Hochzeit abgesagt wegen Corona – Wer trägt die Kosten?
Den Traum vom schönsten Tag des Lebens hat die Corona-Pandemie bei vielen Brautleuten platzen lassen. Doch wer muss für die Kosten etwa für die gedruckten Einladungskarten, die Raummiete, das Catering oder den Fotografen bei einer Absage wegen Corona aufkommen? Konnten die Brautleute bereits geschlossene Verträge aufgrund der Corona-Pandemie kündigen oder von ihnen zurücktreten?
Hochzeitsabsage wegen behördlichen Verbot: Wer trägt die Kosten?
Wurde eine Hochzeitsfeier während der Corona-Pandemie aufgrund eines behördlichen Verbots abgesagt, muss das Brautpaar für Dienstleistungen, die bereits erbracht wurden oder die bei einem Ausweichtermin verwendet werden können, zahlen. Dazu gehören etwa die schon gedruckt und gelieferten Hochzeitseinladungen. Auch bereits gelieferte Dekoration kann für einen späteren Hochzeitstermin genutzt und muss daher bezahlt werden.
Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Fotograf oder das Catering, die erst am Hochzeitstag erbracht werden sollen, konnten vom Brautpaar gekündigt werden. Der Dienstleister hat dann zwar einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss aber seine ersparten Aufwendungen dagegen rechnen.
Bei gemieteten Räumlichkeiten war es dem Vermieter trotz behördlichem Verbot möglich, dem Brautpaar seine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Das Brautpaar hatte in der Regel nur kein Interesse mehr daran die Räumlichkeiten zu nutzen, da die Hochzeitsfeier nicht mit der geplanten Gästeanzahl stattfinden konnte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. XII ZR 36/21) hat in diesem Fall entschieden, dass die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit geführt haben, denn das Brautpaar hätte die Hochzeitsfeier im Rahmen der geltenden Corona-Schutzverordnung durchführen können. Es liege zwar ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, dies rechtfertige aber nicht zwangsläufig, dass der Mieter eine Anpassung der Miete verlangen könne. Es müsse im Einzelfall entschieden und den Interessen beider Parteien Rechnung getragen werden. Im konkreten Fall sei es den Brauleuten zumutbar gewesen, die Hochzeit, wie vom Vermieter angeboten, zu verlegen.
Auch das Landgericht München I (Az. 29 O 8772/20) lehnt in diesem Fall eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Vermieter ab. Es verurteilte ein Brautpaar zur Zahlung der kompletten Miete für Veranstaltungsräumlichkeiten in einem Schloss, obwohl die Hochzeit wegen der geltenden Corona-Verordnung nicht stattfinden konnte. Schließlich hätte der Vermieter dem Brautpaar die Räumlichkeiten, wie im Mietvertrag vereinbart, trotz Corona-Verordnung zur Verfügung stellen können. Auch ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag schloss das Gericht aus. Auch wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss durch die Corona-Pandemie erheblich verändert haben, ändere dies nichts am Prinzip der Vertragstreue. In diesen Fällen bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Das Brautpaar habe aber durch sein Handeln zu verstehen gegeben, dass es kein Interesse an einer Vertragsanpassung habe.
Kann die Hochzeitsfeier wegen Corona kostenfrei storniert werden?
Die Corona-Pandemie machte eine sichere Planung einer Hochzeitsfeier nahezu unmöglich. Weder die gesetzliche Lage zu geplanten Feiern noch der Krankenstand der Gäste ließ sich zum Hochzeitstermin voraussagen. Für viele Hochzeitspaare war das ein Grund eine bereits gebuchte Hochzeit zu stornieren und zu einem späteren Zeitpunkt ihre Vermählung zu feiern.
Die bereits geschlossenen Verträge mit Dienstleistern können in der Regel aber nicht einfach storniert werden. In vielen Fällen werden vertraglich vereinbarte Stornogebühren fällig. In allen anderen Fällen wird der Dienstleister eine Stornogebühr je nach Vertragsumfang und -inhalt verlangen.
Verträge über eine Raummiete oder mit einer Band, bei denen die Vertragsleistung erst am Hochzeitstag erfolgt, konnten vom Brautpaar möglicherweise gekündigt werden, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Wann diese Voraussetzung erfüllt war, wird von den Gerichten im Hinblick auf das Corona-Pandemie-Geschehen nicht einheitlich entschieden.
Fotograf
Der BGH (Az. VII ZR 144/22) hat letztinstanzlich entschieden, dass ein Brautpaar auch nach einer corona-bedingten Absage der Hochzeit die Fotografin bezahlen muss. Schließlich habe das betreffende Landesrecht kirchliche Hochzeiten während der Corona-Pandemie erlaubt und die Fotografin hätte ihre vereinbarte Leistung erbringen können. Das es dem Brautpaar nicht möglich war auf ihrer geplanten Feier den Corona-Abstand von 1,50 Meter einzuhalten, führt laut BGH zu keiner anderen Beurteilung.
Anders das Amtsgericht München (Az.154 C 14319/21): Hat das Brautpaar einem Fotografen bereits einen Vorschuss bezahlt und musste die Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden, kann es den Vorschuss zurückverlangen - selbst dann, wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen anders geregelt ist. Es handelt sich um ein Fixgeschäft, von dem das Brautpaar zurücktreten konnte.
