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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
22.12.2017 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1285 mal gelesen)
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Jahresrückblick 2017: Interessante Urteile zum Mietrecht

Jahresrückblick 2017: Interessante Urteile zum Mietrecht © mko - topopt

Fristlose Kündigung von Messies, verspätete Betriebskostenabrechnungen, Barrierefreiheit im Mehrfamilienhaus und Verjährungsverlängerungen in den AGBs eines Mietvertrags – das waren unter anderem Themen des Mietrechts, mit denen sich die Gerichte im Jahr 2017 beschäftigten und wichtige Entscheidungen trafen.

Keine Verjährungsverlängerung von Ansprüchen in den AGBs eines Mietvertrags


Im Normalfall verjähren Ersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache nach dem Gesetz nach sechs Monaten. Ein Vermieter kann diese Frist nicht einfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages verlängern. So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 13/17) in diesem Jahr, die eine Vielzahl von Formularmietverträgen betrifft.

Verspätete WEG-Abrechnung – Pech für den Vermieter


Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann Nebenkosten nicht mehr geltend machen, nachdem die Jahresfrist zur Abrechnung der Betriebskosten verstrichen ist. Dies gilt auch, wenn die WEG-Abrechnung zu spät erfolgt, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 249/15). Ausnahme: Der Vermieter kann beweisen, dass ihn kein Verschulden für die verspätete Abrechnung der Nebenkosten trifft.

Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer


Will ein einzelner Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Barrierefreiheit in einem Mehrfamilienhaus einbauen lassen, benötigt er hierfür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Diese können aber verpflichtet sein etwa den Einbau eines Treppenlifts zu dulden, wenn der betroffene Wohnungseigentümer seine Wohnung aufgrund einer Gehbehinderung ansonsten nicht mehr erreichen kann. So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen V ZR 96/16) aus dem Jahr 2017.

Messies können fristlos gekündigt werden


Ist eine Wohnung voll gemüllt und stark verschmutzt kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, entschied das Landgericht Nürnberg (Aktenzeichen 7 S 7084/16). Das Gericht bewertete das Verhalten der Mieter als Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag, weil die Wohnung einem erhöhten Schadenseintritt ausgesetzt sei.

Vermieter muss Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellen


Die Nebenkosten sind einem Mieter vom Vermieter so aufzuschlüsseln, dass der Mieter sie in seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen kann. So lautet eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 18 S 339/16) in diesem Jahr. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet dem Mieter eine Steuerbescheinigung zu erteilen.

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