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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
12.08.2024 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 3449 mal gelesen)
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Wer haftet für Badeunfälle am Bagger- und Badesee?

Badesee mit Steg Motorboot und Flagge der Wasserwacht Badesee mit Steg Motorboot und Flagge der Wasserwacht © sem - topopt

Sommer, Sonne, Badespaß: Gerade an heißen Tagen erfrischen sich viele Menschen an einem Badesee. Die Naturgewässer bergen aber für Badegäste oft nicht erkennbare Gefahren und es kommt leider immer wieder zu teilweise tragischen Unfällen. Wer haftet für Unfälle am Bagger- oder Badesee? Was müssen Eltern mit Kindern am Badesee beachten? Und wann muss es eine Badeaufsicht an einem Badesee geben?

Wer ist für die Sicherheit an einem Badesee verantwortlich?


Der Betreiber eines Badesees, sei es eine Kommune, ein privater Unternehmer oder ein Verein, hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht bedeutet, dass er dafür sorgen muss, dass der See und seine Umgebung für die Besucher so sicher wie möglich sind. Dazu gehört, Gefahrenstellen zu kennzeichnen, Warnschilder anzubringen und, wenn nötig, Aufsichtspersonal wie Bademeister bereitzustellen. Wenn ein Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Betreiber diese Pflichten vernachlässigt hat, kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Bei einem öffentlichen Badesee muss die Kommune dafür sorgen, dass Badegäste nicht zu Schaden kommen und vor unvorhersehbaren Gefahren gewarnt werden. Ihr obliegt die sog. Verkehrssicherungspflicht. Dies stellt das Landgericht (LG) Coburg (Az. 23 O 457/16) im Fall eines dreijährigen Kindes klar, dass sich auf einer Metallrampe am öffentlichen Badesee die Fußsohlen verbrannte. Zwar sei die Möglichkeit der Erhitzung der Metallrampe für einen Erwachsenen durchaus erkennbar, der Badesee werde aber auch von Kindern genutzt, die sich dieser Gefahr nicht immer bewusst sind. Die Kommune habe keine geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung eines solchen Unfalls getroffen, so dass sie dem Kind Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen muss.

Zur Vermeidung von Unfällen muss die Kommune Warnschilder aufstellen oder sogar Badeverbote erteilen. Sie muss aber nicht kontrollieren, ob den Warnungen oder Badeverbote auch gefolgt wird. Wer trotz Badeverbot in einem Badesee baden geht, tut dies auf eigene Gefahr. Bei einem Badeunfall haftet die Kommune nicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az. 6 U 23/09). Vor offensichtlichen Naturgefahren müssen Badegäste jedoch nicht gewarnt werden.

Wann muss es eine Badeaufsicht an öffentlichen Badeseen geben?


Im Hinblick auf die Badeaufsicht an öffentlichen Badeseen hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. III ZR 60/16) im Jahr 2017 entschieden, dass die Kommune eine Badeaufsicht gewährleisten muss, wenn der Badesee den Eindruck eines Schwimmbades macht. Das heißt, wenn es einen angelegten Badestrand oder Anlagen, wie Springtürme oder Wasserrutschen, aufgestellt sind. Eine Badeaufsicht ist aber dann nicht notwendig, wenn kein Eintritt für das Badevergnügen erhoben wird, so das bayerische Justizministerium in einem Leitfaden für Kommunen zur Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Badeseen.

Wichtig: An unbewachten Badeseen, also solchen ohne Badeaufsicht, liegt die Verantwortung stärker bei den Badegästen selbst. Der Betreiber muss dennoch dafür sorgen, dass keine besonderen Gefahren bestehen, die über die normalen Risiken eines Badesees hinausgehen.

In welchen Fällen haften Dritte für Unfälle am Badesee?


Unfälle am Badesee können auch durch das Verhalten anderer Badegäste oder Dritter verursacht werden. Wenn beispielsweise ein Bootsfahrer oder ein anderer Schwimmer einen Unfall verursacht, kann dieser Dritte haftbar gemacht werden.

Was müssen Eltern mit Kindern am Badesee beachten?