DJ/ Band
Laut Landgericht Köln (Az. 29 S 135/21) kann ein DJ nach einer corona-bedingten Hochzeitsabsage Stornokosten in Höhe von 80 Prozent vom Brautpaar verlangen. Begründung: Das Brautpaar hatte kein Recht den Vertrag mit dem DJ außerordentlich zu kündigen, da es alleine das Risiko einer Hochzeitsabsage trug. Veranstaltungsverbote sind laut Gericht dem Organisations- und Planungsbereich des Veranstalters, hier des Brautpaars, zuzuordnen. Vertragliche Vereinbarungen, wonach dieses Risiko einer Hochzeitsabsage auf den DJ verlagert wurde, bestanden nicht. Der DJ wäre am Tag der Hochzeit in der Lage gewesen, seine Leistung zu erbringen.
Catering
Hat ein Brautpaar vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie einen Vertrag mit einem Caterer geschlossen und kann die Hochzeitsfeier später corona-bedingt nicht wie geplant stattfinden, hatte das Brautpaar das Recht vom Catering-Vertrag zurückzutreten. Das hat die das Landgericht Frankenthal (Az. 8 O 198/21) entschieden. Der Caterer muss die vom Brautpaar geleistete Anzahlung in voller Höhe zurückzuzahlen. Bei Vertragsschluss seien die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht absehbar gewesen und daher sei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben.
Räumlichkeiten
Hat ein Brautpaar eine Räumlichkeit für bis zu 120 Personen gemietet, darf aber nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung nur 50 Gäste einladen, stellt das ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, die dem Paar das Recht zur Kündigung des Mietvertrags gab, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 2 U 64/21). Auch wenn die Leistungen vom Vermieter aufgrund der Corona-Schutz-Verordnung erfüllt hätten werden können, war dem Brautpaar laut Gericht die Feier aber aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens nicht zu zumuten. Die Richter stellten aber klar, dass dem Vermieter ein angemessener Ausgleich gezahlt werden muss, in diesem Fall in Höhe von 2.000 Euro.
Anders entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 540 C 2255/21) im Fall eines Brautpaares, das Räumlichkeiten für die Hochzeitsfeier gemietet hatte und später vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie den Mietvertrag kündigte. Im Mietvertrag war eine gestaffelte Ausfallentschädigung für den Fall des Rücktritts vereinbart worden. Laut Gericht war es dem Vermieter trotz geltender Kontakt- und Veranstaltungsbeschränkungen möglich dem Brautpaar die gemieteten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dass die Hochzeit nicht mit der geplanten Gästezahl stattfinden kann, betreffe nicht die Benutzbarkeit der Räumlichkeiten. Die Verwendbarkeit der Räumlichkeiten für einen bestimmten Zweck hatten die Parteien nicht vereinbart. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, die das Brautpaar von der Mietzahlung befreien würde, ließ das Gericht offen. Es hält aber eine angesichts der Corona-Pandemie einseitige Risikoverlagerung auf dem Vermieter für unangemessen. Das sich aufgrund der Corona-Pandemie verwirklichte Risiko müsse je zur Hälfte vom Vermieter und Mieter getragen werden. Der Vermieter habe bei abgesagten Veranstaltungen erhebliche wirtschaftliche Folgen zu tragen. Das Brautpaar hätte nur mit einer verringerten Gästezahl feiern können und hätte je nach Pandemieverlauf eine kurzfristige Absage der kompletten Hochzeit riskiert. Das Brautpaar wurde daher zur Zahlung von 920 Euro an den Vermieter verurteilt.
Schadensersatz wegen vom Gastwirt verlangter Corona-Testung aller Hochzeitsgäste?
Ein Brautpaar hatte zur Hochzeitsfeier eine Gaststätte auf Sylt gebucht. Am Hochzeitsmorgen zeigte der Brautvater Erkältungssymptome und wurde positiv auf Corona getestet. Der Gastwirt verlangte zur Vermeidung eines Super-Spreader-Events, dass der Brautvater sich nur im Außenbereich aufhalten durfte und alle Hochzeitsgäste auf Corona getestet werden mussten. Das Brautpaar ließ sich darauf ein, verlangte aber später Schadensersatz vom Gastwirt, weil sich das Hochzeitsessen erheblich durch die Corona-Tests verzögerte und die Corona-Testung zu einer schlechten Stimmung bei den Hochzeitsgästen führte. Das Amtsgericht München (Az. 132 C 12148/22) gab der Klage zum Teil statt, weil es zum Zeitpunkt der Hochzeit keine gesetzliche Verpflichtung gab, sich vor einem Besuch einer privaten Veranstaltung zu testen und dies nachzuweisen. Selbst die Kontaktpersonen des mit Corona infizierten Brautvater hätten sich nicht testen lassen müssen und mussten auch nicht isoliert werden. Die Durchführung der Corona-Test störten die Hochzeit mehr als nur eine bloße Unannehmlichkeit.
erstmals veröffentlicht am 20.01.2022, letzte Aktualisierung am 22.05.2023
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