Unfälle im Freizeitbad- Wer haftet?
Rutscht der Gast eines Freizeitbades auf eigenes Risiko die Wasserrutsche hinunter? Oder wann haftet der Schwimmbadbetreiber? Hier einige aktuelle Urteile zur Haftung bei Badeunfällen im Freizeitbad.
Rutscht der Gast eines Freizeitbades auf eigenes Risiko die Wasserrutsche hinunter? Oder wann haftet der Schwimmbadbetreiber? Hier einige aktuelle Urteile zur Haftung bei Badeunfällen im Freizeitbad.
Erleidet ein Badegast bei der Benutzung einer Wasserrutsche einen schweren Unfall, haftet der Betreiber des Freizeitbades nicht, wenn der Gast keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers nachweisen kann. Dies geht aus einerm aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Hamm ( Aktenzeichen I-7 U 22/12 ) hervor. Im zu entscheidenden Fall rutschte ein Badegast auf der im Außenbereich des Bades befindlichen ca. 2,5 m bis 3 m breiten Wasserrutsche in das vor der Rutsche befindliche ca. 110 cm tiefe Wasserbecken. Dabei schlug er infolge eines nicht näher aufzuklärenden Ablaufs mit dem Kopf auf dem Beckenboden auf. Hierdurch zog er sich so schwere Verletzungen zu, dass er seitdem vom Bauchnabel abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Der Mann verklagte daraufhin den Betreiber des Schwimmbads auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er behauptete, eine bauartbedingte Gefährlichkeit der Rutsche, unzureichende Hinweise zu ihrer Benutzung und ein zu spätes Eingreifen des Aufsichtspersonals hätten zu dem von ihm erlittenen Unfall geführt.
Das sah das Gericht anders: Es stellt keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin des Schwimmbads fest. Die Rutsche genüge den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Das habe ein Sachverständiger festgestellt. Die Rutsche berge nach ihrer Bauart keine für den Benutzer nicht erkennbaren Gefahren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen als Folge der nach seiner Behauptung eingenommenen Rutschhaltung „sitzend, Füße voraus“ nicht erklären. Zu erklären seien sie vielmehr nur, wenn ein Badegast – unter eindeutigem Verstoß gegen die Benutzungshinweise – auf den Knien gerutscht und am Ende der Rutschbahn einen Kopfsprung oder missglücken Salto versucht habe, so die Richter.
Ob die von der Beklagten zur Benutzung der Rutsche angebrachten Hinweisschilder ausreichend klare Vorgaben enthielten, könne dahinstehen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruktionspflicht im Schadensfall ausgewirkt habe. So habe der Kläger bereits nicht nachweisen können, dass er in der von ihm behaupteten Position „sitzend, Füße nach vorne“ gerutscht sei. Auch ein unfallursächliches „Aufrutschen“ eines anderen Badegastes oder zum Unfall führendes Berühren der Seitenränder der Rutsche seien nicht feststellbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die erlittenen Verletzungen mit derartigen Rutschvorgängen nicht plausibel erklären, führte das Gericht aus. Eine für den Unfall ursächliche Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Beklagten lasse sich ebenfalls nicht feststellen.
In einem weiteren Fall, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 8/06) entschieden wurde, hatte sich ein 5-jähriger Junge mit seinen Eltern im Nichtschwimmerbecken einer Badeanstalt aufgehalten. Der Junge stieg dort auf eine drei Meter hohe und fünf Meter lange Kinderrutsche, die in das Becken führte. Kurz darauf rutschte er die Bahn hinunter. Im gleichen Moment kletterte ein 8-jähriger Junge vom Eintauchbereich aus - in aufrechter Haltung - auf das untere Ende der Rutschbahn. Der von oben kommende Junge rutschte ihm mit voller Wucht in die Beine. Der 8-Jährige verlor das Gleichgewicht und schlug mit dem Gesicht auf die Rutschfläche. Er erlitt erhebliche Verletzungen im Mundbereich. Eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage blieb erfolglos. Weder die Eltern des 5-jährigen Jungen noch der Schwimmbadbetreiber hätten ihre Aufsichtspflichten verletzt, so das Karlsruher Gericht.
Die Eltern des herunterrutschenden Knaben seien nicht dazu verpflichtet gewesen, ihr Kind vor dem Zusammenprall aufzufangen. Der Kleine habe sich schließlich ordnungsgemäß verhalten. Außerdem hätte ein solcher Versuch für alle Beteiligten gefährlich werden können und wäre damit unverantwortlich gewesen, so das Gericht. Den Eltern des 5-Jährigen könne auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie den "fremden" Jungen nicht daran hinderten, auf das Ende der Rutsche zu klettern. Dazu sei ausschließlich seine eigene Mutter, die ebenfalls unweit der Rutsche gestanden habe, verpflichtet gewesen. Die elterliche Aufsichtspflicht beschränke sich allein auf das Verhalten des jeweils eigenen Kindes. Auch der Schwimmbadbetreiber sei seiner Aufsichtspflicht nachgekommen. Es sei ein Bademeister vor Ort gewesen, der den Rutschbetrieb - wenn auch nicht ununterbrochen - im Auge behalten habe. Mehr sei bei einem derart einfachen Spielgerät nicht nötig gewesen. Ebenso wenig wie ein Schild, das vor einem Hinaufklettern auf die Rutschfläche gewarnt hätte, so die Karlsruher Richter.
