Kick-Back auch bei Anlageberatern anwendbar?
Ist die Rechtsprechung des BGH über die Aufklärungspflicht der Banken über Rückvergütungen (sog. “kick-backs“) auf Anlageberater übertragbar?
Vor kurzem entschied das OLG Stuttgart (Az.: 13 U 42/09), dass auch ein Anlageberater, der einem Kunden einen Falk-Fonds 68 sowie Falk-Fonds 75 empfohlen hatte, seine Beratungspflichten verletzt hat, indem er dem Anleger die erhaltene Innenprovision verschwiegen hatte. Das OLG Stuttgart verurteilte diesen Anlageberater zu Schadensersatz in vollem Umfange.
Viele Anleger gaben sich der Hoffnung hin, dass auch allgemeine Anlageberater für verschwiegenes kick-back haften und entsprechend in Anspruch genommen werden können.
Dieser Hoffnung haben jedoch nun zwei weitere Oberlandesgerichte eine Abfuhr erteilt. Das OLG Bremen stellte in einer am 19.03.2010 verkündeten Entscheidung zum Falk-Fonds 76 klar, dass nach seiner Auffassung die Rechtsprechung des BGH über die Aufklärungspflicht der Banken über Rückvergütungen nicht auf die Vermittlung von Fonds-Anteilen durch allgemeine Anlageberater übertragbar sei. Während ein Bankkunde im Regelfall nicht damit rechnet, dass die Bank Provisionen für ihre Vermittlungstätigkeit erhält, sondern eher davon ausgeht, die Anlageberatung erfolge als eine nicht gesondert zu vergütende Dienstleistung für den Kunden, weiß der Kunde, der die Dienste einer Anlageberatungsgesellschaft in Anspruch nimmt, dass diese nicht umsonst arbeitet, sondern sich über Provisionen aus den vermittelten Geschäften finanziert.
Die gleiche Auffassung vertritt auch das OLG Köln, welches über einen ähnlichen Fall im Rahmen einer Beteiligung an der Falk-Beteiligungsgesellschaft 75 mbH zu entscheiden hatte. Das Gericht ist der Auffassung, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank (hier: den Anlageberater) an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank (hier: den Anlageberater) umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
In dem Fall, den das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte, hatte der Kunde mit dem Anlageberater einen Beratungsdienstvertrag abgeschlossen, welcher eine „Dauerberatung“ zum Gegenstand hatte und jährlich vergütet wurde. Somit lag ein besonderer Fall der Ausgestaltung des Beratungsmandates vor, welcher nicht ohne weiteres auf allgemeine Anlageberatungsverhältnisse übertragen werden kann.
Eine Entscheidung des BGH zur Frage der Übertragbarkeit der, sogenannten kick-back-Rechtsprechung von Banken auf allgemeine Anlageberater wird demnächst wieder erwartet.
Für Fragen im Zusammenhang mit kick-back-Problemen wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Winter.
LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte
Viele Anleger gaben sich der Hoffnung hin, dass auch allgemeine Anlageberater für verschwiegenes kick-back haften und entsprechend in Anspruch genommen werden können.
Dieser Hoffnung haben jedoch nun zwei weitere Oberlandesgerichte eine Abfuhr erteilt. Das OLG Bremen stellte in einer am 19.03.2010 verkündeten Entscheidung zum Falk-Fonds 76 klar, dass nach seiner Auffassung die Rechtsprechung des BGH über die Aufklärungspflicht der Banken über Rückvergütungen nicht auf die Vermittlung von Fonds-Anteilen durch allgemeine Anlageberater übertragbar sei. Während ein Bankkunde im Regelfall nicht damit rechnet, dass die Bank Provisionen für ihre Vermittlungstätigkeit erhält, sondern eher davon ausgeht, die Anlageberatung erfolge als eine nicht gesondert zu vergütende Dienstleistung für den Kunden, weiß der Kunde, der die Dienste einer Anlageberatungsgesellschaft in Anspruch nimmt, dass diese nicht umsonst arbeitet, sondern sich über Provisionen aus den vermittelten Geschäften finanziert.
Die gleiche Auffassung vertritt auch das OLG Köln, welches über einen ähnlichen Fall im Rahmen einer Beteiligung an der Falk-Beteiligungsgesellschaft 75 mbH zu entscheiden hatte. Das Gericht ist der Auffassung, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank (hier: den Anlageberater) an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank (hier: den Anlageberater) umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
In dem Fall, den das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte, hatte der Kunde mit dem Anlageberater einen Beratungsdienstvertrag abgeschlossen, welcher eine „Dauerberatung“ zum Gegenstand hatte und jährlich vergütet wurde. Somit lag ein besonderer Fall der Ausgestaltung des Beratungsmandates vor, welcher nicht ohne weiteres auf allgemeine Anlageberatungsverhältnisse übertragen werden kann.
Eine Entscheidung des BGH zur Frage der Übertragbarkeit der, sogenannten kick-back-Rechtsprechung von Banken auf allgemeine Anlageberater wird demnächst wieder erwartet.
Für Fragen im Zusammenhang mit kick-back-Problemen wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Winter.
LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte
von Renate Winter
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