Hartz IV und Arbeit: Zuverdienst, Zumutbarkeit, Wiedereingliederung

Beim Thema „Hartz IV und Arbeit“ stellen sich für die betroffenen Sozialleistungsempfänger viele Fragen: Wie ist der Zuverdienst bei Hartz IV geregelt? Welche Arbeiten sind für einen Hartz IV-Empfänger zumutbar? Welche Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gibt es? Haben Hartz IV-Empfänger einen Anspruch auf Elternzeit? Und wie sieht es mit Weihnachts- und Urlaubsgeld aus?
- Zuverdienst bei Hartz IV erlaubt?
- Welche Arbeit ist für Hartz IV-Empfänger zumutbar?
- Welche Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gibt es?
- Gibt es einen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld?
- Wie sieht es mit einem Anspruch auf Urlaub aus?
- Elternzeit auch bei Hartz IV?
- Jobsuche mit Hartz IV im Ausland – geht das?
- Fragen zum Thema Arbeit und Hartz IV – Anwalt für Sozialrecht hilft!
- Hartz IV und Arbeit: Häufige Fragen und Antworten
Zuverdienst bei Hartz IV erlaubt?
Wer Hartz IV-Leistungen bezieht darf eine Arbeit annehmen und Einkommen erzielen. Bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze bleibt er trotzdem sozialleistungsberechtigt. Wer sich etwa mit einem sog. Minijob ((Link auf Ratgeberbeitrag Minijob)) Geld hinzuverdient, muss dieses zusätzliche Einkommen beim Jobcenter anzeigen, denn es wird vermindernd auf die Sozialleistungen angerechnet. Damit ein Hartz IV-Empfänger mit Arbeit ein höheres Einkommen erzielt als ohne Arbeit, gibt es Freibeträge beim Zuverdienst.Wie hoch darf der Zuverdienst sein?
Das sind die Freibeträge!
Im Sozialgesetzbuch sind sog. Absetzbeträge festgelegt, die vom Zuverdienst vor der Verrechnung mit der Hartz IV- Leistung abgezogen werden. Dabei handelt es sich etwa um Pflichtbeträge zur Sozialversicherung, Beträge zur Krankenversicherung und Altersvorsorge sowie die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern. Des Weiteren werden die ersten 100 Euro nicht als Einkommen angerechnet. Verdient ein Hartz IV-Empfänger beispielsweise 80 Euro im Monat als Zeitungsausträger, landet der Verdienst abzugsfrei in seiner Tasche. Ein Zuverdienst von 100 bis 1.000 Euro wird mit bis zu 20 Prozent nicht angerechnet. Weiteres Einkommen von 1.000 bis 1.200/ 1.500 Euro ist in Höhe von 10 Prozent anrechnungsfrei. Bei mehreren Minijobs wird zunächst der Gesamt-Zuverdienst errechnet und dann die daraus resultierenden Freibeträge ermittelt. Wem Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit entstehen kann diese auch vom Einkommen absetzen.Welche Arbeit ist für Hartz IV-Empfänger zumutbar?
Hartz IV-Empfänger sollen möglichst schnell wieder am Arbeitsleben teilnehmen und für sich selbst sorgen. Dabei stellt sich oft die Frage, welche Arbeitsangebote ein Hartz IV-Empfänger annehmen muss und welche Arbeitsstellen er ablehnen darf, ohne Sanktionen zu fürchten. Grundsätzlich ist jede Arbeitsstelle für einen Sozialleistungsempfänger zumutbar. Es gibt keine gesetzliche Definition von Zumutbarkeit einer Arbeit. Im Sozialgesetzbuch sind allerdings Gründe genannt, die für die Unzumutbarkeit einer Arbeit sprechen können. Das ist etwa der Fall, wenn durch die Arbeitsaufnahme die Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht gewährleistet werden kann. Eine Arbeit kann auch unzumutbar sein, wenn der Hartz IV-Empfänger körperlich, seelisch oder geistig nicht in der Lage ist die Arbeit auszuführen. Dies muss durch entsprechende ärztliche Atteste belegt werden. Wenn die Arbeitsstelle weit vom Wohnort des Sozialleistungsempfänger entfernt ist, kann dies auch unzumutbar sein. Eine Fahrraddistanz zwischen Wohnung und Arbeit von unter 10 km ist für einen Hartz-IV-Empfänger zumutbar, entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 15 AS 200/19 B ER). Zumutbar ist auch die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit. So muss sich eine ausgebildete Krankenschwester nach langer Arbeitslosigkeit auch auf einen Vermittlungsvorschlag des Jobcenters als Altenpflegerin bewerben, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 24 AS 6418/17). Wichtig zu wissen: Ein Sozialleistungsempfänger ist verpflichtet eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Bemüht er sich nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz, muss er mit Sanktionen rechnen. So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 2 AS 2821/11 ER-B) einem Hartz IV-Empfänger, der ein Vorstellungsgespräch bei einem potentiellen Arbeitgeber verpasste, für drei Monate das Arbeitslosengeld II gestrichen. Das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 13 AS 3611/16) stellt in einem Urteil klar, dass es einem Sozialleistungsbezieher zu zumuten ist, pro Monat sechs Bewerbungen auf Stellenangebote zu schreiben.Welche Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gibt es?
