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anwaltssuche Sozialarbeiter verteilt Nahrungsmittel an ein Flüchtlingskind
Sozialarbeiter verteilt Nahrungsmittel an ein Flüchtlingskind ©freepik - mko

Das Grundrecht auf Asyl

Letzte Aktualisierung am 2021-10-21 / Lesedauer ca. 5 Minuten
Das Recht auf Asyl ist in der deutschen Verfassung im Artikel 16a Grundgesetz (GG) festgeschrieben. Asylrecht ist also ein grundgesetzlich garantiertes Recht. Es ist außerdem ein Recht der deutschen Verfassung, welches ausschließlich für Ausländer gemacht ist. Das hat seine Gründe. Denn es ist die Folge und Reaktion auf die Vertreibungen aus dem Dritten Reich während des zweiten Weltkrieges. Die deutsche nationalsozialistische Vergangenheit hatte zu Strömen von Flüchtlingen geführt. Das Verankern des Rechts auf Asyl in der deutschen Verfassung ist damit eine folgerichtige Verpflichtung an die Geschichte unseres Landes. Sie geht damit auch weit über das Asylrecht der meisten anderen Staaten hinaus. In ihrem Herkunftsland politisch verfolgte Menschen können ihr Recht auf Asyl in Deutschland geltend machen.

Asylrecht und die Genfer Konvention

Was "politisch verfolgt" bedeutet, ist definiert in einer gemeinsamen Vereinbarung aller Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt haben. Politisch Verfolgte sind Menschen, die wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe verfolgt werden. Die Genfer Konvention kennt den Rechtsstatus eines "Flüchtlings unter internationalem Schutz", kurz Flüchtlingsschutz, an. Sie erkennt als Schutzgrund nicht nur die Verfolgung sondern auch die „begründete Furcht“ vor Verfolgung an. Ein Schutz, der in seinen Definitionen noch weiter geht als das deutsche Recht auf Asyl.

Der komplexe Rechtsrahmen im Asylrecht

Das im Grundgesetz festgeschriebene Recht auf Asyl wird im Aufenthaltsrecht oder „Ausländerrecht“ konkretisiert. Im Asylverfahrensgesetz, ist genau definiert wie Asyl gewährt werden kann. In einem förmlichen Verwaltungsverfahren bekommt ein Asylsuchender entweder den Status des Asylberechtigten zuerkannt oder er wird abgelehnt. Die Anerkennungsquoten für Asylbewerber, die sich auf das deutsche Grundgesetz berufen, sind gering. Schutz für Flüchtlinge kann auch durch die Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt werden. Die "Flüchtlingseigenschaft" ist ein Rechtsstatus und kann gegebenenfalls zusätzlich zur Asylberechtigung zuerkannt werden.

Einfluss des EU-Rechts auf das Asylrecht

Auch das Recht der Europäischen Union hat Einfluss auf asylrechtliche Regelungen in Deutschland. Die zuständige Behörde für Asylangelegenheiten ist im Normalfall das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg. Nach diversen EU-Verordnungen ist jedoch jener EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig, der die "engste" Beziehung zum Asylsuchenden hat. In einem so genannten "Dublinverfahren" wird demnach festgestellt, welcher EU-Staat für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist. Asylsuchende, die über einen Staat der Europäischen Union oder über einen so genannten "sicheren Drittstaat" einreisen, können sich also nicht auf das grundgesetzliche Asylrecht berufen.

Asylantrag und Aufenthaltsgestattung

Das Asylverfahren ist ein förmliches Verfahren. Migranten und Flüchtlinge werden in Aufnahmeeinrichtungen registriert und sie können nun einen Antrag für die Gewährung von Asyl stellen. Zuständig sind das BAMF bzw. seine Außenstellen. Immigranten bekommen während ihres laufenden Verfahrens eine so genannte Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG (Asylgesetz) zuerkannt. Mit dieser Aufenthaltsgestattung halten sie sich nun, bis zur Entscheidung über den Antrag oder Widerruf, rechtmäßig in Deutschland auf. Bei einer Aufenthaltsgestattung handelt es sich aber nicht um einen Aufenthaltstitel sondern bescheinigt nur den rechtmäßigen Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung besitzen deshalb eingeschränkte Rechte. Sie dürfen nur innerhalb bestimmter Grenzen reisen, sie haben sogenannte Residenzpflicht. Ein eventueller Wohnortwechsel ist nur mit einem Umverteilungsantrag möglich. Außerdem erhalten sie in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes keine Arbeitserlaubnis. Diese kann erst danach beantragt werden. Eine Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn bevorrechtigte Arbeitnehmer für diesen Arbeitsplatz, z.B. Deutsche oder EU-Bürger, nicht zur Verfügung stehen.

