Ex-Ehefrau hat keinen Anspruch auf Lebensversicherung
Hat der verstorbene Ex-Ehemann eine Lebensversicherung abgeschlossen, wonach die Ehefrau bezugsberechtigt sein soll, dann hat sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherung. Das ist auch dann so, wenn die Ehe geschieden wurde und der Ehegatte ein zweites Mal heiratet.
Hat der verstorbene Ex-Ehemann eine Lebensversicherung abgeschlossen, wonach die Ehefrau bezugsberechtigt sein soll, dann hat sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherung. Das ist auch dann so, wenn die Ehe geschieden wurde und der Ehegatte ein zweites Mal heiratet.
Hat der Ex allerdings die Lebensversicherung vor der ersten Heirat abgeschlossen, ist Bezugsberechtigte aus der Lebensversicherung die jeweils aktuelle Ehefrau. Das hat das Landgericht Coburg gegen eine Ex-Gattin entschieden, die die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme verklagt hatte.
Das Gericht führt aus: Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet, so ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet ist.
Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich kann dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.
Dieser Fall zeigt, dass es Sinn macht die finanziellen Angelegenheiten einer Ehe vor oder während der Ehe in einem Vertrag zu regeln. Wer keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet zunächst, dass sich durch die Eheschließung nichts ändert: Jedem Partner gehört das, was er mit in die Ehe gebracht hat, oder in der Ehe erworben hat. Im Fall eine Scheidung muss allerdings der, der in der Ehe einen höheren Zugewinn geschaffen hat, dem der weniger Zugewinn erwirtschaftet hat einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinn ergibt sich aus dem Vermögen, das jeder Partner zum Scheidungszeitpunkt besitzt, abzüglich des Vermögens, das der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Der Partner, der den höheren Zugewinn angehäuft hat, muss die Hälfte davon dem Partner abgeben. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs werden auch die Schulden der Ehepartner berücksichtigt.
Wer keinen Ehevertrag abschließt, ist auch zwangsläufig den Regeln des Versorgungsausgleichs unterworfen. Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche beider Partner miteinander verrechnet. Die Differenz erhält der geringer versorgte Partner. Hiermit will man die Partner absichern, die beispielsweise während einer Ehe aufgrund von Kindererziehung nicht berufstätig waren und so keine eigenen Rentenansprüche erworben haben.
Wer einen Ehevertrag abschließen möchte, sollten dies rechtzeitig und in Ruhe planen. Man sollte sich mit dem Vertragsinhalt in Ruhe auseinander setzen, schließlich kann er für das weitere Leben von großer Bedeutung sein. Eheverträge können auch noch jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden.
Hat der Ex allerdings die Lebensversicherung vor der ersten Heirat abgeschlossen, ist Bezugsberechtigte aus der Lebensversicherung die jeweils aktuelle Ehefrau. Das hat das Landgericht Coburg gegen eine Ex-Gattin entschieden, die die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme verklagt hatte.
Das Gericht führt aus: Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet, so ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet ist.
Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich kann dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.
Dieser Fall zeigt, dass es Sinn macht die finanziellen Angelegenheiten einer Ehe vor oder während der Ehe in einem Vertrag zu regeln. Wer keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet zunächst, dass sich durch die Eheschließung nichts ändert: Jedem Partner gehört das, was er mit in die Ehe gebracht hat, oder in der Ehe erworben hat. Im Fall eine Scheidung muss allerdings der, der in der Ehe einen höheren Zugewinn geschaffen hat, dem der weniger Zugewinn erwirtschaftet hat einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinn ergibt sich aus dem Vermögen, das jeder Partner zum Scheidungszeitpunkt besitzt, abzüglich des Vermögens, das der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Der Partner, der den höheren Zugewinn angehäuft hat, muss die Hälfte davon dem Partner abgeben. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs werden auch die Schulden der Ehepartner berücksichtigt.
Wer keinen Ehevertrag abschließt, ist auch zwangsläufig den Regeln des Versorgungsausgleichs unterworfen. Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche beider Partner miteinander verrechnet. Die Differenz erhält der geringer versorgte Partner. Hiermit will man die Partner absichern, die beispielsweise während einer Ehe aufgrund von Kindererziehung nicht berufstätig waren und so keine eigenen Rentenansprüche erworben haben.
Wer einen Ehevertrag abschließen möchte, sollten dies rechtzeitig und in Ruhe planen. Man sollte sich mit dem Vertragsinhalt in Ruhe auseinander setzen, schließlich kann er für das weitere Leben von großer Bedeutung sein. Eheverträge können auch noch jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden.
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