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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
28.08.2024 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 6421 mal gelesen)
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Reisepreis mindern – die 10 häufigsten Reisemängel!

Eine Reisende mit Koffer hält sich die Ohren zu Eine Reisende mit Koffer hält sich die Ohren zu © freepik - mko

Blick aufs blaue Meer, Ruhe und Entspannung, Gourmet-Essen und attraktive Sportanimation - Hotelbeschreibungen in Reiseprospekten versprechen viel, doch halten manchmal wenig. Vorort finden die enttäuschten Urlauber dann dreckige Hotelzimmer, Baustellen am Strand und fades Kantinenessen vor. Was sind die zehn häufigsten Reisemängel, warum Urlauber den Reisepreis mindern können? Welche Reiseumstände müssen Urlauber hinnehmen? Wie reklamieren Urlauber einen Reisemangel erfolgreich? Und wie viel Geld gibt es bei Reisemängel zurück?

Wann liegt ein Reisemangel vor?


Ein Reiseveranstalter ist laut Gesetz verpflichtet, die gebuchte Reise so zu erbringen, dass keine zugesicherten Eigenschaften fehlen und sie auch nicht mit Fehlern behaftet ist, die den vertraglich vereinbarten Wert oder Nutzen der Reise aufheben. Daraus folgt, dass ein Reisemangel immer dann vorliegt, wenn der Reiseveranstalter die im Reisevertrag vereinbarten Leistungen gar nicht, unvollständig oder anders als vereinbart erbringt.

Welche Reiseleistung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Urlauber vereinbart wurde, ergibt sich u.a. aus dem Reisevertrag und den weiteren Absprachen sowie aus den Beschreibungen im Reiseprospekt oder in der Internetanzeige.

Ob ein Reisemangel vorliegt, muss immer im Einzelfall bewertet werden und wird in vielen Fällen letztendlich von den Gerichten entschieden.

Das sind die 10 häufigsten Reisemängel


Unsauberkeiten im Hotel


Schmuddelige Bettwäsche, dreckige Badezimmer oder mangelnde Hygiene in der Hotelküche können einem den Urlaub vermiesen. Nicht selten kommt es in Hotels aufgrund mangelnder Sauberkeit zu massenhaften Virus- oder Keimerkrankungen. Sind nachweislich 10 Prozent der Hotelgäste erkrankt, kann davon ausgegangen werden, dass das Hotel dafür verantwortlich ist. In diesem Fall liegt ein Reisemangel vor, der entschädigt werden muss, so das Amtsgericht (AG) München (Az.283 C 9/15).

Ungeziefer im Hotelzimmer


Ob Kakerlaken, Bettwanzen oder Mäuse: Ungeziefer im Hotelzimmer muss ein Hotelgast nicht hinnehmen. Erleidet ein Urlauber Bisse durch Bettwanzen kann er den Reisepreis mindern und erhält Schmerzensgeld, so das OLG Celle (Az. 11 U 249/14).
Laut Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2/24 S 121/87) rechtfertigen Kakerlaken im Hotelbungalow eine Reisepreisminderung von 25 Prozent.

Lärm am Urlaubsort


Lärm kann einen erheblichen Reisemangel darstellen, der die Freude an einem Urlaub stark beeinträchtigen kann. Urlauber, denen bei der Reisebuchung eine ruhige Lage versprochen wurde, können den Reisepreis bei Lärmbelästigungen am Tage um 5 bis 25 Prozent und bei nächtlichem Lärm um 10 bis 40 Prozent kürzen, urteilte das AG Frankfurt a.M. (Az. 30 C 1259/05).
Das AG Duisburg (Az. 33 C 3534/05) sprach einem Urlauber, der wegen nächtlichem Lärms aufgrund eines angrenzenden Zeltlagers für Jugendliche auch eine Preisminderung.

