeitpunkt gebunden. Außerdem müssten flugerfahrene Kunden wissen, dass es nicht ausreicht erst ein paar Minuten vor dem Abflug am Gate zu erscheinen.
Das AG München (Az. 275 C 17530/19) stellt darüber hinaus klar, dass Fluggäste auch keinen Anspruch auf eine Mindest-Boarding-Zeit haben.
Bekomme ich eine Entschädigung, wenn ich meinen Flug wegen langer Warteschlange am Check-In Schalter verpasse?
Fluggesellschaften können nicht davon ausgehen, dass ihre Kunden wissen, dass sie kurz vor ihrem Abflug an der langen Warteschlange am Check-In-Schalter vorbei gehen und bevorzugt eingecheckt werden. Darauf müssen die Fluggäste hingewiesen werden. Wurde das versäumt und der Fluggast verpasst seinen Flug, kann er Schadensersatz von der Airline verlangen, entschied das AG München (Az. 154 C 2636/18).
Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich meinen Flug wegen langen Sicherheitskontrollen versäume?
Wer seinen Flug verpasst, weil er erst 90 Minuten vor der Abflugzeit am Check-In-Schalter auftaucht und wegen den sich verzögernden Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, hat ebenfalls Pech gehabt. Laut LG Koblenz (Az. 13 S 38/19) hat der Fluggast keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft.
Ist eine Strafgebühr für Nichtantritt eines Fluges erlaubt?
Die Fluggesellschaften KLM und Air France hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass für das Nichtantreten eines Fluges eine Strafgebühr von 125 bis zu 3.000 Euro fällig wird. Diese Regelung ist unzulässig, entschied das LG Frankfurt/Main (Az. 2 - 24 O 47/19, 2 - 24 O 48/19).
erstmals veröffentlicht am 09.09.2022, letzte Aktualisierung am 31.07.2024
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