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Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Migrationsrecht in Saarbrücken

Rechtsanwälte aus Saarbrücken für das rechtliche Fachgebiet Migrationsrecht. Wählen Sie schnell und einfach einen persönlichen Anwalt für Ihren Rechtsfall.

Infos über Anwälte für Migrationsrecht in Saarbrücken
kleiner Junge versteckt sich in einem Koffer
kleiner Junge versteckt sich in einem Koffer ©freepik - mko

Das Recht und Migration

Hier gilt es die Begriffe Asylrecht und Aufenthaltsrecht zu unterscheiden. Jeder politisch verfolgte Fremde hat in Deutschland das Recht auf Asyl. Für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bedarf es jedoch gewisser Voraussetzungen. Kommt man also aus einem sicheren Herkunftsland oder einem anderen EU-Land hat man in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl. Für die Prüfung von Anträgen auf Asyl oder Aufenthaltsgenehmigungen ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig, das war auch bis 2015 völlig ausreichend. Durch die dann hereinbrechende Flüchtlingswelle wurden die Kapazitäten des BAMF jedoch überlastet. Durch die so schnell erhöhte Anzahl von Einwanderern wurde es notwendig Maßnahmen zu verabschieden um politisch Verfolgte von wirtschaftlichen Immigranten oder gar Straftätern zu unterscheiden. Das Kabinett hat Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht beschlossen und darin beispielsweise den Verbleib von Asylbewerbern bis sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgelegt und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit erlassen. Neue sichere Herkunftsstaaten wurden definiert (Albanien, Montenegro, Kosovo). Seit 2017 gibt es weitere Gesetze. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer künftig alle Asylsuchenden verpflichten, für bis zu 24 Monate in einer (Erst)Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben. Ein Anwalt für Migrationsrecht in Saarbrücken wird Sie bei allen Fragen über laufende oder abgelehnte Asylverfahren, soziale Leistungen oder auch Familienzusammenführung informieren und unterstützen.

Wer hat in Deutschland Aufenthaltsrecht?

Deutschland ist ein begehrtes Einwanderungsland nicht nur für politisch verfolgte Asylsuchende. Mitentscheidend ist unter anderem, ob sie aus einem EU Mitgliedsstaat kommen oder nicht. Alle Immigranten aus nicht europäischen Ländern benötigen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis usw., sind alles mögliche Aufenthaltstitel. Die Bedingung eines gültigen Aufenthalttitels gilt auch für Asylanten. Ein Einreisewilliger muss für seine Einreise und die Genehmigung eines Aufenthaltstitels immer einen Zweck angeben. Die Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel benennt das Aufenthaltsgesetz genau: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Es gilt für alle Aufenthaltstitel eine zeitliche Befristung, lediglich die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind hiervon ausgenommen. Für eine unbefristete Regelung bedarf es Voraussetzungen, die klar definiert sind. Hierzu gehört unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, es darf kein Strafverfahren gegen den Beantragenden laufen und er muss gute Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche Gesellschaftsordnung haben. Der Antrag kann nur in der Stadt gestellt werden in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Die örtliche Ausländerbehörde ist zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Haben Sie Probleme oder Fragen zu Einzelfällen, so ist ebenfalls die örtliche Ausländerbehörde, oder auch das BAMF der richtige Ansprechpartner. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung bereits vorgelegen haben mussten, auch weiterhin vorliegen. Hier wird aber Wert darauf gelegt und auch überprüft, ob der Antragsteller an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Laut § 50 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet Deutschland zu verlassen, wenn er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat. Die Gründe für eine Ausweisung sind im § 51 AufenthG klar definiert. Damit der ausgewiesene Betroffene nicht sofort wieder einreist, wird bei einer Abschiebung oft gleichzeitig die Wiedereinreise für eine gewisse Zeit untersagt. Dies trifft besonders auf Ausländer zu, bei denen man von einer öffentlichen Bedrohung für Deutschlands Sicherheit und Ordnung ausgeht oder die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet wird. Abschiebung beschreibt die Maßnahme, die durch staatliche Behörden ergriffen wird um die Ausreisepflicht einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Es kann ein „zielstaatenbezogenes Abschiebeverbot“ vorliegen, dies zu klären obliegt dem BAMF. Von der Zwangsausweisung wird nur in wenigen Fällen, etwa bei einer notwendigen Anwesenheit der abzuschiebenden Person in einem laufenden Strafverfahren, und auch dann nur befristet, abgesehen. Die befristete Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Diese Frist ist jedoch kein rechtmäßiger Aufenthalt und zögert die Ausreisepflicht lediglich hinaus. Steht zu befürchten, dass die Abschiebung durch Flucht vereitelt würde, so kann eine Abschiebehaft angeordnet werden. In Deutschland gibt es gerechte Gesetze und viele Strukturen. Das Migrationsrecht macht hier keine Ausnahme. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Nehmen Sie bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Einwanderung unbedingt den Rat eines Anwaltes für Migrationsrecht in Anspruch.

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