Kein Meerblick aus Hotelfenster oder Strand zu weit weg


Wurde dem Urlauber Meerblick aus seinem Hotelfenster zugesagt, liegt ein Reisemangel vor, wenn dieser fehlt. Auch eine Alternativunterkunft kann einen Reisemangel darstellen, wenn ein Hotel mit Meerblick gebucht wurde und die Zimmer der Alternativunterkunft dies nicht bieten und darüber hinaus noch verschmutzt sind, so der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 111/16). Gleiches gilt für einen stark verschmutzen Pool oder Strand, fehlende zugesicherte Kinderbetreuung oder verdorbenes Essen.
Gibt der Reiseveranstalter an, dass der Strand nur wenige Gehminuten vom Hotel entfernt ist, tatsächlich aber ein Fußweg von 1,3 Kilometer zum Strand vorgenommen werden muss, ist das ein Reisemangel, so das AG München (Az. 242 C 13523/23).

Unfreundliches Hotelpersonal


Unfreundliches Hotelpersonal ist bei vielen Urlaubern ein Ärgernis. Ein Reisemangel kann auch schon dann vorliegen, wenn dem Urlauber während seines Aufenthaltes am Urlaubsort das Gefühl vermittelt wird nicht willkommen zu sein. So urteilte das AG München (Az. 281 C 28813/09) im Fall eines Urlaubsgastes, der während seines Urlaubs in einem Ressort in Ägypten mit einer Comedy-Aufführung konfrontiert wurde, bei der „Deutsche“ im Stechschritt aufeinander zugingen und „Heil Hitler“ riefen.
Aber die pauschale Behauptung, das Hotelpersonal sei unfreundlich gewesen, gibt dem Urlauber noch kein Recht den Reisepreis zu mindern, so das AG Duisburg (Az. 27 C 1039/08).

Kein ausreichendes Essen


Erhalten Urlauber nicht das Essen, was ihnen versprochen wurde, kann das ein Reisemangel sein. Wird etwa dem Reisenden am Heiligabend in einem Luxusresort in Dubai statt einem gebuchten Weihnachtsgaladinner nur ein Dinner-Buffet geboten, stellt das ein Grund zur Reisepreisminderung dar, entschied das vom AG München (Az. 213 C 18887/14).
Auch ein unzureichend aufgefülltes Buffet rechtfertigt, laut AG München (Az. 274 C 18111/15) eine Reisepreisminderung.

Hotelleistungen werden nicht erbracht


Wurde ein Urlaub als „Wellness-Urlaub“ gebucht, dann kann der Urlauber auch auf „Wellness-Behandlungen“ bestehen. Werden ihm in einer Urlaubswoche nur zwei Wellness-Behandlungen vom Hotel angeboten, stellt das einen Reisemangel dar, entschied das AG Potsdam (Az. 22 C 58/07).

Änderungen beim Abflugort oder der Abflugzeit


Wird der ursprüngliche Abflugort vom Reiseveranstalter geändert, kann dies ein Reisemangel sein. Die dadurch verursachten höheren Kosten für eine Hundepension müssen vom Reiseveranstalter aber nicht erstattet werden, entschied das AG München (Az. 154 C 19092/17), da sie nicht Vertragsgegenstand des Reisevertrages waren. Gleiches gilt im Hinblick auf relevante Veränderungen bei der Abflugzeit.

Zu wenig Einkaufsmöglichkeiten am Ferienort


Haben Urlauber bei der Buchung einer Ferienwohnung erkennbar großen Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten gelegt und finden am Urlaubsort nur einen Minimarkt vor, handelt es sich um einen Reisemangel, so das AG München (Az. 244 C 15777/12).

Welche Reiseumstände müssen Urlauber hinnehmen?


Hat der Reiseveranstalter den Urlauber vor Reiseantritt auf eine Baustelle am hoteleigenen Strand mit allen verbundenen Beeinträchtigungen aufmerksam gemacht und ihm die Möglichkeit einer Umbuchung eingeräumt, kann die Baustelle am Strand nicht als Reisemangel geltend gemacht werden, entschied das AG München (Az.159 C 9571/15).

