Bei einem kosmetischen Eingriff gelten strenge Anforderungen an die Aufklärung vor möglichen schädlichen Folgen für die weitere Lebensqualität.
Der Behandler ist unter anderem dazu verpflichtet, seinen Patienten „im Großen und Ganzen“ über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufzuklären.
Dem Patienten muss also ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit, auch für die spätere Lebensführung, verbleibenden Belastungen vermittelt werden. In der Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass ein Patient umso ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff überhaupt medizinisch geboten ist.
Kosmetische Operationen sind in der Regel aber gar nicht medizinisch geboten sondern entsprechen in erster Linie einem ästhetischen Bedürfnis des Patienten.
Deswegen stellt die Rechtsprechung an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation strenge Anforderungen:
Es reicht in diesen Fällen gerade nicht aus, dass der Patient eine „Grundaufklärung“ erhält. Er muss vielmehr ausdrücklich darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann. Dem Patienten müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Der Arzt, der eine kosmetische Operation durchführt, hat seinem Patienten daher das Für und Wider des kosmetischen Eingriffs mit allen Konsequenzen aufzuzeigen. Er hat seinen Patienten „schonungslos“ aufzuklären.
In der Praxis fehlt es nicht selten an einer derart schonungslosen Aufklärung, sei es, weil sich die für einen ästhetischen Eingriff interessierenden Patienten bei einer korrekten Aufklärung sonst gegen einen solchen entscheiden würden oder weil beim Arzt schlichtweg das Bewusstsein für das Erfordernis einer schonungslosen Aufklärung fehlt.
Weil aber bei einem Misslingen des Eingriffs ein Abweichen vom Facharztstandard häufig vom Patienten nicht bewiesen werden kann sondern sich als „typisches Risiko“ zeigt, kann die Aufklärungsrüge in diesem Bereich eine erhebliche Rolle spielen.
Es ist für den Patienten, wie in jedem Arthaftungsprozess, daher ausgesprochen wichtig, frühzeitig ein detailliertes Gedächtnisprotokoll über das vor dem Eingriff Besprochene zu fertigen.
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