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Das Recht und Migration
Das Migrationsrecht lässt sich in zwei Bereiche unterteilen, das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht. Asylrecht ist das grundsätzliche Recht eines jeden Ausländers, wenn er in seinem Land politisch verfolgt wird, in Deutschland Asyl zu beantragen. Das Aufenthaltsrecht prüft durch klare Ausschlußkriterien alle Anträge von Ausländern, die für längere Zeit in Deutschland wohnen wollen. Wer also aus einem sicheren Herkunftsland einreist, hat normalerweise keinen Anspruch auf Asyl. Vor 2015 war das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gut gerüstet für die Überprüfung von Asylanträgen. Die Flüchtlingswelle allerdings hat die Anlaufstellen dann überrollt. Durch die so schnell erhöhte Anzahl von Einwanderern wurde es notwendig Maßnahmen zu verabschieden um politisch Verfolgte von wirtschaftlichen Immigranten oder gar Straftätern zu unterscheiden. Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht wurden nötig, wie z.B. die Verlängerung der Residenzpflicht auf sechs Monate, und im Asylpaket I bereits im Oktober 2015 verabschiedet. Dann wurden einige Länder als sichere Herkunftsländer eingestuft, Integrationskurse wurden ins Leben gerufen und verpflichtend für jeden Asylanten. Seit 2017 gibt es weitere Gesetze. Hierunter fällt auch die mögliche Verpflichtung von Asylsuchenden zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen während der Dauer des Asylverfahrens bis zu max. 24 Monaten. Ein Anwalt für Migrationsrecht in Frankfurt am Main kennt die aktuelle Rechtslage und kann daraus Ihre derzeitigen Rechte ableiten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.
Was man über das Aufenthaltsrecht wissen sollte
Neben politisch motivierten Asylanten gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. Als erstes wird geklärt, ob der Migrant aus einem EU-Land kommt oder nicht, denn schon dies führt zu unterschiedlichen Fragen. Alle nicht EU-Bürger, die für längere Zeit nach Deutschland einreisen, brauchen einen sogenannten Aufenthaltstitel. Geläufiger sind Aufenthaltstitel unter ihren jeweiligen Bezeichnungen wie Visum oder Aufenthaltserlaubnis oder auch Niederlassungserlaubnis. Auch Asylanten bedürfen übrigens eines Aufenthaltstitels um nicht ausgewiesen zu werden. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist immer die Angabe des Zweckes der Einreise. Das Aufenthaltsgesetz nennt folgende Aufenthaltszwecke als Voraussetzung: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unterliegen alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung. Die Bestimmungen die eingehalten werden müssen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten sind klar definiert. Zuallererst ist natürlich eine bereits bestehende Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren notwendig, weiterhin muss der Lebensunterhalt gesichert sein, der Bewerber muss im Besitz einer ausreichenden Krankenversicherung sein, es darf kein Strafverfahren gegen ihn laufen und noch einige Bedingungen mehr. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz in der Stadt ist, in welcher man den Antrag stellt. Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der örtlichen, zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Gemeinsam mit dem BAMF ist sie auch die richtige Anlaufstelle für etwaige Fragen, Probleme oder Sonderfälle. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung bereits vorgelegen haben mussten, auch weiterhin vorliegen. Hier wird aber Wert darauf gelegt und auch überprüft, ob der Antragsteller an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Ohne gültigen Aufenthaltstitel ist lt. § 50 AufenthG ein Ausländer dazu verpflichtet Deutschland zu verlassen. Im AufenthG findet man unter § 51 die Gründe, die zu einer Ausweisung führen. Gemeinsam mit der unfreiwilligen Ausweisung wird in aller Regel auch ein Wiedereinreiseverbot erlassen auch um eine sofortige Wiedereinreise zu verhindern. Besonders trifft dies zu wenn befürchtet werden muss, dass durch den Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Mit Abschiebung wird dann die Zwangsmaßnahme umschrieben, die ergriffen wird um die Ausreise einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Vor einer Abschiebung werden eventuelle „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“, die sich auf Gefahren im Zielstaat beziehen, vom BAMF geprüft. Die Zwangsausweisung kann nur aufgeschoben werden wenn ein sogenannter tatsächlicher, ein fehlender Pass etwa, oder ein rechtlicher, eine schwere Krankheit, Grund vorliegt. Diesen Zustand nennt man Duldung. Diese Frist ist jedoch kein rechtmäßiger Aufenthalt und zögert die Ausreisepflicht lediglich hinaus. Die Anordnung einer Abschiebehaft erfolgt nur bei einem begründeten Verdacht, die Person würde sich durch Flucht der Abschiebung entziehen. Deutschland ist ein gut organisiertes Land, das sehr auf die Einhaltung seiner Regeln achtet. Auch das Migrationsrecht ist ein Teil davon. Sind Sie jedoch der Meinung, dass Ihre Situation falsch bewertet oder eingeschätzt wurde, so suchen Sie sich Hilfe. Ein Anwalt für Migrationsrecht wird Sie in allen Belangen beraten und Ihnen durch komplizierte Sachverhalte helfen.