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Ihren Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Gelsenkirchen Mitte finden

Rechtsanwalt Heinz-Günther Meiwes Gelsenkirchen
Rechtsanwalt Heinz-Günther Meiwes
Meiwes • Turgut • Rechtsanwälte und Notar a.d. in Bürogemeinschaft
Rechtsanwalt · Notar a. D. · Fachanwalt für Erbrecht
Hauptstraße 11, 45879 Gelsenkirchen
0209 - 23441
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Heinz-Günther Meiwes, Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Gelsenkirchen. Haben Sie Fragen zur Erstellung eines Testaments? Möchten Sie eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht erstellen? Benötigen Sie Hilfe im Erbfall? Als Fachanwalt für Erbrecht berate ich Sie gerne umfassend und qualifiziert zu allen erbrechtlichen Fragestellungen. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit mir auf, und wir besprechen alles Weitere. Das sind meine Kompetenzen. Mein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte ich in Bonn und Berlin, mein Referendariat im OLG Bezirk Hamm. Im Jahre 1978 wurde ich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und bin seitdem als Anwalt tätig. 1981 gründete ich gemeinsam mit meinem Kollegen Rechtsanwalt Klaus Lammerding die Kanzlei Lammerding und Meiwes, die 2011 ihr 30 jähriges Bestehen feierte. Nachdem sich Rechtsanwalt Klaus Lammerding in den Ruhestand begab, folgte ihm mein heutiger Kanzleipartner Rechtsanwalt Recep Turgut. Im Jahr 1986 wurde ich zum Notar ernannt, dieses Amt übe ich heute nicht mehr aus. Im Jahre 2006 erwarb ich aufgrund ...mehr
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Infos zu Anwälte Wohnungseigentumsrecht in Gelsenkirchen Mitte
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Näheres zum Wohnungseigentumsrecht

zwei Frauen planen Eigentumzwei Frauen planen Eigentum Nach dem zweiten Weltkrieg wurde Wohnraum dringend benötigt. Die Menschen kamen zu Wohneigentum, weil sie sich durch ihre finanzielle Hilfe am Schaffen von neuem Wohnraum beteiligten. Dies wurde 1951 mit dem Gesetz für Wohnungseigentum WEG rechtlich verankert. Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt man seitdem das Sondereigentum an dieser Wohnung. Ein Eigentümer hat völlige Gestaltungsfreiheit für sein Sondereigentum sofern er das Gesetz und die Rechte Dritter nicht missachtet. Das Gemeinschaftseigentum, wie z.B. das Treppenhaus, wird anteilsmäßig auf die Eigentümer verteilt.

Ohne Teilungserklärung geht es nicht

älteres Ehepaar liest ein Dokumentälteres Ehepaar liest ein Dokument Die Teilungserklärung ist die Begründung von Wohnungseigentum. Das Teileigentumsgrundbuch, wie das Wohnungsgrundbuch auch genannt wird, findet sich im Grundbuchamt, welches sich gewöhnlich im zuständigen Amtsgericht befindet. Die Teilungserklärung gibt genauen Aufschluss über die Aufteilung des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums. Diese Teilung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist wichtig um klarzustellen, welche Kosten selbst übernommen werden müssen bzw. auf die Gemeinschaft verteilt werden. Da eine Teilungserklärung notariell beglaubigt werden muss, bietet sie dem Käufer Rechtssicherheit.

Was gehört alles zum Sondereigentum?

Ehepaar betrachtet den Grundriss ihrer WohnungEhepaar betrachtet den Grundriss ihrer Wohnung Selbstredend sind die Räume der Wohnung Sondereigentum, ebenso Decken- und Wandverkleidungen sowie Fußbodenbeläge, Innentüren, sanitäre Installationen und alle nicht tragenden Innenwände. Fenster allerdings und auch die Außenseite der eigenen Wohnungstür sind kein Sondereigentum. Das gleiche gilt für Balkone, denn auch wenn der Innenraum Sondereigentum ist, die Außenwand und Decke gehören zum Gemeinschaftseigentum. Rohrleitungen für Abwasser, Abgas oder Heizung sind ebenfalls kein Sondereigentum. Sanitäre Anlagen auszutauschen ist deshalb nur so lange die alleinige Angelegenheit des Sondereigentümers, wie die gemeinschlaftlichen Rohre nicht mitverändert, oder ausgetauscht werden müssen. Sonderwünsche können jedoch, wenn es sich um sondereingentumsfähige Dinge handelt, über die Teilungserklärung berücksichtigt werden. Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum, mit denen alle gleichermaßen einverstanden sind, sind nicht immer leicht zu finden. Es ist sinnvoll sich den Rat eines Anwaltes für Wohnungseigentumsrecht einzuholen bevor der Streit eskaliert.

