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Kaufen und das Kaufrecht
Grundsätzlich gilt für Kaufverträge, dass sie keiner besonderen Form bedürfen. Das Gesetz hat jedoch trotzdem einige wichtige Regeln aufgestellt. Das Kaufrecht gibt die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Rechten und Pflichten vor, an deren Einhaltung sich Verkäufer und Käufer zu halten haben. Von beweglichen Gütern bis hin zu Forderungen wie Rechnungen oder Schulden, kann alles gekauft werden. Für den Kauf von Häusern / Immobilien oder Grundstücken gelten, wegen der hohen Bedeutung des Kaufvertrages, eigene Regelungen.
Rechte und Pflichten kurz erläutert
Schließen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag, entstehen beiden damit gegenseitige Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware an den Käufer zu übergeben und damit auch das Eigentum an ihn zu übertragen. Die Kaufsache muss dabei frei von Mängeln sein. Und der Käufer wiederum ist verpflichtet, die Ware mit dem vereinbarten Preis zu bezahlen. Sind beide Parteien Privatpersonen so haben sie in manchen Dingen andere Regelungen als Geschäftspartner. Hier kann der Verkäufer eine Gewährleistung für den verkauften Gegenstand ausschließen. Ein Händler kann diese Gewährleistung bestenfalls auf minimal ein Jahr verkürzen. Beim Kauf neuer Gegenstände gilt immer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht, das vom Händler nicht umgangen werden kann.
Das Recht auf Mängelrüge
Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Folgende Optionen bieten sich dem Käufer wenn er einen Mangel feststellt. Er kann eine Nachlieferung bzw. Reparatur oder Nachbesserung verlangen. Er kann vom Kauf zurücktreten. Auch die Minderung des Verkaufspreises ist eine Möglichkeit. Die Rechte des Verkäufers sind folgende. Er muss die Möglichkeit auf Mängelbeseitigung, also Nachbesserung anstelle einer Kaufrückabwicklung bekommen. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. Hier ist der Käufer in der Pflicht und muss die Ware wie vereinbart annehmen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.