Ebay Verkauf – Vorsicht für Verkäufer
Wer bei Ebay Waren zum Verkauf einstellt kann nicht ohne Weiteres das Angebot beenden.
Wer bei Ebay Waren zum Verkauf einstellt und feststellt, dass er beispielsweise bei den Preisangaben Fehler gemacht hat, kann nicht ohne Weiteres das Angebot beenden, um so einen für ihn ungünstigen Vertragsschluss zu vermeiden. Dies musste ein Verkäufer schmerzlich erfahren, den das Amtsgericht Gummersbach in einer aktuellen Entscheidung (AZ: 10 C 25/10) zum Schadenersatz verurteilte. Der Verkäufer hatte bei Ebay Alufelgen für Fahrzeuge der Marke Porsche zu einem Mindestgebot von 1,00 € eingestellt. Nachdem ein einziger Bieter ein Gebot von 1,00 € abgegeben hatte, beendete der Beklagte die Auktion, die noch mehrere Tage laufen sollte, vorzeitig. Der „1,00 €-Bieter“ forderte die Lieferung der Felgen zum Preis von 1,00 € und verlangte Schadensersatz, nachdem der Verkäufer dies verweigerte.
Zu Recht, so das Amtsgericht Gummersbach. Da Gericht kam in Anwendung der AGB von Ebay zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag über die Felgen zum Preis von 1,00 € zustande gekommen war. Es sah den Verkäufer nicht als berechtigt, an die Auktion vorzeitig zu beenden. Diese Berechtigung ist immer nur dann gegeben, wenn Ebay selbst eine solche Abbruchmöglichkeit vorsieht, oder der Verkäufer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anfechten kann. Da in dem zur Entscheidung stehenden Fall nichts dergleichen erfüllt war, konnte der Verkäufer die Auktion nicht einfach beenden, sondern war Schadenersatzpflichtig, und zwar im zu entscheidenden Fall in Höhe von mehreren 1.000,00 €, da der Schadensersatzanspruch sich nach den Kosten einer Ersatzbeschaffung richtet. Vor dem Veröffentlichen eines Ebay Angebotes muss daher genau geprüft werden, ob sämtliche Voraussetzungen auch ordnungsgemäß vorliegen, da ansonsten empfindliche Schadensersatzforderungen drohen.
Zu Recht, so das Amtsgericht Gummersbach. Da Gericht kam in Anwendung der AGB von Ebay zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag über die Felgen zum Preis von 1,00 € zustande gekommen war. Es sah den Verkäufer nicht als berechtigt, an die Auktion vorzeitig zu beenden. Diese Berechtigung ist immer nur dann gegeben, wenn Ebay selbst eine solche Abbruchmöglichkeit vorsieht, oder der Verkäufer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anfechten kann. Da in dem zur Entscheidung stehenden Fall nichts dergleichen erfüllt war, konnte der Verkäufer die Auktion nicht einfach beenden, sondern war Schadenersatzpflichtig, und zwar im zu entscheidenden Fall in Höhe von mehreren 1.000,00 €, da der Schadensersatzanspruch sich nach den Kosten einer Ersatzbeschaffung richtet. Vor dem Veröffentlichen eines Ebay Angebotes muss daher genau geprüft werden, ob sämtliche Voraussetzungen auch ordnungsgemäß vorliegen, da ansonsten empfindliche Schadensersatzforderungen drohen.
von Sebastian Windisch
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