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Kategorie: Anwalt Bankrecht/Kapitalmarktrecht ,
06.08.2015 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 783 mal gelesen)
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Falschberatung bei Finanzanlagen und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Bankdarlehen

Der Finanzmarkt weist eine unüberschaubare Vielzahl an Anlageangeboten auf - mit teilweise undurchsichtigen Konditionen. Dabei kann der Verbraucher längst nicht davon ausgehen, von seiner Hausbank auch tatsächlich bedarfsgerecht beraten zu werden. Zahlreiche Banken verstehen sich heute eher als Vertriebsfilialen, deren Mitarbeiter bestimmte vorgegebene Finanzprodukte an die Kundschaft bringen müssen. In Bezug auf diese Produkte weisen jedoch selbst die Berater in vielen Fällen deutliche Wissenslücken auf. Erfolgt eine anleger-/objektgerecht, kann dies den Kunden ein Vermögen kosten.

Häufige Gründe für Falschberatungen


Wird dem Verbraucher ein Anlagekonzept oder Produkt verkauft wird, welches deutlich an seinen Wünschen und Bedürfnissen vorbeigeht, so ist die Beratung anleger-/objektgerecht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein hochspekulativer Aktienfonds an einen sicherheitsorientierten Kunden verkauft wird. Oder dann, wenn ein Sparer mit einem nicht kündbaren Sparbrief die Filiale verlässt, obwohl er sein Geld eigentlich nur kurzfristig anlegen wollte. Experten gehen davon aus, dass den Kunden jährlich insgesamt ein Schaden von 40 Mrd. Euro entsteht, weil die anleger-/objektgerecht erfolgte. Ein wesentlicher Grund für die Falschberatung knüpft an die Provision der Berater an. So verdient ein Filialmitarbeiter etwa bei einem Aktienfonds gleich doppelt, nämlich beim Verkauf sowie in Form einer jährlichen Bestandsprovision. Gerade die Provisionspolitik einiger Banken begünstigt den Verkauf ganz bestimmter Produkte und dies oft zu Lasten des individuellen Kundenbedarfs. Die Höhe der Provision bestimmt damit in vielen Fällen die angebotenen Produkte. Im Zuge der Finanzkrise haben vor allem die Kunden hohe Verluste hinnehmen müssen, die sich auf geschlossene Fonds eingelassen haben. Dabei weist diese Anlageform sehr hohe Risiken auf, zumal das Risiko im Gegensatz zu einem normalen Aktienfonds nicht gestreut ist. Der Anleger wird hierbei Miteigentümer von Immobilien, Filmen, Unternehmen, Windrädern oder eines Schiffes. Sicherheitsbewussten Kunden ist von geschlossenen Fonds abzuraten, zumal sich der Verkauf sehr oft als schwierig und verlustreich erweist. Darüber hinaus werden hohe Provisionen fällig. Für solche Kunden ist auch dann eine anleger-/objektgerecht, wenn riskante Produkte wie Zertifikate und Optionen empfohlen werden, da solche Anlagen in vielen Fällen mit einem Totalverlust einhergehen können. Oft erhalten Kunden Verkaufsprospekte zu komplizierten Finanzprodukten, welche nicht selten mehr als 100 Seiten umfassen und nicht verbrauchergerecht gestaltet sind.

Fehlerhafte Beratung gezielt erkennen


Um dem Vorwurf zu begegnen, dass die Beratung nicht anleger-/objektgerecht durchgeführt wurde, müssen die Bankmitarbeiter die geführten Beratungsgespräche nach strengen Vorgaben genau protokollieren. Das Dokument sollte etwa die Anlageziele sowie die Kernpunkte der Beratung umfassen. Hierbei muss der Anlageberater etwa abgleichen, inwiefern ein Anlageprodukt zum Risikoprofil des Kunden passt und zudem eine genaue Typisierung vornehmen. Das Risikoprofil muss der Bankberater im Rahmen einer ausführlichen Kundenanalyse genau eruieren. Eine große Rolle spielen hierbei etwa die finanziellen Verhältnisse, Risikobereitschaft, Anlageziele sowie die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Wertpapieren. Ein solches Dokument sollte eigentlich den Verbraucher schützen, so ist es zumindest seitens des Gesetzgebers angedacht worden. Doch nicht wenige Kundenberater setzen diese Protokolle ausschließlich dafür ein, eigene Haftungsrisiken zu minimieren und nehmen bewusst in Kauf, dass die anleger-/objektgerecht erfolgt. Unerfreulich aus Sicht des Kunden ist, dass die Beweispflicht für die Falschberatung ihm selbst obliegt. Dabei taugen die Beratungsprotokolle auch nur begrenzt zur Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche und um zu beweisen, dass die anleger-/objektgerecht von statten ging. In einigen Fällen sind sie allerdings als Beweismittel bestens geeignet. Dies gilt etwa dann, wenn die Risikobereitschaft des Kunden als niedrig eingestuft wurde und diesem dennoch kürzlich der Erwerb griechischer Staatsanleihen nahegelegt wurde. In den letzten Jahren ergingen zahlreiche Urteile zur Falschberatung. Diese liegt laut Rechtsprechung etwa dann vor, wenn

  • Bankberater Provisionen wie Managementgebühr, Ausgabeaufschlag, Rückvergütungen oder Bestandsprovision nicht offenlegen;

  • Die Bank bei Auslandsanleihen nicht hinreichend über die Gefahr des Zahlungsausfalls informiert;

  • Wenn auf ein in die Kritik geratenes Produkt nicht hingewiesen wird;

  • Berater bei Spareinlagen nicht auf die Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung hinweisen;

  • Der Anlagevermittler ein Immobilienfonds vor dem Verkauf nicht auf Wirtschaftlichkeit überprüft;

  • Der Kunde bei bestimmten Zertifikaten nicht über das Rückzahlungsszenario bei Unterschreiten bzw. Berühren der Sicherheitsschwelle unterrichtet wird.


Rechtsanwalt einschalten wenn anleger-/objektgerecht erfolgte:


Die Vielfalt möglicher Falschberatungen ist sehr groß und nur schwer zu überschauen. Gleiches gilt, wenn Baufinanzierungsverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen wurden, sodass der Widerruf auch heute (!) noch möglich ist. Es bietet sich angesichts der rechtlich komplexen Thematik und der sich fortentwickelnden Rechtsprechung dabei durchaus an, einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Zudem muss hinsichtlich der Fehlberatung stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Ein auf das Kapitalmarkt- und Bankrecht spezialisierter Rechtsanwalt ermittelt die Rechts- und Sachlage und nimmt eine Prüfung der Schadenersatzansprüche vor. Hat der Bankberater gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, so wird der Rechtsanwalt in der Regel für eine außergerichtlichen Geltendmachung plädieren. Sollte diese nicht das gewünschte Ergebnis bringen, so kann dieser zu einer Klage vor einem ordentlichen Gericht raten.
http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/

von Martin P. Heinzelmann, LL.M.

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