Abschluss des Asylverfahrens

Ein Asylverfahren endet entweder mit dem Aufenthaltsrecht bzw. Bleiberecht oder mit der Ausreisepflicht des Antragstellers. Darf ein Drittstaatsangehöriger in Deutschland bleiben, muss er, je nach Aufenthaltszweck einen Aufenthaltstitel gem. § 4 AufenthG beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis ist so ein Aufenthaltstitel. Sie wird durch die zuständige Ausländerbehörde für zunächst drei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Ist der Lebensunterhalt weitestgehend selbst gesichert und liegen hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vor, so kann nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung natürlich immer, dass kein Widerrufsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde. Wurde der Asylantrag abgelehnt so folgt die Ausreisepflicht. Es wird eine Ausreisefrist festgelegt von in der Regel bis zu 30 Tagen. Reist der Antragsteller nicht freiwillig aus so wird die Abschiebung durch die Ausländerbehörde vollzogen.

Die Duldung

Auch die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Wird ein Antrag auf Asyl negativ beschieden, so muss der Antragsteller Deutschland verlassen. Kann er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in sein Heimatland zurück, so wird ihm Duldung erteilt. Er ist jedoch weiterhin ausreisepflichtig. Die Duldung ist lediglich als vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zu werten. Als Geduldeter unterliegt man weiterhin der Residenzpflicht.

Wer kein Asyl beantragen kann

Wer politisch verfolgt wird hat das Recht auf Asyl in Deutschland. Eine fehlende Lebensgrundlage und die damit einhergehende Not, zählt jedoch nicht als Asylgrund. Menschen, die wegen Naturkatastrophen, Seuchen, Bürgerkriegen oder schlichtweg aus Mangel an Nahrung eine neue Heimat suchen, können das Recht auf Asyl in Deutschland nicht für sich in Anspruch nehmen. Ebenfalls nicht asylberechtigt nach dem deutschen Asylrecht sind Personen, die aus so genannten „sicheren Drittstaaten“, also sicheren Herkunftsstaaten, einreisen. Sichere Drittstaaten sind in der Regel Länder der EU und andere Staaten, in denen die Genfer Flüchtlingskonvention eingehalten wird. Flüchtlinge sollen bereits in diesen Ländern Schutz suchen, bevor sie in die BRD einreisen. Ob und in welchem Fall ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, wird ständig und meist auch heftig diskutiert.

Entzug der Aufenthaltsgestattung

Das BAMF hat bis spätestens drei Jahre nach Gewährung der Aufenthaltsgestattung zu überprüfen, ob sich die Voraussetzungen für eine Gewährung von Asyl geändert haben bzw. noch immer vorliegen. Gibt es keinen Grund für ein Abschiebeverbot, kann die Aufenthaltsgestattung entzogen werden. Bei einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag droht dem Asylsuchenden dann eine Abschiebung bzw. Ausweisung aus Deutschland. Hier sind, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, die üblichen Rechtsmittel möglich wie Widerspruch und Anfechtungsklage.

Asylsuchende haben Anspruch auf Hilfe

Kaum ein Rechtsgebiet ist so stark von scheinbaren politischen Dringlichkeiten geprägt wie das Migrationsrecht, und kaum eines ist, aus genau diesem Grund, ähnlich vielen Veränderungen unterworfen. Die meisten Asylsuchenden und Flüchtlinge suchen und brauchen Schutz, den ihnen das deutsche Rechtssystem gewähren kann. Ohne entsprechende Kenntnisse und bei oft schwieriger Verständigungslage ist dies jedoch meist nicht allein zu bewältigen. Eine Kanzlei spezialisiert auf Migrationsrecht kennt sich mit dem Zuwanderungsgesetz aus, sie hilft und gibt eine Ersteinschätzung zu Themen wie Familiennachzug oder Aufenthaltsverordnungen und bietet seinen Mandanten Einzelfallberatungen an. Suchen Sie um professionelle Hilfe bei einem Anwalt nach, wenn Sie Rechtsfragen oder Beratungsbedarf im Asylrecht haben. Er weiß aus Erfahrung, dass solche Probleme sehr schnell existenziell werden können und kann Ihnen sofortige Hilfe bieten. Hier finden Sie umgehend einen versierten Rechtsanwalt für Ausländerrecht.
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