Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten/Ingenieurs
Erbringt ein Architekt oder ein Ingenieur Leistungen (z.B. für die Planung eines Hauses), muss er eine sog. Honorarschlussrechnung (HSR) erstellen. Nur wenn diese HSR bestimmte Mindestanforderungen enthält, wird sie fällig. Vorher muss der Auftraggeber/Bauherr nicht bezahlen.
Für Honorarforderungen eines Architekten oder eines Ingenieurs gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Dort ist in § 8 Abs. 1 aber lediglich die Rede davon, dass die HSR „prüffähig“ sein muss.
Den Begriff der Prüffähigkeit haben die Gerichte definiert. Eine prüfbare HSR muss danach in aller Regel unter Nennung der entsprechenden Paragraphen der HOAI Angaben machen
• zum zugrunde liegenden Vertragsverhältnis
• zur maßgeblichen Fassung der HOAI
• zum abgerechneten Leistungsbild
• zur verwendeten Honorartafel
• zu den anrechenbaren Kosten
• zur Honorarzone
• zum Honorarsatz
• zu den erbrachten und abgerechneten Leistungen (Angabe der Leistungsphasen und der hierfür von der HOAI vorgesehenen Prozentsätze sowie Angaben der erbrachten und abgerechneten Leistungen in Prozentsätzen)
• zu Zuschlägen oder sonstigen besonderen Abrechnungsmodalitäten und
• zum Mehrwertsteuersatz.
Zu letzterem gibt es eine neue Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: 5 U 68/07). Das Gericht entschied, dass eine nicht korrekt nach dem Umsatzsteuerrecht ausgestellte HSR nicht die Fälligkeit beeinflusst. Jedoch habe der Auftraggeber/Bauherr einen Anspruch darauf, dass er richtig als Rechnungsempfänger bezeichnet werde. In dem durch das OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war der Rechnungsempfänger eine GmbH. Der Architekt hatte aber nicht die Firma, sondern nur deren Geschäftsführer in die Adresszeile geschrieben. Erst im Prozess reichte der Architekt eine korrekte HSR nach. Folge in derartigen Fällen: Klagt der Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen HSR und erklärt der Auftraggeber (Beklagte) ein Zurückbehaltungsrecht, woraufhin der Architekt eine überarbeitete HSR nachreicht, wird der Architekt auf den Verfahrenskosten sitzen bleiben, wenn der Auftraggeber nunmehr die Rechnung bezahlt und den Rechtsstreit „für erledigt“ erklärt.
Weiter muss eine prüffähige HSR für die Gebäudeplanung den von § 10 Abs. 2 HOAI vorge-gebenen dreiteiligen Aufbau, d.h. eine getrennte Aufteilung der Leistungsphasen 1-4, 5-7 und 8-9, folgen und geleistete Abschlagszahlungen sowie den sich ergebenden Restbetrag angeben. Aufgrund der o.g. Entscheidung des OLG Düsseldorf sollte zudem auch der Rech-nungsempfänger korrekt angegeben werden. Letzteres ist zwar nicht zwingend für die Prüf-fähigkeit der HSR, kann aber zu einem Zurückbehaltungsrecht führen mit der Folge, dass der Architekt/Ingenieur evtl. auf den Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltskosten, ggf. Sachverständigenkosten!) sitzen bleibt.
Den Begriff der Prüffähigkeit haben die Gerichte definiert. Eine prüfbare HSR muss danach in aller Regel unter Nennung der entsprechenden Paragraphen der HOAI Angaben machen
• zum zugrunde liegenden Vertragsverhältnis
• zur maßgeblichen Fassung der HOAI
• zum abgerechneten Leistungsbild
• zur verwendeten Honorartafel
• zu den anrechenbaren Kosten
• zur Honorarzone
• zum Honorarsatz
• zu den erbrachten und abgerechneten Leistungen (Angabe der Leistungsphasen und der hierfür von der HOAI vorgesehenen Prozentsätze sowie Angaben der erbrachten und abgerechneten Leistungen in Prozentsätzen)
• zu Zuschlägen oder sonstigen besonderen Abrechnungsmodalitäten und
• zum Mehrwertsteuersatz.
Zu letzterem gibt es eine neue Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: 5 U 68/07). Das Gericht entschied, dass eine nicht korrekt nach dem Umsatzsteuerrecht ausgestellte HSR nicht die Fälligkeit beeinflusst. Jedoch habe der Auftraggeber/Bauherr einen Anspruch darauf, dass er richtig als Rechnungsempfänger bezeichnet werde. In dem durch das OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war der Rechnungsempfänger eine GmbH. Der Architekt hatte aber nicht die Firma, sondern nur deren Geschäftsführer in die Adresszeile geschrieben. Erst im Prozess reichte der Architekt eine korrekte HSR nach. Folge in derartigen Fällen: Klagt der Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen HSR und erklärt der Auftraggeber (Beklagte) ein Zurückbehaltungsrecht, woraufhin der Architekt eine überarbeitete HSR nachreicht, wird der Architekt auf den Verfahrenskosten sitzen bleiben, wenn der Auftraggeber nunmehr die Rechnung bezahlt und den Rechtsstreit „für erledigt“ erklärt.
Weiter muss eine prüffähige HSR für die Gebäudeplanung den von § 10 Abs. 2 HOAI vorge-gebenen dreiteiligen Aufbau, d.h. eine getrennte Aufteilung der Leistungsphasen 1-4, 5-7 und 8-9, folgen und geleistete Abschlagszahlungen sowie den sich ergebenden Restbetrag angeben. Aufgrund der o.g. Entscheidung des OLG Düsseldorf sollte zudem auch der Rech-nungsempfänger korrekt angegeben werden. Letzteres ist zwar nicht zwingend für die Prüf-fähigkeit der HSR, kann aber zu einem Zurückbehaltungsrecht führen mit der Folge, dass der Architekt/Ingenieur evtl. auf den Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltskosten, ggf. Sachverständigenkosten!) sitzen bleibt.
von Maximilian Koch
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