Ein Reiseveranstalter muss sich auch nicht über den Grad einer Lärmbelästigung bei einem Hotel in Flughafennähe erkundigen, entschied der Bundesgerichtshof (Az.X ZR 97/20).

Muss der Urlauber während seines Aufenthalts das Hotelzimmer wechseln, ist das kein Reisemangel, sondern nur eine Unannehmlichkeit, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az.11 U 175/19). Selbst dann, wenn der Umzug eine Stunde dauert und eine Familie mit Kleinkind betroffen ist.

Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Urlauber ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel, entschied das Amtsgericht München.

Auch ein Sturz am Schwimmbecken ist nicht als Reisemangel anzusehen, entschied ebenfalls das AG München (Az.182 C 1465/14). Rutscht ein Urlauber im Schwimmbadbereich auf nassen Fliesen aus, verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reiseveranstalter nicht haftet. Gleiches gilt, wenn sich ein Urlauber bei einem Schnorchelausflug auf Mauritius das Handgelenk bricht, entschied das Landgericht Köln (Az. 32 O 334/20).

Was Kreuzfahrer wissen sollten: Wird die Route der Kreuzfahrt geändert, liegt darin kein Mangel der Reise, entschied das AG München (Aktenzeichen 222 C 31886/12).

Wie reklamiere ich einen Reisemangel richtig?


Reisemangel sofort anzeigen!


Der Reisende muss den Mangel unverzüglich noch vor Ort gegenüber dem Reiseveranstalter oder seinem Vertreter – am besten schriftlich - anzeigen. Versäumt er dies, entfällt der Anspruch auf Entschädigung, da er dem Reiseveranstalter nicht die Möglichkeit eingeräumt hat den Mangel zu beheben.

Diese Anzeigepflicht entfällt nur, wenn eine Mängelanzeige faktisch nicht möglich ist, weil beispielweise keine Reisevertretung vor Ort oder wenn der Mangel nicht abgestellt werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Hotel eine Baustelle ist.

Reisemangel dokumentieren!


Urlauber sind für die behaupteten Reisemängel im Falle eines Rechtsstreits beweispflichtig. Daher sollten alle Reisemängel genau dokumentiert und anhand von Fotos, Filmen und Zeugenaussagen und -adressen festgehalten werden.

Schreiben an den Reiseveranstalter!


Nach der Urlaubsreise sollten die Reisemängel schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt und eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Damit ihnen dabei keine Fehler unterlaufen, sollten Sie einen Anwalt für Reiserecht zu Rate ziehen. Er kennt die einzuhaltenden Fristen und vertritt Ihre Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter außergerichtlich und notfalls vor Gericht.

Wie viel Geld erhalte ich bei Reisemängel zurück?


Wie erheblich ein Reisemangel ist und wie viel Geld ein Urlauber vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Es gibt keine pauschalen Angaben zur Höhe einer Entschädigung bei bestimmten Reisemängel. Die Gerichte orientieren sich an der „Frankfurter Tabelle“, eine vom Landgericht Frankfurt/Main entwickelte Reisemängeltabelle. In dieser Tabelle sind Gerichtsurteile zu bestimmten Reisemängel und die zugesprochene Entschädigung aufgelistet. Sie ist für die Gerichte aber nicht verbindlich.

Kann ich bei jeder Reise Reisemängel geltend machen?


Reisemängel können nur bei einer Pauschalreise geltend gemacht werden. Von einer Pauschalreise spricht man, wenn mindestens zwei Reiseleistungen – etwa Flug und Unterkunft – zusammen gebucht werden.
Wer eine Individualreise macht, kann keine Reisemängel geltend machen. Er kann, etwa bei einem verschmutzten Ferienhaus, lediglich die Miete mindern.

erstmals veröffentlicht am 06.10.2015, letzte Aktualisierung am 28.08.2024

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