Eltern oder Aufsichtspersonen sind verpflichtet Kinder am Badesee ständig im Auge zu behalten. Kommt es zu einem Unfall, weil diese Aufsichtspflicht vernachlässigt wurde, können die Aufsichtspersonen haftbar gemacht werden. In einigen Fällen könnte auch der Betreiber eine Mitschuld tragen, wenn er beispielsweise keine geeigneten Schutzmaßnahmen für Kinder bereitgestellt hat.

Wann haften die Badegäste selbst für Unfälle am Badesee?


Besucher eines Badesees tragen eine erhebliche Eigenverantwortung. Sie müssen sich an die am See geltenden Regeln halten, zum Beispiel an Hinweise auf Nichtschwimmerzonen oder Badeverbote. Schwimmen sie trotz Warnungen in einem gefährlichen Bereich oder verhalten sich leichtsinnig, könnte ihre eigene Verantwortung den Betreiber von einer Haftung befreien oder eine Mitschuld des Badegastes begründen.

Wer trotz ausdrücklichem Badeverbot an einem Baggersee badet, tut dies auf eigene Gefahr und kann von der Kommune keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen, entschied der BGH (Az. III ZR 331/14) im Fall eines jungen Mannes, der im Sommer mit seinen Freunden an einem Baggersee badete, obwohl an dessen Ufer fünf Warnschilder darauf hinwiesen, dass das Baden im See verboten ist. Der junge Mann rannte vom Ufer aus los und machte einen Kopfsprung ins Wasser. Da der Baggersee an dieser Stelle nicht tief genug war, verletzte er sich und trug eine Querschnittslähmung davon. Er verklagte daraufhin die Kommune auf Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro. Zu Unrecht, entschied letztinstanzlich der BGH (Az. III ZR 331/14). Die Kommune treffe keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Sie habe ausreichend Warnschilder aufgestellt, weitere Sicherungsmaßnahmen habe es nicht bedurft.

Der Eigentümer eines privaten Seegrundstücks muss nicht für Schäden haften, die ein Junge erlitt, weil er verbotenerweise auf dem Seegrundstück von einem baufälligen Badesteg in den See fiel und sich dabei massive Verletzungen an der Wirbelsäule zu zog. Das OLG Bamberg (Az. 6 U 23/09) sprach den Eigentümer des Baggersees von jeder Haftung für den Badeunfall frei, da der Junge ohne Erlaubnis sein Seegrundstück betreten hatte und im See baden wollte. Den Eigentümer trifft auch keine Pflicht ein Verbotsschild aufzustellen, da sein Grundstück unerlaubterweise nicht betreten werden darf.

Auch der Eigentümer und Vermieter eines Ferienhauses an einem See muss nicht für die Folgen eines Badeunfalls seines Gastes haften, wenn dieser einen Kopfsprung von einem Bootssteg macht, der erkennbar kein Badesteg war. Das entschied das OLG Brandenburg (Az. 6 U 84/12). Der Eigentümer sei nicht verpflichtet gewesen Schutzvorrichtungen gegen einen Sprung vom Bootssteg zu treffen, weil dieser erkennbar nur für das Anlegen von kleinen Booten gedacht war. Zu dem erfolge ein Kopfsprung in ein unerkanntes Gewässer immer auf eigene Gefahr des Badegastes.

Wie kann man Badeunfälle am Bade- oder Baggersee vermeiden?


• Um einen sorglosen Badespaß zu erleben, sollten Badegäste niemals sich selbst oder andere mit einem Sprung in ein unbekanntes Gewässer gefährden.
• Wo Schiffe oder Boote fahren darf nicht gebadet werden.
• Bei Gewitter ist der Aufenthalt in einem Badesee lebensgefährlich.
• Luftmatratzen oder Wasserspielzeug geben keine Sicherheit vorm Ertrinken.
• Wer nicht schwimmen kann, darf nur bis zum Bauch ins Wasser.
• Das Wasser und die Umgebung sollten sauber gehalten werden.


erstmals veröffentlicht am 01.07.2020, letzte Aktualisierung am 12.08.2024

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