Erleidet ein Badegast bei der Benutzung einer Wasserrutsche einen schweren Unfall, haftet der Betreiber des Freizeitbades nicht, wenn der Gast keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers nachweisen kann. Dies geht aus einerm aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Hamm ( Aktenzeichen I-7 U 22/12 ) hervor. Im zu entscheidenden Fall rutschte ein Badegast auf der im Außenbereich des Bades befindlichen ca. 2,5 m bis 3 m breiten Wasserrutsche in das vor der Rutsche befindliche ca. 110 cm tiefe Wasserbecken. Dabei schlug er infolge eines nicht näher aufzuklärenden Ablaufs mit dem Kopf auf dem Beckenboden auf. Hierdurch zog er sich so schwere Verletzungen zu, dass er seitdem vom Bauchnabel abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Der Mann verklagte daraufhin den Betreiber des Schwimmbads auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er behauptete, eine bauartbedingte Gefährlichkeit der Rutsche, unzureichende Hinweise zu ihrer Benutzung und ein zu spätes Eingreifen des Aufsichtspersonals hätten zu dem von ihm erlittenen Unfall geführt.
Das sah das Gericht anders: Es stellt keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin des Schwimmbads fest. Die Rutsche genüge den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Das habe ein Sachverständiger festgestellt. Die Rutsche berge nach ihrer Bauart keine für den Benutzer nicht erkennbaren Gefahren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen als Folge der nach seiner Behauptung eingenommenen Rutschhaltung „sitzend, Füße voraus“ nicht erklären. Zu erklären seien sie vielmehr nur, wenn ein Badegast – unter eindeutigem Verstoß gegen die Benutzungshinweise – auf den Knien gerutscht und am Ende der Rutschbahn einen Kopfsprung oder missglücken Salto versucht habe, so die Richter.
Ob die von der Beklagten zur Benutzung der Rutsche angebrachten Hinweisschilder ausreichend klare Vorgaben enthielten, könne dahinstehen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruktionspflicht im Schadensfall ausgewirkt habe. So habe der Kläger bereits nicht nachweisen können, dass er in der von ihm behaupteten Position „sitzend, Füße nach vorne“ gerutscht sei. Auch ein unfallursächliches „Aufrutschen“ eines anderen Badegastes oder zum Unfall führendes Berühren der Seitenränder der Rutsche seien nicht feststellbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die erlittenen Verletzungen mit derartigen Rutschvorgängen nicht plausibel erklären, führte das Gericht aus. Eine für den Unfall ursächliche Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Beklagten lasse sich ebenfalls nicht feststellen.
In einem weiteren Fall, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 8/06) entschieden wurde, hatte sich ein 5-jähriger Junge mit seinen Eltern im Nichtschwimmerbecken einer Badeanstalt aufgehalten. Der Junge stieg dort auf eine drei Meter hohe und fünf Meter lange Kinderrutsche, die in das Becken führte. Kurz darauf rutschte er die Bahn hinunter. Im gleichen Moment kletterte ein 8-jähriger Junge vom Eintauchbereich aus - in aufrechter Haltung - auf das untere Ende der Rutschbahn. Der von oben kommende Junge rutschte ihm mit voller Wucht in die Beine. Der 8-Jährige verlor das Gleichgewicht und schlug mit dem Gesicht auf die Rutschfläche. Er erlitt erhebliche Verletzungen im Mundbereich. Eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage blieb erfolglos. Weder die Eltern des 5-jährigen Jungen noch der Schwimmbadbetreiber hätten ihre Aufsichtspflichten verletzt, so das Karlsruher Gericht.
Die Eltern des herunterrutschenden Knaben seien nicht dazu verpflichtet gewesen, ihr Kind vor dem Zusammenprall aufzufangen. Der Kleine habe sich schließlich ordnungsgemäß verhalten. Außerdem hätte ein solcher Versuch für alle Beteiligten gefährlich werden können und wäre damit unverantwortlich gewesen, so das Gericht. Den Eltern des 5-Jährigen könne auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie den "fremden" Jungen nicht daran hinderten, auf das Ende der Rutsche zu klettern. Dazu sei ausschließlich seine eigene Mutter, die ebenfalls unweit der Rutsche gestanden habe, verpflichtet gewesen. Die elterliche Aufsichtspflicht beschränke sich allein auf das Verhalten des jeweils eigenen Kindes. Auch der Schwimmbadbetreiber sei seiner Aufsichtspflicht nachgekommen. Es sei ein Bademeister vor Ort gewesen, der den Rutschbetrieb - wenn auch nicht ununterbrochen - im Auge behalten habe. Mehr sei bei einem derart einfachen Spielgerät nicht nötig gewesen. Ebenso wenig wie ein Schild, das vor einem Hinaufklettern auf die Rutschfläche gewarnt hätte, so die Karlsruher Richter.
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