Ärztliche Aufklärungspflicht: Worüber müssen Patienten informiert werden?
Ärzte müssen ihre Patienten im Rahmen ihrer Behandlung über deren Erkrankung, Therapiemöglichkeiten, Risiken sowie in Frage kommende Operationen aufklären. Doch was fällt alles unter die ärztliche Aufklärungspflicht? Wie muss die Aufklärung des Patienten erfolgen und wer darf aufklären? Und was droht dem Arzt, wenn er seine ärztliche Aufklärungspflicht verletzt?
- Worüber muss der Arzt den Patienten aufklären?
- Wie muss der Arzt seinen Patienten aufklären?
- Wer darf den Patienten aufklären?
- Wie viel Zeit muss zwischen Aufklärung und Operation liegen?
- Wie lange ist die ärztliche Aufklärung gültig?
- In welchen Fällen kann auf eine ärztliche Aufklärung verzichtet werden?
- Was geschieht, wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt?
- Wann macht sich ein Arzt strafbar?
Worüber muss der Arzt den Patienten aufklären?
Der Arzt muss seinen Patienten über seine Diagnose, Therapiemöglichkeiten, Medikamente und deren Nebenwirkungen sowie über eine anstehende Operation und deren Risiken umfassend und verständlich aufklären. Auch über die Folgen der Behandlung muss der Patient vom Arzt unterrichtet werden. Das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 1 KR 20/19 R) weist in einer Entscheidung daraufhin, dass das ärztliche Aufklärungsgespräch nicht einfach nur ein Formalismus ist. Der Patient muss so aufgeklärt werden, dass er weiß auf was er sich bei der Behandlung einlässt.
Der Arzt muss den Patienten auch darüber informieren, dass der Lebenswandel des Patienten entscheidend für den Erfolg der Behandlung ist, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az. I U 52/22).
Bei neuen Operationsmethoden, die noch nicht allgemein eingeführt sind, muss der Arzt den Patienten noch gründlicher über das Risiko der Behandlungsmethode aufklären, entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 76/17).
Wichtig ist, dass der Arzt den Patienten auch über alternative Behandlungsmethoden aufklärt, wenn die Operation nur relativ indiziert und nicht dringend ist. Dies stellt das OLG Hamm (Az. 26 U 3/14) klar.
Der Patient muss auch über einen möglichen Wechsel der Operationsmethoden vom Arzt aufgeklärt werden. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VI ZR 380/22) im Fall eines Patienten klar, der vor seiner Operation an der Schulter am Ende eines Aufklärungsgespräches mit einem Arzt eine Einwilligungserklärung unterschrieben in der auf einen Wechsel der Operationsmethoden wie folgt hingewiesen wurde: "Über die geplante Arthroskopie/arthroskopische Operation (…) sowie evtl. erforderliche Erweiterungen (z.B. Umsteigen auf eine offene Operation) wurde ich in einem Aufklärungsgespräch mit (…) dem Arzt B. (…) ausführlich informiert." Während der Schulter-OP wurde ein Wechsel der Operationsmethode zu einem Mini-open-Eingriff nötig. Die OP-Wunde des Patienten entzündete sich und es wurden weitere Operationen notwendig. Der Patient verklagte den Arzt und das Krankenhaus, weil er seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß auf den Wechsel der Operationsmethoden hingewiesen wurde. Das sah der BGH letztinstanzlich anders: Maßgeblich sei die erteilte Einwilligungserklärung des Patienten, nach der die Schulter-OP nicht auf die arthroskopische Methode beschränkt war.
Der Arzt muss den Patienten ebenfalls darüber aufklären, welche Kosten auf ihn zu kommen, bzw. welche Behandlungs- und Therapiekosten von seiner Krankenkasse übernommen werden und welche Kosten er selbst tragen muss.
Wie muss der Arzt seinen Patienten aufklären?
