Jahresrückblick 2017: Interessante Urteile zum Mietrecht
Fristlose Kündigung von Messies, verspätete Betriebskostenabrechnungen, Barrierefreiheit im Mehrfamilienhaus und Verjährungsverlängerungen in den AGBs eines Mietvertrags – das waren unter anderem Themen des Mietrechts, mit denen sich die Gerichte im Jahr 2017 beschäftigten und wichtige Entscheidungen trafen.
- Keine Verjährungsverlängerung von Ansprüchen in den AGBs eines Mietvertrags
- Verspätete WEG-Abrechnung – Pech für den Vermieter
- Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer
- Messies können fristlos gekündigt werden
- Vermieter muss Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellen
Keine Verjährungsverlängerung von Ansprüchen in den AGBs eines Mietvertrags
Im Normalfall verjähren Ersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache nach dem Gesetz nach sechs Monaten. Ein Vermieter kann diese Frist nicht einfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages verlängern. So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 13/17) in diesem Jahr, die eine Vielzahl von Formularmietverträgen betrifft.
Verspätete WEG-Abrechnung – Pech für den Vermieter
Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann Nebenkosten nicht mehr geltend machen, nachdem die Jahresfrist zur Abrechnung der Betriebskosten verstrichen ist. Dies gilt auch, wenn die WEG-Abrechnung zu spät erfolgt, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 249/15). Ausnahme: Der Vermieter kann beweisen, dass ihn kein Verschulden für die verspätete Abrechnung der Nebenkosten trifft.
Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Will ein einzelner Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Barrierefreiheit in einem Mehrfamilienhaus einbauen lassen, benötigt er hierfür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Diese können aber verpflichtet sein etwa den Einbau eines Treppenlifts zu dulden, wenn der betroffene Wohnungseigentümer seine Wohnung aufgrund einer Gehbehinderung ansonsten nicht mehr erreichen kann. So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen V ZR 96/16) aus dem Jahr 2017.
Messies können fristlos gekündigt werden
Ist eine Wohnung voll gemüllt und stark verschmutzt kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, entschied das Landgericht Nürnberg (Aktenzeichen 7 S 7084/16). Das Gericht bewertete das Verhalten der Mieter als Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag, weil die Wohnung einem erhöhten Schadenseintritt ausgesetzt sei.
Vermieter muss Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellen
Die Nebenkosten sind einem Mieter vom Vermieter so aufzuschlüsseln, dass der Mieter sie in seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen kann. So lautet eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 18 S 339/16) in diesem Jahr. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet dem Mieter eine Steuerbescheinigung zu erteilen.
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