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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
27.09.2024 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 2290 mal gelesen)
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All-inclusive-Urlaub: Was dürfen Urlauber mindestens erwarten?

Jugendliche mit Glas und Strohhalm im Urlaub Jugendliche mit Glas und Strohhalm im Urlaub © freepik - mko

Ein All-Inclusive-Urlaub verspricht dem Urlauber ein Rund-um-sorglos-Paket ohne böse finanzielle Überraschungen. Gerade für Familien bietet diese Form von Pauschalreise eine gute Möglichkeit die Reisekosten unter Kontrolle zu halten. Doch welche Leistungen können Urlauber bei einer All Inclusive Reise verlangen? Und wann kann bei einem All Inclusive Urlaub der Reisepreis gemindert werden?

Was versteht man unter einem „All-Inclusive-Urlaub“?


Der Begriff „All-Inclusive-Urlaub“ (kurz: AI) ist nicht gesetzlich geschützt oder definiert. Aus diesem Grund ist es von Reiseveranstalter zu Reiseveranstalter unterschiedlich, welche Leistungen im Reisepreis bei einer All-inclusive-Reise enthalten sind. Reisekunden sollten sich daher das Leistungspaket des Reiseveranstalters vor Verrtagsschluss genau anschauen.

Welchen Leistungen kann ein Urlauber bei einem All Inclusive Urlaub mindestens verlangen?


Verpflegung und Getränke


Beim All-Inclusive-Urlaub ist die Verpflegung ein wichtiger Aspekt. Urlauber haben einen Anspruch auf Frühstück, Mittagessen und Abendessen als Buffet oder A-la-carte. Manchmal sind auch Snacks und Zwischenmahlzeiten inbegriffen. Normalerweise wird jedoch beim All-Inclusive-Urlaub den ganzen Tag Verpflegung angeboten. Laut Amtsgericht (AG) Leipzig (Az. 109 C 5850/09) muss mindestens das Essen immer im Reisepreis enthalten sein.

Für das AG Charlottenburg (Az. 233 C 165/10) gehören auch die Getränke mit zum Leistungsumfang eines All-Inclusive-Urlaubs. Alkoholfreie und auch alkoholische Getränke können inbegriffen sein. Hier gilt es aber genau zu schauen, oft sind nur lokale oder bestimmte Getränke im Preis inbegriffen, während alle anderen Getränke extra kosten.

Wer allerdings zum Essen ein besonderes alkoholisches Getränk genießen möchte, muss mit Extrakosten rechnen. Wem allerdings ein „All Inclusive Getränkepaket Premium“ als Reiseleistung versprochen wurde, darf dies so verstehen, dass ein reichhaltiges Getränkeangebot ohne Aufpreis zur Verfügung steht, so das LG Berlin (Az. 52 O 293/20).

Freizeitaktivitäten


In der Regel gehören beim All-Inclusive-Urlaub Sportangebote, wie Schwimmen, Fitness, Tennis, Beachvolleyball oder Wassersportarten zum All-Inclusive-Paket. Manche Hotels bieten auch spezielle Sportkurse, wie Yoga oder Aerobic, an, die dann aber extra gezahlt werden müssen. Gleiches gilt für den Zugang zu Spas, Saunen oder Jacuzzis, diese sind oft kostenpflichtig.

Aber zum All-Inclusive-Urlaub gehören auch Freizeitaktivitäten wie Abendshows, Animationen und Kinderbetreuung dazu. Kinderclubs, Minidiscos und Shows sind häufig Teil des Programms für Familien.

Zimmerausstattung


All-Inclusive-Urlauber haben Anspruch auf die vereinbarte Zimmerkategorie und Ausstattung. Das kann klimatisierte Zimmer, Balkone, Meerblick oder Familienzimmer umfassen. Die tägliche Zimmerreinigung und frische Handtücher sollten auch Teil des All-Inclusive-Angebots sein.

All-Inclusive-Urlaubern haben allerdings ein Recht auf permanente Wasserversorgung, stellt das Landgericht (LG) Duisburg (Aktenzeichen 12 S 26/05) klar. Es ist Urlaubern nicht zu zumuten nur zu bestimmten Zeiten duschen zu können.

