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Kleines Mädchen sitzt im Flugzeug und hat Angst ©freepik-mko
Abschiebung und Ausweisung
Letzte Aktualisierung am 2021-10-21 /
Lesedauer ca. 6 Minuten
- Welche Voraussetzungen braucht eine Abschiebung?
- Gründe für eine Ausweisung
- Ermessensspielraum der Behörden
- Was bedeutet Bleibeinteresse?
- Wie ist der Ablauf einer Abschiebung?
- Was passiert bei Wiedereinreise einer abgeschobenen Person?
- Duldung
- Verzögerung der Abschiebung
- Der Ausweisungsschutz
- Können Deutsche auch ausgewiesen werden?
- Beratung und Hilfe von einem Anwalt für Migrationsrecht
Welche Voraussetzungen braucht eine Abschiebung?
Nicht jeder der nach Deutschland kommt, benötigt vom ersten Tag an sofort einen so genannten Aufenthaltstitel, also eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum. EU-Bürger dürfen sich im Sinne der Freizügigkeit zu jedem Zwecke bis zu drei Monaten in Deutschland und jedem anderen EU-Land aufhalten. Erst danach sind sie ohne eine Genehmigung von einer Abschiebung bedroht. Grundsätzlich gilt, wer dauerhaft in Deutschland leben möchte, muss entweder deutscher Staatsbürger sein oder eine Aufenthaltsgenehmigung haben. Ist beides nicht gegeben, so ist er lt. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Ohne Aufenthaltstitel darf die dafür zuständige Ausländerbehörde den Ausländer also ausweisen. Dies gilt entweder sofort oder es wird eine Frist gesetzt, die spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht endet. Grundlage für die Abschiebeanordnung kann das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz sein. Da es jedoch mehr Asylanträge gibt als sofort bearbeitet werden können, hilft sich der Gesetzgeber mit der Duldung. Durch die Duldung wird die Abschiebung für kurze Zeit ausgesetzt, der Asylsuchende ist ordentlich registriert und entgeht dem Status eines illegal Eingereisten.Gründe für eine Ausweisung
Normalerweise steht die Ausweisung eines Ausländers im Zusammenhang mit einer Straftat. Auch wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Betreffenden beeinträchtigt sind, besteht ein Ausweisungsinteresse. Je schwerwiegender eine begangene Straftat oder je größer die öffentliche Bedrohung durch den Ausländer ist, desto schneller und eindeutiger hat er mit einer Ausweisungsverfügung zu rechnen. So sind Straffällige zwingend dann auszuweisen, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden, oder bei einer Verurteilung wegen Einschleusens jeweils ohne Bewährung. Normalerweise werden Ausländer bereits bei einer geringeren Haftstrafe ohne Bewährung oder bei bestimmten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) ausgewiesen. Der Ausländer verliert also seinen Aufenthaltstitel. Er befindet sich rechtlich gesehen illegal in Deutschland, bekommt eine Abschiebungsanordnung und wird abgeschoben. Die Ausweisung wird mit Hilfe der Abschiebung vollzogen.Ermessensspielraum der Behörden
In bestimmten Fällen haben die Behörden einen Ermessensspielraum. Dabei werden vor allem die folgenden Kriterien berücksichtigt:- Wie lange lebte der Betroffene bereits rechtmäßig in Deutschland?
- Welche persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Bindungen hat der Betroffene in Deutschland, die es gegebenenfalls zu schützen gilt?
- Welche Folgen hat eine Ausweisung für Familienangehörige, die nicht straffällig sind und mit dem Betroffenen in einer Lebensgemeinschaft leben? Würde beispielsweise der Familie der Vater entzogen?
Was bedeutet Bleibeinteresse?
Das Bleibeinteresse ist als das Gegenstück zum Ausweisungsinteresse zu verstehen. Das öffentliche Interesse wird mit dem privaten Interesse des Ausländers abgewogen. Ein seit Jahren in Deutschland ansässiger und gut integrierter Ausländer kann damit nach § 55 AufenthG privates Bleibeinteresse begründen. Weitere Gründe für ein Bleibeinteresse sind z.B. auch das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind, man ist selbst noch minderjährig oder in Deutschland verheiratet. Allerdings wiegt das Gefahrenabwehrrecht höher. So kann auch bei langjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Minderjährigkeit oder Heirat die Ausweisung drohen, wenn der Ausländer eine vorsätzliche Straftat wie Raub oder schwere Körperverletzung begangen hat. Es liegt in diesen Fällen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann keine Doppelbestrafung vor, wenn eine Geldstrafe bezahlt oder eine Haftstrafe verbüßt wurde.Wie ist der Ablauf einer Abschiebung?
