Herbstlaub: Wann und wie oft muss gefegt werden?
Herbstlaub fällt im Herbst in großen Mengen von Bäumen und bedeckt Gehwege, Straßen und private Gärten. Wer muss wo Laub fegen? Zu welchen Zeiten muss der Laubbesen geschwungen werden? Wie muss Herbstlaub richtig entsorgt werden? Wer haftet, wenn Passanten oder Radfahrer auf einer rutschigen Laubdecke stürzen und sich verletzen? Und was ist eine Laubrente?
- Wer ist für die Beseitigung von Laub veranwortlich?
- Wann und wie oft muss die Kommune Laub beseitigen?
- Wann müssen Grundstückeigentümer/Mieter Laub fegen?
- Wie oft müssen Grundstückseigentümer/Mieter Laub fegen?
- Muss man auch das eigene Laub in Nachbars Garten entfernen?
- Darf man herüberragende Äste wegen Laubfall zurückschneiden?
- Wann hat man einen Anspruch auf eine Laubrente?
- Wie entsorgt man das Laub richtig?
- Wann haftet man für einen Sturz wegen rutschigem Laub?
Wer ist für die Beseitigung von Laub veranwortlich?
Die Pflicht, Herbstlaub zu entfernen, ergibt sich in der Regel aus der Verkehrssicherungspflicht. Grundstückseigentümer oder Mieter, wenn ihnen dies übertragen wurde, sind dafür verantwortlich, dass Gehwege und Zufahrten vor ihrem Grundstück frei von Gefahren sind. Heruntergefallenes Laub kann auf nassen Gehwegen oder Straßen zur Rutschgefahr werden und dadurch Unfälle verursachen.
In vielen Städten und Gemeinden wird die Laubbeseitigungspflicht in den jeweiligen Straßenreinigungsverordnungen geregelt. Häufig wird die Pflicht zur Reinigung auf die Anwohner übertragen, selbst wenn die Flächen zum öffentlichen Raum gehören.
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg (Az. 5 A 34/07) ist die Übertragung der Verpflichtung auf Anlieger, das von gemeindeeigenen Bäumen fallende Laub vom Bürgersteig bis zur Straßenhälfte zu entfernen, im Einzelfall zumutbar, wenn Anlieger das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln entfernen und beseitigen können.
Wichtig zu wissen: Die Pflicht zur Laubbeseitigung besteht auch im hohen Alter, stellt das VG Berlin (Az. VG 1 L 299.14) klar. Die Straßenreinigung kann aber auch Dritte übertragen werden, wenn man alters- oder urlaubsbedingt nicht dazu in der Lage ist.
Wann und wie oft muss die Kommune Laub beseitigen?
Eine Kommune muss je nach Witterung die Straßen und Wege vom Laub befreien, um Gefahrenstellen zu beseitigen. Sie ist nicht verpflichtet Straßen und Wege ständig von Laub frei zu halten, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 1 U 75/95). Sie kann sich aber nicht auf eine unflexible Laubbeseitigung in einem 14tägigen Rhythmus berufen, sondern muss je nach Laubfall zur Straßenreinigung ausrücken. Auf keinen Fall darf sie Laub so lange auf Wegen liegen lassen, dass sich eine rutschige Laubdecke bildet. Kommt ein Radfahrer darauf zu Fall, haftet die Gemeinde für die Unfallfolgen. Dem Radfahrer wird aber nach Ansicht des OLG Hamm (Az. 9 U 170/04) eine Mitschuld von 60 Prozent am Sturz angelastet, da für ihn die Glättegefahr erkennbar war.
Grundsätzlich müssen Fußgänger und Radfahrer aber bei einem mit Laub bedecken Weg davon ausgehen, dass es rutschig werden kann. Die Kommune haftet nur dann, wenn sie nicht vor nicht erkennbaren Gefahren durch Herbstlaub gewarnt hat oder dieses beseitigt hat.
Wann müssen Grundstückeigentümer/Mieter Laub fegen?
