Todesfall: Wann endet die Vereinsmitgliedschaft?
Wenn ein Mensch verstirbt, gibt es für die Erben einiges zu regeln. Unter anderem stellt sich die Frage, wann die Mitgliedschaft des Verstorbenen in einem Verein endet. Erlischt eine Vereinsmitgliedschaft automatisch mit dem Tod des Vereinsmitglieds oder müssen die Erben diese kündigen? Wann endet die Beitragspflicht eines verstorbenen Vereinsmitglieds? Und treten die Erben anstelle des Verstorbenen in die Vereinsmitgliedschaft ein?
Grundsatz: Erbe übernimmt Rechte und Pflichten des Erblassers
Stirbt ein Mensch dann treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Das bedeutet Verträge des Verstorbenen müssen gekündigt und noch offene Verbindlichkeiten beglichen werden. Dies gilt aber nicht für die Mitgliedschaft in einem Verein!
Ausnahme: Vereinsmitgliedschaft ist nicht vererbbar
Es ist gesetzlich geregelt, dass eine Vereinsmitgliedschaft nicht vererbbar ist. Sie endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds. Die Erben des Mitglieds müssen den Vertrag mit dem Verein nicht kündigen und treten auch nicht in die Nachfolge des Erblassers im Verein ein.
Aufgepasst: Manche Vereinssatzungen regeln, dass die Erben eines Vereinsmitglieds das Recht haben an dessen Stelle in den Verein einzutreten. Dies geschieht aber nicht automatisch, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Erben, dass er Vereinsmitglied werden will, so das Amtsgericht (AG) München (Az. 242 C 1438/16).
Ab wann endet die Beitragspflicht eines Verstorbenen?
Die Beitragspflicht in einem Verein endet mit dem Tod des Vereinsmitglieds. Die Erben müssen keine Beitragszahlungen mehr für die Zukunft leisten. Bestehen aber noch offene Mitgliedsbeiträge aus der Vergangenheit, sind diese von den Erben auszugleichen.
Kann Vereinsmitgliedschaft des Verstorbenen durch Zahlung der Mitgliedsbeiträge fortgesetzt werden?
Allein durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge durch die Erben über den Tod des Vereinsmitglieds hinaus, wird die Vereinsmitgliedschaft nicht fortgesetzt, so das AG München (Az. 242 C 1438/16) im folgenden Fall: Die Erblasserin war Mitglied in einem Verein für Haus- und Wohnungseigentümer. Als sie verstarb wurden ihre Mitgliedsbeiträge noch vier weitere Jahre von den Erben bezahlt, dann stellten diese die Zahlung ein. Der Verein strengte ein Mahnverfahren gegen die Erblasserin an und erfuhr erst dann, dass diese bereits vor längerer Zeit verstorben war. Nach der Satzung des Vereins endet die Mitgliedschaft durch Tod nach Ablauf des Geschäftsjahrs. Der Verein vertrat allerdings die Auffassung, dass die Erben durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge über den Tod der Erblasserin hinaus anderen Stelle die Vereinsmitgliedschaft fortgesetzt haben und somit auch weiterhin zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet seien.
Zu Unrecht, entschied das Münchener Gericht. Nach der Satzung des Vereins endet die Mitgliedschaft des verstorbenen Vereinsmitglieds am Ende des Geschäftsjahrs. Eine Fortsetzung der Vereinsmitgliedschaft durch die Erben hätte von diesen ausdrücklich erklärt werden müssen. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reiche als konkludente Willenserklärung nicht aus. Das AG München machte die Erben allerdings darauf aufmerksam, dass sie verpflichtet gewesen wären, den Verein über den Tod seines Vereinsmitglieds zu informieren.
erstmals veröffentlicht am 10.11.2016, letzte Aktualisierung am 13.07.2023
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