Eine Abschiebung wird in dem jeweiligen Bundesland bearbeitet, sie ist also Ländersache. Im Normalfall setzt die jeweilige Ausländerbehörde dem Betroffenen eine Frist in welcher er Deutschland zu verlassen hat. Endet diese Frist erfolglos, darf die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. Um die Abschiebung zu gewährleisten, kann die Behörde beim Amtsgericht Abschiebehaft, auch Abschiebungshaft genannt, beantragen. Die betreffende Person verbleibt dann bis zu ihrer Abschiebung in Haft. Abschiebehaft von Minderjährigen ist nicht prinzipiell ausgeschlossen, soll aber als letztes Mittel eingesetzt werden. Die entsprechende Behörde muss bei Minderjährigen deshalb ausführlich darlegen, welche anderen Unterbringungsmöglichkeiten überlegt und letztlich verworfen wurden und warum die Abschiebehaft nötig ist. Mit der Abschiebung ist grundsätzlich auch ein Wiedereinreiseverbot verbunden. Die Kosten für die Abschiebung trägt im Normalfall der Staat.Was passiert bei Wiedereinreise einer abgeschobenen Person?
Reist der Abgeschobene erneut ein, ist dies vom ersten Tag unrechtmäßig und nicht erst wieder nach drei Monaten. Die Kosten für die erneute Abschiebung muss er nun selbst tragen. Kann nachgewiesen werden, dass die Fluggesellschaft nicht aufgepasst oder ein Arbeitgeber den wieder eingereisten Abgeschobenen illegal beschäftigt hat, können Fluggesellschaft oder Arbeitgeber auch für die Kosten der Abschiebung herangezogen werden. Denn eine legale Beschäftigung ist ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung mit entsprechender Arbeitserlaubnis nicht möglich.Duldung
Die Duldung ist ein Mittel, eine Abschiebung vorübergehend auszusetzen, ohne einen Aufenthalt zu erlauben. Es ist sozusagen ein Zwischenstadium. Geduldet werden Ausländer dann, wenn entweder ein Gesetz oder ein tatsächlicher Grund die Abschiebung verhindern. Mit der Duldung geht ein Arbeitsverbot für die ersten drei Monate einher. Danach liegt es im Ermessen der Behörde, ob das Arbeiten gestattet ist oder nicht. Wird der Ausländer ausgewiesen, erlischt die Duldung. Auch eine erneute Einreise ist nicht möglich.Verzögerung der Abschiebung
Gründe für eine Verzögerung der Abschiebung können beispielsweise sein, dass Familienmitglieder plötzlich nicht auffindbar oder der Abzuschiebende unverhofft krank wird. Seit Februar 2016 schreibt die Bundesregierung zusätzlich vor, dass eine Abschiebung wegen Krankheit nur durch lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende Erkrankungen verzögert bzw. verhindert werden kann.Der Ausweisungsschutz
Etwas weiter als der Ermessensspielraum greift der so genannte Ausweisungsschutz. Ausländer, die mindestens seit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel haben oder in Deutschland geboren sind und rechtmäßig hier leben oder mit einem deutschen Staatsbürger in einer Familiengemeinschaft leben, werden in der Regel nicht ausgewiesen, sondern entsprechend ihres Fehlverhaltens in Deutschland inhaftiert. Die Ausnahme bilden Delikte, die schwerwiegend die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen. Hier eingeschlossen sind grundsätzlich auch Straftaten mit terroristischem oder fanatischem Hintergrund. Welche Gründe können eine Ausweisung verzögern oder verhindern? Werden straffällige Ausländer nur verzögert oder gar nicht ausgewiesen liegt dies an rechtlichen oder praktischen Gründen.- rechtliche Ursachen: Ein Ausländer darf etwa nicht abgeschoben werden, wenn er in seinem Herkunftsland seines Lebens oder seiner Freiheit bedroht wäre (§ 60 AufenthaltsG). Dies würde dem Asylrecht widersprechen, wonach gefährdete Ausländer Asyl beantragen können. Von zentraler Bedeutung für die Abschiebung aus rechtlicher Sicht ist also, in welches Land der straffällig gewordene Ausländer abgeschoben werden soll. Ein verurteilter Syrer hat wohl gute Chancen sich gegen eine Abschiebung zu werden. Dann wird er selbstverständlich in Deutschland inhaftiert. Auch bei schwerwiegenden Gründen oder einer hohen Verurteilung hat ein straffälliger Ausländer noch Chancen. Denn auch hier ist die Abschiebung dann unzulässig, wenn dem Verurteilten in seiner Heimat Folter oder die Todesstrafe drohen.
- praktische Ursachen: Selbst ein straffälliger und verurteilter Ausländer entging bis vor einiger Zeit einer Ausweisung wenn er ein ärztliches Attest vorweisen konnte. Verurteilte sind sehr gut darüber informiert, welche Faktoren eine Ausweisung verhindern können. In der Vergangenheit wurde z.B. beim Vorliegen eines Attestes wegen Krankheit grundsätzlich nicht ausgewiesen. Mittlerweile hat der Gesetzgeber reagiert. Nur beim Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung wird die Ausweisung nunmehr verzögert. Auch ein Randalieren wegen des Ausweise-Aktes kann die Ausweisung zumindest verzögern. Denn viele Länder akzeptieren ihre Landsleute nur bis zu einer bestimmten Tageszeit.