Die Räumpflicht verhält sich beim Laub wie beim Schnee: Wochentags muss in der Zeit zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr die Straße gefegt werden, am Wochenende in der Zeit zwischen 9 Uhr und 20 Uhr.
Mieter müssen nur dann Laub fegen, wenn ihnen diese Räumpflicht auch per Mietvertrag übertragen wurde. Mieter, die zur Laubbeseitigung verpflichtet sind, müssen dieser Pflicht auch bei urlaubsbedingter oder sonstiger Abwesenheit nachkommen, bzw. eine Vertretung organisieren.
Wie oft müssen Grundstückseigentümer/Mieter Laub fegen?
Es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung darüber, wie oft Herbstlaub gefegt werden muss. Die Häufigkeit der Reinigung hängt zunächst von den Wetterbedingungen ab. Bei starkem Laubfall oder Regen kann es notwendig sein, täglich oder mehrmals pro Woche zu fegen, um Gefahren zu vermeiden.
Aber auch die Lage des Grundstücks ist bei der Frage, wie oft gefegt werden muss, entscheidend. In stark frequentierten Gebieten, wie etwa in der Nähe von Schulen, Geschäften oder öffentlichen Plätzen, muss in der Regel häufiger gereinigt werden, um die Sicherheit der Passanten zu gewährleisten.
In vielen Kommunen gibt es Regelungen zur Laubbeseitigung, wonach mindestens einmal pro Woche gefegt werden muss, bei starkem Laubfall auch öfter.
Generell sollte Herbstlaub immer dann entfernt werden, wenn eine erhöhte Rutschgefahr besteht oder das Laub den Verkehr behindert.
Muss man auch das eigene Laub in Nachbars Garten entfernen?
Grundsätzlich löst der Laubfall von Nachbars Bäumen keinen rechtlichen Beseitigungsanspruch aus, entschied das OLG Düsseldorf (Az. 9 U 10/95). Schließlich werde der Laubfall durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst und sei kein Verschulden des Nachbars. Das bedeutet: Das Laub aus Nachbars Garten muss vom Grundstückeigentümer beseitigt werden.
Darf man herüberragende Äste wegen Laubfall zurückschneiden?
Geht von zum Nachbarn herüberragenden Zweigen nur eine geringe Beeinträchtigung durch Laubfall aus, hat der Nachbar keinen Anspruch auf Rückschnitt, entschied das LG Saarbrücken (Az. 2 S 185/84).
Ein Nachbar muss selbst bei erhöhtem Laubfall seine Bäume nicht zurückschneiden, entschied das OLG Frankfurt (Az. 23 U 68/92).
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. V ZR 102/03) verneint bei überragenden Zweigen eine Pflicht die Bäume zurückzuschneiden, allerdings spricht er dem vom Laubfall betroffenen Nachbarn eine sog. Laubrente zu.
Wann hat man einen Anspruch auf eine Laubrente?
Unter Laubrente versteht man eine finanzielle Entschädigung für einen erhöhten Aufwand bei der Gartenpflege, der durch das Nachbargrundstück verursacht wird. Eine Laubrente steht laut BGH (Az. V ZR 102/03) einem Nachbarn dann zu, wenn mit dem Laubfall von Nachbars Bäumen ein erhöhter Reinigungsaufwand - etwa für Fassaden und Dachrinnen- verbunden ist. Der betroffene Nachbar kann diese Kosten als Ausgleich für seinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geltend machen.
Der Anspruch auf eine Laubrente kann laut BGH (Az. V ZR 8/17) auch dann bestehen, wenn der Nachbar aufgrund des Ablaufs landesrechtlicher Ausschlussfristen keinen Anspruch auf Rückschnitt der Nachbarbäume hat.
Auch das LG Lübeck (Az.14 S 122/85) sprach einem Grundstückseigentümer eine Laubrente zu und begründete seine Entscheidung wie folgt: Geht die Beeinträchtigung durch Nachbars Laub und Kiefernnadeln über das örtliche zumutbare Maß hinaus, kann er eine Entschädigung vom Nachbarn verlangen.