Reiseleitung


Vor Ort sollten All-Inclusuve- Urlauber einen Ansprechpartner des Reiseveranstalters haben, der bei Fragen oder Problemen zur Verfügung steht. Dieser Service ist besonders bei Pauschalreisen wichtig.

Hotel-Transfer


Bei vielen All-Inclusive-Reisen, die als Pauschalreisen angeboten werden, gehören auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück zur Reise.

Ist das Tragen eines All Inclusive Armbandes für Urlauber zumutbar?


All-Inclusive-Urlauber werden im Hotel oder Ressort oft zum Tragen eines Armbandes verpflichtet, woran man sie als solche ausmachen kann. Laut einer Entscheidung des AG München (Az. 222 C 13094/09) ist hierin keine herabwürdigende Behandlung der Urlauber zu sehen – auch nicht, wenn es sich um ein billiges Armband aus Plastik handelt. Manche als Unannehmlichkeit empfunden Umstände muss ein Urlauber eben hinnehmen, so das Gericht.

Das LG Frankfurt/Main (Az. 2/24 S 341/98) sieht das anders: Wenn die Kennzeichnung des Gastes auch mit einem Ausweis mit Lichtbild möglich ist, ist dem Urlauber das Tragen eines Armbandes zur Kennzeichnung nicht zu zumuten.

In welchen Fällen kann der Reisepreis bei einem All-Inclusive-Urlaub gemindert werden?


Fehlt der versprochene Blick aufs Meer aus dem Hotelzimmer und sind Geräte im Fitnessraum kaputt, stellt das bei einem All-Inclusive-Urlaub einen Reisemangel dar und ermöglicht dem Kunden den Reisepreis zu mindern, entschied das AG Duisburg (Az. 53 C 4617/09).

Silberfische und fehlendes Shampoo sind bei einer All-Inclusive-Reise ebenfalls ein Reisemangel, der den Urlauber berechtigt den Reisepreis zu mindern, entschied das AG Köln (Az. 135 C 175/04).

Doch nicht alles was ein All-Inclusive-Urlauber zu bemängeln hat, stellt auch gleich einen Reisemangel dar.
So ist unhöfliches Personal bei einem All-Inclusive-Urlaub vielleicht ein Ärgernis, der Reiseveranstalter muss dafür aber nicht einstehen und laut AG Duisburg (Az.27 C 1039/08) auch keine Reisepreisminderung akzeptieren.

Auch ein kaputter Whirlpool oder der Umstand, dass der Urlauber am Abreisetag kein Lunchpaket vom Buffet mitnehmen durfte, berechtigt den All-Inclusive-Reisenden nicht zu einer Reisepreisminderung, so das AG Köln (Az. 135 C 175/04).

Wasserflecken und Kalkablagerungen im Bad sind bei einem All-Inclusive-Urlaub kein Reisemangel, der zur Reduzierung des Reisepreises Grund gibt, entschied das AG München (Az. 172 C 15107/17).

Ist die allabendliche Show im Hotel nicht auf Deutsch, ist das bei einem All-Inclusive-Urlaub ebenfalls kein Reisemangel, so das LG Duisburg (Az. 12 S 26/05).

Ebenso wenig der morgendliche Muezzinruf während eines AI-Inclusive-Urlaubes in der Türkei, urteilte das AG Hannover (Az. 559 C 44/14).

Wie müssen sich All-Inclusive-Urlauber bei Reisemängel verhalten?


Treten Reisemängel beim All-Inclusive-Urlaub auf, muss der Urlauber die Mängel sofort dem Reiseveranstalter oder dem Hotel melden, damit der Veranstalter eine Chance hat, die Mängel zu beheben.

Wird ein Mangel nicht behoben, hat der Urlauber das Recht, nach der All-Inclusive-Reise eine Preisminderung zu verlangen. Urlauber können auch Schadensersatz verlangen, wenn der All-Inclusive-Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, etwa durch gravierende Mängel wie unsichere Zustände im Hotel, erhebliche Bauarbeiten oder starke hygienische Probleme.

erstmals veröffentlicht am 04.03.2013, letzte Aktualisierung am 27.09.2024

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