Die ärztliche Aufklärung muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch in einem individuellen Gespräch zwischen Arzt und Patienten erfolgen. Eine Aufklärung ausschließlich mittels schriftlichem Informationsmaterial ist demnach nicht zulässig.
Bei der Beurteilung, ob das ärztliche Aufklärungsgespräch ordnungsgemäß verlaufen ist, ist nicht der ausgefüllte Aufklärungsbogen maßgeblich, sondern das Gespräch zwischen Arzt und Patient, so das OLG Hamm (Az. 3 U 68/15).
Wer darf den Patienten aufklären?
Das ärztliche Aufklärungsgespräch muss durch einen Arzt erfolgen. Der behandelnde Arzt darf sich zwar von einem Kollegen vertreten lassen, er darf das Aufklärungsgespräch aber nicht von nicht-medizinischem Personal durchführen lassen.
Wie viel Zeit muss zwischen Aufklärung und Operation liegen?
Das ärztliche Aufklärungsgespräch darf nicht erst kurz vor der Operation stattfinden, so das Landgericht (LG) Frankenthal (Az. 4 O 147/21). Bei einem stationären Eingriff muss das Aufklärungsgespräch mindestens 24 Stunden vor der geplanten Operation erfolgen.
Dies entschied auch das OLG Köln (Az. 5 U 29/17): Ein Patient braucht ausreichend Zeit, um sich in Ruhe Gedanken über die Vor- und Nachteile einer Behandlung machen zu können. Dafür muss das ärztliche Aufklärungsgespräch mindestens einen Tag vor dem Eingriff erfolgen.
Nach Ansicht des OLG Bremen (Az. 5 U 63/20) ist die Einwilligung eines Patienten in eine Operation unwirksam, wenn er direkt nach dem ärztlichen Aufklärungsgespräch den Aufklärungsbogen unterschreibt.
Der BGH (Az. VI ZR 375/21) stellt klar, dass der Patient auf eine Bedenkzeit zwischen Operation und Einwilligung verzichten kann. Seiner Auffassung nach gibt es keine zwingend einzuhaltende Bedenkzeit.
Wie lange ist die ärztliche Aufklärung gültig?
Das Gespräch zwischen Arzt und Patient über eine anstehende Operation darf aber auch nicht zu lange her sein. Laut einer Entscheidung des OLG Dresden (Az. 4 U 507/16) ist ein Zeitraum zwischen dem Aufklärungsgespräch und dem Eingriff von mehr als sechs Monaten zu lang. Nach sechs Monaten kann sich laut Gericht kein Patient mehr an alle Vor- und Nachteile der Behandlung zuverlässig erinnern.
In welchen Fällen kann auf eine ärztliche Aufklärung verzichtet werden?
Auf eine ärztliche Aufklärung kann in allen Fällen verzichtet werden, wo schnelle ärztliche Hilfe notwendig ist. Das ist etwa bei Patienten der Fall, die nicht mehr ansprechbar sind oder lebensbedrohlich viel Blut verlieren.
Was geschieht, wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt?
Kommt ein Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, drohen ihm Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen vom betroffenen Patienten. So muss ein Krankenhaus einer Patientin rund 20.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil ihr behandelnder Arzt sie nicht ausreichend über die Risiken und Nebenwirkungen des ihr verabreichten Medikaments zur Krebsbehandlung aufklärte. Die Einnahme des Krebsmedikaments kann zu dauerhaftem Haarverlust führen. Darüber hatte der Arzt die Patientin nicht informiert.
Wann macht sich ein Arzt strafbar?
Ein Arzt kann sich wegen Körperverletzung strafbar machen, wenn er seinen Patienten nicht hinreichend über eine Behandlung oder Operation aufgeklärt hat oder wenn der Patient nicht in die Behandlung oder Operation eingewilligt hat.
erstmals veröffentlicht am 07.10.2022, letzte Aktualisierung am 01.02.2024
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