Wer haftet bei Schäden

defekter Siphondefekter Siphon Bereits während der Bauzeit können Mängel am Bauprojekt entstehen. Prinzipiell ist jeder vom Architekten bis zum letzten Gewerk für seine Leistung haftbar. Allerdings ist vorher die Frage, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist, eindeutig zu klären. Liegt der Fehler im Einkauf, in der Verarbeitung oder war die Ware mangelhaft? Bei komplexen Problemen ist die Haftungsfrage oft langwierig und Verjährungsfristen sitzen einem im Nacken oder werden übersehen. Spätere Mängel, also nach Bezug des Sondereigentums, gibt es natürlich auch. Das Gesetz hat hier folgendes geregelt: Durch den § 14 WEG wird geregelt, dass im Schadensfall der Eigentümer für sein Sondereigentum selbst aufkommen muss. Wird das Gemeinschaftseigentum durch ein Sondereigentum beschädigt, so hat auch hier der Sondereigentümer dafür aufzukommen. Umgekehrt kann auch Gemeinschaftseigentum Sondereigentum beschädigen. Wenn z.B. durch ein beschädigtes Dach Wasser in die darunter liegende Eigentumswohnung eindringt und dort Schaden verursacht. Ein Hagel- oder Sturmschaden ist bei der abgeschlossenen Hausversicherung zu melden. Ist der Eigentümergemeinschaft oder einem zuständigen Verwalter nachzuweisen, dass die Reparatur des Daches fahrlässig verschleppt wurde, so hat sie, bzw. er die Kosten für die Wiederinstandsetzung des Sondereigentums zu tragen. Sind weder Versicherung noch die Eigentümergemeinschaft zur Schadensregulierung verpflichtet, so bleibt nur die Möglichkeit die Eigentümergemeinschaft zu bitten in die Renovierung des Daches auch die geschädigte Wohnung miteinzubeziehen.

Die Eigentümergemeinschaft – Rechte und Pflichten

Rohbau eines HolzhausesRohbau eines Holzhauses Im Wohnungseigentumsgesetz sind grundlegende Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern in ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt. In § 23 WEG findet man die Regelung jährlich anzuberaumender Eigentümerversammlungen, bei denen es um Themen geht, die alle Eigentümer betreffen oder zu beschließen haben. Unter § 24 steht genau, wie eine Eigentümergesellschaft einberufen wird und welche Bedingungen zu erfüllen sind. Durch die Teilungserklärung wird bestimmt wie groß die jeweiligen Eigentumsanteile sind mit denen ein Beschluß gefasst wird. Bedauerlicherweise sind Streitereien auf Eigentümerversammlungen oft nicht auszuschließen. Heikel bei Abstimmungen sind immer Themen bei denen es ums Finanzielle geht, wie Renovierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, die Höhe des Wohngeldes oder Abrechnungsfragen. Wie man sich wieder gut verträgt, weiß das WEG-Recht leider nicht. Wenn man z.B. mit einer Beschlussfassung auf einer Eigentümergemeinschaft nicht einverstanden ist, kann ein Anwalt für Wohnungseigentumsrecht mit fachkundiger Unterstützung weiterhelfen.

Die Hausordnung

EigentümerversammlungEigentümerversammlung § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG besagt: Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die Aufstellung einer Hausordnung. Eine Hausordnung wird durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer auf einer Eigentumsversammlung entschieden, es sei denn sie ist bereits in der Teilungserklärung enthalten. In einer Hausordnung stehen meist nicht nur wichtige Regelungen über Brand- und Kälteschutz, Ruhezeiten oder die Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses, sondern auch Dinge, die das friedliche Miteinander gefährden könnten wie etwa das Grillen oder Musizieren. Werden Regeln aufgestellt, die bestehendem Recht zuwiderlaufen, die Gemeinschaft zu sehr einschränken, oder ihr zuviele Pflichten auferlegen, so sind diese nicht zulässig.

Eigentumswohnung als Touristenwohnung oder zu gewerblichen Zwecken nutzen

Vertrag gewerbliche Nutzung HausVertrag gewerbliche Nutzung Haus Auch für gewerbliche Nutzung ist die Teilungserklärung zu Rate zu ziehen. Möglicherweise gibt es die Einschränkung, dass gewerbliche Nutzung von den restlichen Eigentümern genehmigt werden muss. Die Zustimmung darf jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, wenn beispielsweise der Wert der Immobilie negativ beeinflusst würde. Auch das Kurzzeit-Vermieten über Internetplattformen wie booking.com oder Airbnb wird immer populärer weil sehr gewinnbringend. Zum Ärger der Miteigentümer, die unter den häufig wechselnden Mitbewohner leiden. Zu diesem Thema gibt es seit 2019 nun ein entscheidendes BGH-Urteil: Auch eine nur kurzzeitige Vermietung ist zulässig, so in der Teilungserklärung der Begriff zu „Wohnzwecken“ als Nutzung eingetragen ist, lt BGH am 12.04.2019. Ausserdem nimmt der BGH bezug auf das WEG § 13 Abs. 1 „Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten,verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.“ Den Miteigentümern bleibt nach WEG § 15 Abs. 3 die Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch anzumelden, allerding nur wenn konkrete Verstöße wie Lärmbelästigung nachzuweisen sind. Möchte man eine bestehende Teilungserklärung ändern so müsse diese Änderung einstimmig beschlossen werden. Bei Auseinandersetzungen, die sich nicht untereinander befrieden lassen,ist es sehr hilfreich einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht zu konsultieren.

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