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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
10.02.2011 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 445 mal gelesen)
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Ohne Namensnennung keine Anerkennung als Betriebsausgaben

Betriebseinnahmen und -ausgaben sind penibel genau zu dokumentieren. Nachlässigkeiten und fehlende Kooperation mit den Finanzämtern können ansonsten die Existenz kosten, wie ein vom Finanzgericht Hamburg entschiedener Fall zeigt.

Betriebseinnahmen und -ausgaben sind penibel genau zu dokumentieren. Nachlässigkeiten und fehlende Kooperation mit den Finanzämtern können ansonsten die Existenz kosten, wie ein vom Finanzgericht Hamburg entschiedener Fall zeigt. 5 Fahrzeuge mit wechselnden Fahrern betrieb ein Taxiunternehmer. Zwischen 2004 und 2006 gab er allerdings nur einen Gesamtumsatz von 120.000 Euro und einen Gewinn von 20.000 Euro an. Weil er verheiratet ist und drei Kinder hat, wurde die Einkommensteuer auf Null festgesetzt.

Dann gab es eine Betriebsprüfung, die verschiedene Beanstandungen zutage förderte. So hatte der Taxiunternehmer keine Schichtzettel geführt und bei den Laufleistungen der Fahrzeuge kam es zu Unregelmäßigkeiten. Die Konsequenz: Eine saftige Steuernachzahlungsforderung in Höhe von 114.000 Euro.
Der um seine Existenz bangende Unternehmer rief hilfesuchend das Finanzgericht Hamburg an, konnte aber letztlich nichts ausrichten. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass das Finanzamt pro Veranlagungsjahr Mehrumsätze von 95.000 Euro bei 80.000 Euro zusätzlichen Ausgaben für Personal und Kraftstoff angenommen hatte. Mit diesem Mehrgewinn hätte der Unternehmer durchaus leben können. Was ihm aber letztlich das Genick gebrochen hat, war die Tatsache, dass er dem Finanzamt trotz Aufforderung nicht mitgeteilt hatte, wer die Empfänger dieser vermuteten Betriebsmehrausgaben waren. „Das Gesetz ( § 160 Abgabenordnung, AO) sieht vor, dass nicht zuordenbare Betriebsausgaben steuerlich unberücksichtigt bleiben”, erklärt der Pressesprecher der RAK Stuttgart, Rechtsanwalt Claus Benz. Die bittere Folge: die Umsatzschätzungen des Finanzamtes schlugen bei dem Unternehmer nahezu ungekürzt auf den Gewinn durch, der sodann voll zu versteuern war.
“Eine saubere Buchführung ist heute in allen Branchen das A und O. Außerdem sollten Unternehmen so früh wie möglich einen Rechtsberater hinzuziehen, wenn sie das Gefühl beschleicht, dass mit ihren Steuern etwas nicht stimmt”, rät Rechtsanwalt Benz, der zudem daran erinnert, dass es für solche und andere Fälle seit Jahrzehnten Fachanwälte für Steuerrecht gibt.

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