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Kategorie: Anwalt Erbrecht ,
19.05.2016 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1312 mal gelesen)
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Nachlassinsolvenz: Informieren Sie sich im Vorfeld!

Eine Erbschaft kann eine schwere Belastung sein, nämlich dann, wenn nicht nur Werte vererbt werden, sondern auch Schulden und Verbindlichkeiten. Ist das Erbe überschuldet, haften die Erben auch mit ihrem Privatvermögen, wenn sie das Erbe antreten. Ein Weg aus dieser Klemme ist die Nachlassinsolvenz.

Nachlassinsolvenz: Erben und nicht haften


Wer erbt wird nicht automatisch reich(er). Im Gegenteil: Wenn ein Erbe / eine Erbschaft überschuldet ist, können Erben sogar ärmer werden. Denn wer erbt, kann keine Rosinenpickerei betreiben. Er erbt alles - sollte Vermögen vorhanden sein, erbt er das Vermögen, sollten Schulden und Verbindlichkeiten vorhanden sein, erbt er auch die. Ein Erbe haftet grundsätzlich für den Nachlass des Erblassers, und zwar mit seinem gesamten Privatvermögen. Dass man nach einem Erbe ärmer dasteht als davor, lässt sich vermeiden. Es gibt Wege aus der Haftung, z.B. durch eine Nachlassinsolvenz.

Nach einem Erbe möglichst schnell den Nachlass sichten


Wenn der Erblasser Kredite nicht bedient, Rechnungen nicht bezahlt oder generell seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, schrumpft das ererbte Vermögen, über das man sich anfänglich so sehr gefreut hat, schnell zusammen, bzw. deckt möglicherweise nicht einmal die vorhandenen Außenstände. Das Erbe ist überschuldet - leider wird dieser Zustand nicht unmittelbar bei der Testamentseröffnung klar, sondern möglicherweise erst später, wenn Sie den Nachlass sichten. Dafür haben Sie jedoch nicht alle Zeit der Welt, sondern sind an Fristen gebunden. Halten Sie die Fristen nicht ein, gibt es kein Zurück und Sie unterliegen der Erbenhaftung. Sie müssen Sie daher vor allem eines tun: möglichst schnell einen Überblick gewinnen. Erst dann können Sie weiter reichende Entscheidungen treffen.

Mögliche Wege aus der Erbenhaftung


Erbverzicht: Wenn Sie bereits von Beginn an wissen, dass das Erbe hoffnungslos überschuldet ist, können Sie es ausschlagen: Sie müssen nicht erben, und kein Gesetz kann Sie zwingen, ein Erbe anzutreten. Mit einem Erbverzicht sind Sie sofort aus der Haftung und damit aus der Schusslinie eventuell vorhandener Gläubiger. Sie verzichten jedoch auch vollständig auf alle eventuell noch vorhandenen Werte. Wichtig: Für die Entscheidung, auf das Erbe zu verzichten, haben sie nur 6 Wochen Zeit. Sie müssen Ihre Entscheidung dem Nachlassgericht innerhalb dieser Frist mitteilen. Tun Sie das nicht, sind Sie Erbe - mit allen Konsequenzen.
Nachlassinsolvenz: Ihr Erbe mag zwar eine Wundertüte sein, doch Sie entscheiden sich trotzdem dafür und treten es trotz aller Unwägbarkeiten an. Ein Risiko, denn damit haften sie vollumfänglich. Stellt sich nun heraus, dass eine Überschuldung vorhanden ist, können Sie den Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz stellen. Damit ist Ihre Haftung beschränkt - und zwar auf den Nachlass selbst. Aus Ihrer Privatschatulle müssen Sie nun nichts mehr bezahlen; die Forderungen eventueller Gläubiger können Sie kalt lassen.
Nachlassverwaltung: Eine Haftungsbeschränkung kann der Erbe auch durch die Beantragung der Nachlassverwaltung erreichen. Hier ist das Nachlassgericht / Amtsgericht zuständig, das einen Nachlassverwalter benennt. Der wird den Nachlass mit dem Ziel sichten, aus möglichen Erlösen zunächst die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. Was dann übrig ist, gehört in der Regel den Erben.

Ablauf des Nachlassinsolvenzverfahrens


Das Nachlassinsolvenzverfahren läuft ähnlich ab wie ein herkömmliches Insolvenzverfahren. Doch bei der Nachlassinsolvenz nimmt das Gesetz den Erben in die Pflicht: Sobald einigermaßen gesichert ist, dass der Nachlass überschuldet ist, müssen Sie als Erbe den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Ein Versäumnis kann die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern bedeuten. Zur Erbenpflicht gehört daher nicht nur die Wahrung entsprechender Fristen sondern auch die Verpflichtung, sich über den Zustand des Nachlasses beizeiten Gewissheit zu verschaffen. Es sollte also schnell gehen mit dem Überblick.

Der Antrag auf Nachlassinsolvenz kann von jedem Mit-Erben (einer Erbengemeinschaft) gestellt werden. Selbstverständlich sind auch (Nachlass-)Gläubiger antragsberechtigt. Auch der Nachlassverwalter kann feststellen, dass das Erbe überschuldet ist und einen Insolvenzantrag stellen.

Läuft der Antrag, wird das Gericht zunächst einmal feststellen, ob genügend "Masse" vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu tragen. Ohne Masse wird das Verfahren gar nicht erst eröffnet; bei Vorhandensein von Masse wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der alle Vermögensgegenstände und alle Schulden in einem Inventarverzeichnis zusammenfasst. Aus den vorhandenen Werten werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt.

Holen Sie sich guten Rat, bevor das Erbe zur Bürde wird


Ein Erbe zu sichten ist nicht leicht; die aus einem Erbe resultierenden Pflichten können erheblich sein. Riskieren Sie keine unnötigen Experimente - es kann ganz schnell auch um Ihr Privatvermögen gehen. Vertrauen Sie einem echten Fachmann und kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Anwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe!

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