8 Rechte, die jeder Pauschalreisende kennen sollte!
Deutsche Urlauber lieben Pauschalreisen. Sie bieten den Vorteil, dass der Pauschalreisende sich bei Problemen nur mit dem Reiseveranstalter auseinandersetzen muss, egal ob der Flug ausfällt oder das Hotelzimmer schmutzig ist. Doch welche Reiseleistungen muss der Veranstalter einer Pauschalreise erbringen? Wie hoch darf die Anzahlung des Reisepreises sein? Darf der Reiseveranstalter nachträglich die Preise erhöhen? In welchen Fällen können Pauschalreisende von der Reise zurücktreten? Und welche Rechte haben Pauschalreisend bei Reisemängel?
- 1. Reiseveranstalter muss vereinbarte Reiseleistung erbringen!
- 2. Zu späte Buchungsbestätigung entbindet Pauschalurlauber von Buchung!
- 3. Anzahlung des Reisepreises bei Pauschalreise - nicht mehr als 40 Prozent zulässig!
- 4. Nachträgliche Reisepreiserhöhung nur ausnahmsweise zulässig!
- 5. Pauschalurlauber müssen nicht jede Änderung der Reisezeit hinnehmen!
- 6. In diesen Fällen ist ein Reiserücktritt von der Pauschalreise möglich!
- 7. Reisemängel auf der Pauschalreise? Schadensersatz geltend machen!
- 8. Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters - Reisesicherungsfond in Anspruch nehmen!
1. Reiseveranstalter muss vereinbarte Reiseleistung erbringen!
Der Reiseveranstalter hat natürlich die Pflicht, die Pauschalreise, wie vertraglich vereinbart, durchzuführen. Ob beim Hochglanz-Reisekatalog oder bei einer Anzeige im Internet – Urlauber sollten die Beschreibung der Reiseleistung, wie Anreise, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge, etc., genau lesen. Die Formulierungen im Reisekatalog sind für Kunden oft missverständlich. So hat ein Zimmer „zur Meerseite“ nicht zwangsläufig auch einen Blick aufs Meer und bei einem „zentral gelegenen“ Hotel ist mit Lärm zu rechnen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet die einzelnen Reiseleistung eindeutig zu beschreiben. Macht er falsche Angaben, kann der Reisepreis gemindert werden, so das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az. 15 S 9612/09).
2. Zu späte Buchungsbestätigung entbindet Pauschalurlauber von Buchung!
Bucht der Kunde eine Pauschalreise, gilt diese mit der Buchungsbestätigung vom Reiseveranstalter als angenommen. Der Reiseveranstalter hat zwei Wochen Zeit dem Kunden die schriftliche Buchungsbestätigung zukommen zu lassen, danach ist der Kunde nicht mehr an seine Reisebuchung gebunden. Wer online eine Pauschalreise bucht, ist mit Buchungsbestätigung per E-Mail an die Reise gebunden. Die Buchungsbestätigung muss bestimmte Angaben, wie Urlaubsort, Transportmittel, Unterbringung, Verpflegung, Reisepreis, Reisedaten, Kontaktdaten des Reiseveranstalters, Infos zum Umgang mit Reisemängeln, enthalten.
3. Anzahlung des Reisepreises bei Pauschalreise - nicht mehr als 40 Prozent zulässig!
In der Regel verlangt der Reiseveranstalter nach der schriftlichen Reisebestätigung eine Anzahlung der Reisekosten. In Höhe von 20 Prozent des Reisepreises ist das in Ordnung, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 16 U 12/05). Beträgt die Anzahlung allerdings mehr als 40 Prozent des Pauschalreisepreises, ist dies unzulässig, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az. 11 U 279/12).
Im Hinblick auf Kinderermäßigungen ist das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Reisebuchung entscheidend, so das LG Gera (Az. 1 S 226/05). Erreicht das Kind vor Antritt der Reise ein Alter, für das keine Ermäßigung mehr gilt, sei dies unerheblich. Anders das Amtsgericht (AG)Hannover (Az. 539 C 9781/05), wonach das Alter des Kindes zum Reisezeitpunkt für den Vorzugspreis entscheidend ist. Aufgrund dieser Entscheidung musste ein Familie im Nachhinein 765,00 Euro Kinderermäßigung nachzahlen.
4. Nachträgliche Reisepreiserhöhung nur ausnahmsweise zulässig!
Seit der Reform des Reiserechts zum 1. Juli 2018 kann der Reiseveranstalter bis 20 Tage vor Reisebeginn, den Reisepreis um bis zu acht Prozent erhöhen, wenn sich etwa nach Vertragsschluss die Kosten für Treibstoff erhöht haben. Behält sich der Reiseveranstalter eine nachträgliche Preiserhöhung vor, muss er auch Reduzierungen beim Reisepreis an den Kunden weitergeben. Bei einer Erhöhung der Preise von mehr als acht Prozent steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.
5. Pauschalurlauber müssen nicht jede Änderung der Reisezeit hinnehmen!
Wurden keine konkreten Reisezeiten vereinbart, muss der Reisende bei einer Pauschalreise auch unkomfortable Reisezeiten hinnehmen, entschied das AG München (Az. 173 C 23180/10). So auch das AG Duisburg (Az. 45 C 367/05) im Fall einer Änderung der Flugzeit von 6.00 Uhr aus 18.25 Uhr.
Wird allerdings der Rückflug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, müssen Reisende das nicht hinnehmen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) (Az. X ZR 76/11) stellt dies ein Reisemangel dar, der zum Schadensersatz verpflichtet.
Laut LG Nürnberg-Fürth (Az. 11 S 5792/97) kann ein Urlauber bei einer Vorverlegung des Flugs um mehrere Tage von der gebuchten Pauschalreise zurücktreten.
6. In diesen Fällen ist ein Reiserücktritt von der Pauschalreise möglich!
Pauschalreisende können kostenfrei von ihrem Reisevertrag zurücktreten, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu einer Gefahrenlage am Urlaubsziel kommt oder mit erheblichen Beeinträchtigungen der Reise aufgrund von äußeren Eindrücken zu rechnen ist. Man spricht in diesen Fällen von „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“. Kommt es am Urlaubsort zu einer solchen Situation, kann der Pauschalreisende die Reise abbrechen. Mehrkosten für anderweitige Übernachtungen muss der Reiseveranstalter für bis zu drei Nächten übernehmen.
Insbesondere während der Corona-Pandemie standen viele Pauschalreisende vor der Frage, wann sie kostenlos ihre Urlaubsreise stornieren können. Lesen Sie dazu mehr in unserem Rechtstipp „Corona: Welche Rechte haben Reisende und Fluggäste?“.
7. Reisemängel auf der Pauschalreise? Schadensersatz geltend machen!
Wer Ansprüche wegen Reisemängel geltend machen will, hat dafür zwei Jahre Zeit. Früher mussten die Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden. Der Reiseveranstalter darf diese gesetzliche Frist nicht in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen kürzen.
8. Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters - Reisesicherungsfond in Anspruch nehmen!
Seit dem 1. Juli 2021 sind Pauschalreisende durch einen Reisesicherungsfond geschützt, wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmelden muss. Das heißt, die Zahlung des Reisepreises, eine eventuell nötige Rückbeförderung der Pauschalreisenden sowie alle weiteren im Zusammenhang mit der Insolvenz stehenden Kosten, sind abgesichert.
erstmals veröffentlicht am 29.07.2021, letzte Aktualisierung am 09.04.2024
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