Gibt es einen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld?
Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld vom Jobcenter. Erhalten sie im Rahmen ihres Minijobs Weihnachtsgeld von ihrem Arbeitgeber, so mindert dies als Einkommen ihre Sozialleistungen. Allerdings werden auch hier Freibeträge angerechnet. Auch Urlaubsgeld vom Jobcenter können Hartz IV-Empfänger nicht beanspruchen. Wer reisen möchte muss das Geld dafür aus dem Regelbedarf zusammensparen. Es gibt in der Regel keine Zuschüsse oder Darlehn für eine Urlaubsreise.Wie sieht es mit einem Anspruch auf Urlaub aus?
Auch wer Hartz IV bezieht, hat einen Anspruch auf Urlaub. Bis zu 21 Tage kann ein Hartz IV-Empfänger Urlaub machen. Er muss diesen allerdings vorher beim Jobcenter beantragen. Wer ohne bewilligten Antrag oder länger als genehmigt in Urlaub fährt, muss mit Leistungskürzungen rechnen. Das Jobcenter kann den Urlaubsantrag ablehnen, wenn etwa ein Vorstellungsgespräch in diesen Zeitraum fällt oder eine für die Rehabilitierung wichtige ärztliche Maßnahme ansteht.Elternzeit auch bei Hartz IV?
Jobsuche mit Hartz IV im Ausland – geht das?
Eine Jobsuche im europäischen Ausland ist für Empfänger von Arbeitslosengeld I unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für Hartz IV-Empfänger scheidet diese Möglichkeit aus. Voraussetzung für den Bezug von Hartz IV-Leistungen ist ein Wohnsitz in Deutschland.Fragen zum Thema Arbeit und Hartz IV – Anwalt für Sozialrecht hilft!
Beim Thema Arbeit und Hartz IV entstehen für Sozialleistungsempfänger viele Rechtsfragen. Richtiger Ansprechpartner ist hier ein Anwalt für Sozialrecht. Er berät und vertritt sie kompetent und mit viel Erfahrung vor Behörden und wenn es sein muss, vor Gericht. Zögern Sie nicht und profitieren Sie vom Know-how eines Sozialrechts-Profis.Hartz IV und Arbeit: Häufige Fragen und Antworten
Laut Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (Datenbestand Juni 2018) liegt der Anteil der Hartz IV-Aufstocker bei knapp über 26 Prozent.
+ Was bedeutet „Aufstocken“?Wer nur rund zwei Drittel eines mittleren Eikommens erzielt, kann sein zu geringes Einkommen mit Sozialleistungen aufstocken.
+ Wo stelle ich den Antrag?Der Antrag auf Aufstockungsleistungen muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
+ Welches Formular muss ich für den Antrag benutzen?Es gibt kein gesondertes Formular für Aufstocker-Leistungen. Ausgefüllt werden muss der Hauptantrag nebst den zugehörigen Anlagen. Dem Antrag ist eine Arbeitsbescheinigung beizufügen.
+ Wird das Weihnachts- und Urlaubsgeld angerechnet?Wer im Rahmen einer Beschäftigung Weihnachts- oder Urlaubsgeld vom Arbeitgeber erhält, muss dieses gegenüber dem Jobcenter anzeigen. Es wirkt sich mindernd auf die Sozialleistung aus.
+ Habe ich Anspruch auf Urlaub?Hartz IV-Empfänger haben einen Anspruch auf bis zu 21 Urlaubstage im Jahr. Der Urlaub muss beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.
erstmals veröffentlicht am 13.11.2019, letzte Aktualisierung am 07.09.2020
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