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kleiner Junge versteckt sich in einem Koffer
kleiner Junge versteckt sich in einem Koffer ©freepik - mko

Migranten – Welches Recht gilt?

Asylrecht und Aufenthaltsrecht befassen sich beide mit Migration. Grundsätzlich hat ein in seinem Land politsch verfolgter Ausländer das Recht auf Asyl in Deutschland. Um eine Aufenthaltsgenehmigung nach Aufenthaltsrecht zu bekommen, müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt sein. Kommt man also aus einem sicheren Herkunftsland oder einem anderen EU-Land hat man in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl. Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ist zuständig für die Prüfung von Asylanträgen und bis 2015 waren die zentralen Anlaufstellen auch durchaus ausreichend. Mit der Flüchtlingswelle, die dann kam allerdings wurden die Kapazitäten des BAMF bis an seine Grenzen ausgereizt. Seitdem wurden Maßnahmen beschlossen und ergriffen um Asylanträge besser prüfen zu können und auch um Straftäter zu erkennen, die illegal nach Deutschland einreisen wollten. Im Asylpaket I beschloss das Bundeskabinett unter anderem die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und Abschiebung von Flüchtlingen. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Weitere Gesetzesänderungen kamen im Mai und Juni 2017. § 47 Abs.1b AsylG regelt die Verpflichtung Asylsuchender zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 24 Monaten während der Dauer des Asylverfahrens beim BAMF. Ein Anwalt für Migrationsrecht in Mannheim kennt die aktuelle Rechtslage und kann daraus Ihre derzeitigen Rechte ableiten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.

Was man über das Aufenthaltsrecht wissen sollte

Neben politisch motivierten Asylanten gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. Abhängig davon, ob diese aus Mitgliedsstaaten der EU oder aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kommen, gibt es eine ganze Reihe möglicher rechtlicher Fragen und Probleme. Alle Immigranten aus nicht europäischen Ländern benötigen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis usw., sind alles mögliche Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel ist auch für Asylanten notwendig. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist immer die Angabe des Zweckes der Einreise. Folgende Zwecke sieht das Aufenthaltsgesetz vor: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Eine Aufenthaltserlaubnis ist je nach Grund der Einreise mit unterschiedlich langen Fristen und Vorschriften ausgestellt. Um in den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltgenehmigung zu gelangen, bedarf es genau umschriebener Voraussetzungen. Hierzu gehört unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, es darf kein Strafverfahren gegen den Beantragenden laufen und er muss gute Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche Gesellschaftsordnung haben. Der einzig mögliche Ort für die Antragstellung ist die Stadt des Hauptwohnsitzes des Bewerbers. Die örtliche Ausländerbehörde ist zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Wie das BAMF ist sie auch der richtige Ansprechpartner für Fragen und Einzelfälle. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Außerdem findet eine Überprüfung statt um sicher zu stellen, dass der Antragsteller seinem verpflichtenden Integrationskurs nachgekommen ist. Laut § 50 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet Deutschland zu verlassen, wenn er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat. Im AufenthG findet man unter § 51 die Gründe, die zu einer Ausweisung führen. Wird eine Ausweisung angeordnet, so geschieht dies unter Umständen mit einem befristeten Wiedereinreiseverbot bis zu maximal fünf Jahren. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn man durch den Ausländer wesentliche deutsche Interessen, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung, oder die Sicherheit Deutschlands, gefährdet sieht. Staatliche Behörden setzen dann die Maßnahme um, um die Ausreise einer ausländischen Person ohne Aufenthaltstitel zu erzwingen. Es kann ein „zielstaatenbezogenes Abschiebeverbot“ vorliegen, dies zu klären obliegt dem BAMF. Wird einem Asylsuchenden kein Aufenthaltstitel zuerkannt, so kann eine Abschiebung trotzdem, aus tatsächlichen (fehlender Pass) oder rechtlichen (schwere Krankheit) Gründen, unmöglich sein. Ist eine solche Situation aufgetreten, so befindet sich die Person dann in einer befristeten Duldung. Diese Duldung ist kein Aufenthaltstitel und geht mit einer Residenzpflicht einher. Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. In Deutschland sind viele Dinge gut geregelt. Das trifft auch auf die rechtlichen Regelungen rund um die Migration zu. Nichtsdestotrotz kann es zu falschen Einschätzungen oder Falschbewertungen kommen. Es ist also im Zweifelsfalle ratsam, sich Hilfe und Unterstützung bei einem Anwalt für Migrationsrecht zu suchen.

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