Hält der Nachbar allerdings mit seinen Bäumen die landesrechtlichen Abstandsregeln ein und kommt es trotzdem zu einem erheblichen Laubfall auf dem Grundstück des Nachbars, kann dieser keine Laubrente beanspruchen, da der Grundstückseigentümer kein Störer ist, so der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 218/18).
Auch das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 184/07) lehnte eine Laubrente eines Nachbars ab, der lediglich vom Laubfall zweier Eichen beeinträchtigt wurde. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war der durch die Beseitigung des Laubs von den zwei Eichen verursachte Mehraufwand für den Nachbarn durch aus zumutbar. Erst wenn der Mehraufwand für eine Gartenpflege mehr als ein Achtel des Gesamtaufwands beträgt, sei die Unzumutbarkeitsgrenze erreicht.
Noch grundsätzlicher sprach sich das OLG Hamburg (Az.14 U 170/87) gegen eine Laubrente aus: Die Beseitigung von Nachbars Laub, Tannenzapfen und Fallobst im eigenen Garten ist für den Nachbarn nach Auffassung der Hamburger Richter durchaus zumutbar. Ausnahme sei nur die alljährlich Dachrinnenreinigung: Hier kann ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen für den Nachbarn entstehen, wenn es sich bei Nachbars Laub um wirklich mehr als den üblichen Laubfall handelt.
Wie entsorgt man das Laub richtig?
Das gesammelte Herbstlaub kann im eigenen Garten kompostiert werden. Es liefert dann wertvolle Nährstoffe für den Boden. In vielen Kommunen darf Laub in die Biotonne gegeben werden. Einige Städte bieten spezielle Laubsäcke oder Container an, die zur Abholung bereitgestellt werden. In manchen Gemeinden kann das Laub auch zu Wertstoffhöfen gebracht werden, wo es kostenfrei oder gegen eine geringe Gebühr entsorgt wird.
Wichtig: Das Laub aus Nachbars Garten darf auch nicht einfach auf dessen Grundstück geworfen werden. Dies entschied das Amtsgericht München (Az. 824 Ls 256 Js 122450/19) im Fall eines Nachbarn, der das Laub einer rund 100 Jahre alten Hängebuche, die ungefähr einen Meter Abstand zur Grundstückgrenze stand, einfach in den Garten des Baumbesitzers warf.
Trennt zwei Grundstücke ein Sichtschutz und ein Maschendrahtzaun und fegt der Nachbar in diesen Zwischenraum sein Laub, stellt das eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, entschied das AG Nürnberg (Az. 23 C 3805/21).
Wann haftet man für einen Sturz wegen rutschigem Laub?
Für Fußgänger und Fahrradfahrer stellt Herbstlaub, das von den Bäumen auf Straßen und Gehwege fällt, eine erhöhte Rutschgefahr dar. Kommt es zum Sturz wegen Laubglätte, stellt sich schnell die Frage, wer für die Unfallfolgen haften muss.
Das Landgericht (LG) Coburg (Az.14 O 742/07) hat die Klage eines auf Herbstlaub ausgerutschten und gestürzten Fußgängerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen eine Grundstückseigentümerin abgewiesen. Im Bereich von Laubbäumen bestehe auf Gehwegen, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil der Gehweg wenige Tage zuvor vom Laub befreit wurde, lag keine Pflichtverletzung vor. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hatten.
Auch der Sturz einer Passantin auf einer mit Laub bedeckten rutschigen Holztreppe ohne Geländer führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Gestürzten, entschied das LG Itzehoe (Az. 3 O 153/99). Bei eindeutiger Erkennbarkeit der Rutschgefahr betrete die Passantin die Holztreppe auf eigene Gefahr.
Andere Gericht sehen das strenger und halten „außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung“ für notwendig, um Gehwege und Zugänge laubfrei zu halten. So ein Urteil des LG Hamburg (Az. 309 S 234/97).
erstmals veröffentlicht am 18.09.2012, letzte Aktualisierung am 30.09.2024
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