Bei Ferienjobs sind „Spielregeln“ zu beachten- Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Beschäftigung in den Ferien
Schülerinnen und Schüler dürfen normalerweise keiner Erwerbsarbeit nachgehen, für Ferienjobs gelten allerdings gesetzliche Ausnahmen.
Schülerinnen und Schüler dürfen normalerweise keiner Erwerbsarbeit nachgehen, für Ferienjobs gelten allerdings gesetzliche Ausnahmen. Darauf hat das nordrhein-westfälische Arbeitsministerium angesichts der bevorstehenden Sommerferien hingewiesen.
Der Erholungswert der Ferien und die Leistungen in der Schule dürfen durch einen Ferienjob nicht beeinträchtigt werden. Deshalb gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz folgende „Spielregeln“ für Ferienjobs:
• Ab 13 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten ausführen wie Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen - allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.
• Einen Ferienjob dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren annehmen. Dabei darf im Jahr an maximal 20 Tagen, pro Woche höchstens an fünf Tagen gejobbt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; nächtliche Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind tabu. Für Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen.
• Die Jugendlichen dürfen nur Arbeiten verrichten, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen.
• Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert, Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen nicht an.
• Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
Der Erholungswert der Ferien und die Leistungen in der Schule dürfen durch einen Ferienjob nicht beeinträchtigt werden. Deshalb gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz folgende „Spielregeln“ für Ferienjobs:
• Ab 13 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten ausführen wie Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen - allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.
• Einen Ferienjob dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren annehmen. Dabei darf im Jahr an maximal 20 Tagen, pro Woche höchstens an fünf Tagen gejobbt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; nächtliche Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind tabu. Für Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen.
• Die Jugendlichen dürfen nur Arbeiten verrichten, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen.
• Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert, Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen nicht an.
• Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
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