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Rechtssicherheit für Migranten
Asylrecht und Aufenthaltsrecht befassen sich beide mit Migration. Jeder politisch verfolgte Fremde hat in Deutschland das Recht auf Asyl. Für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bedarf es jedoch gewisser Voraussetzungen. Menschen aus sicheren Herkunftsländern oder anderen EU-Mitgliedstaaten bedürfen beispielsweise keines Asyls. Für die Prüfung von Anträgen auf Asyl oder Aufenthaltsgenehmigungen ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig, das war auch bis 2015 völlig ausreichend. Durch die dann hereinbrechende Flüchtlingswelle wurden die Kapazitäten des BAMF jedoch überlastet. Maßnahmenpakete wurden nötig um politisch Verfolgte von anderen Migranten zu unterscheiden und auch Terroristen oder andere Straftäter wieder zu erfassen. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, welches im Oktober 2015 beschlossen wurde, enthält unter anderem Regelungen über die Dauer des Aufenthalts von Asylbewerbern in den Erstaufnahmeeinrichtungen und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Weitere Gesetzesänderungen kamen im Mai und Juni 2017. § 47 Abs.1b AsylG regelt die Verpflichtung Asylsuchender zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 24 Monaten während der Dauer des Asylverfahrens beim BAMF. Ein Anwalt für Migrationsrecht in Hannover kennt die aktuelle Rechtslage und kann daraus Ihre derzeitigen Rechte ableiten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.
Näheres über das Aufenthaltsrecht
Den Aufenthalt in Deutschland suchen jedoch nicht nur politisch motivierte Menschen. Als erstes wird geklärt, ob der Migrant aus einem EU-Land kommt oder nicht, denn schon dies führt zu unterschiedlichen Fragen. Alle Immigranten aus nicht europäischen Ländern benötigen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte oder auch eine Niederlassungserlaubnis. Ein Aufenthaltstitel ist auch für Asylanten notwendig. Ein Aufenthaltstitel wird ausschließlich zu einem bestimmten Zweck erteilt. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gibt es folgende zwingende Voraussetzungen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Zu beachten ist, dass fast alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung unterliegen. Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten sind streng geregelt. Hierzu gehört unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, es darf kein Strafverfahren gegen den Beantragenden laufen und er muss gute Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche Gesellschaftsordnung haben. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz in der Stadt sein muss, in welcher der Antrag abgeben wurde. Erteilt werden Aufenthaltstitel generell nur in der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde. Gemeinsam mit dem BAMF ist sie auch die richtige Anlaufstelle für etwaige Fragen, Probleme oder Sonderfälle. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Allerdings wird darauf geachtet, dass der Antragsteller ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Ohne gültigen Aufenthaltstitel ist lt. § 50 AufenthG ein Ausländer dazu verpflichtet Deutschland zu verlassen. Unter § 51 AufenthG findet man die Gründe für eine Ausweisung. Um eine sofortige Wiedereinreise zu unterbinden, geht eine Ausweisung durch Abschiebung mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot einher. Dies wird vor allem dann angewandt, wenn die Person durch seinen Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht oder anderen wesentlichen Interessen des Landes schadet. Abschiebung beschreibt die Maßnahme, die durch staatliche Behörden ergriffen wird um die Ausreisepflicht einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Ob ein mögliches Abschiebeverbot vorliegt, kann vom BAMF geklärt werden. Wird einem Asylsuchenden kein Aufenthaltstitel zuerkannt, so kann eine Abschiebung trotzdem, aus tatsächlichen (fehlender Pass) oder rechtlichen (schwere Krankheit) Gründen, unmöglich sein. Ist eine solche Situation aufgetreten, so befindet sich die Person dann in einer befristeten Duldung. Eine Duldung darf nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichgesetzt werden. Um einer Flucht der abzuschiebenden Person vorzubeugen verhängt man in begründeten Verdachtsfällen eine Abschiebehaft. Deutschland ist ein sehr geregelter Staat mit einem funktionierenden Rechtssystem. Dies gilt auch für das Migrationsrecht. Jedoch kann im Einzelfall eine falsche Bewertung der Situation nicht ausgeschlossen werden. Es ist also im Zweifelsfalle ratsam, sich Hilfe und Unterstützung bei einem Anwalt für Migrationsrecht zu suchen.