Online-Shops: Sofortüberweisung als einzige Zahlungsoption unzulässig?
Die Zahlung per Sofortüberweisung findet sich in immer mehr Online-Shops. Soweit die Sofortüberweisung aber die einzige kostenlose Zahlungsoption für den Verbraucher ist, ist dies unzulässig. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/Main auf die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 06 O 458/14) stellte dabei klar, dass diese Zahlungsoption durchaus von Online-Händler angeboten werden dürfe, aber nicht als alleinige Zahlungsoption, bei der Kunden sensible Daten preisgeben müssen.
Die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb bot auf ihrem Internetportal start.de als Zahlungsoption für einen Flug nur die Sofortüberweisung oder eine Kreditkartenzahlung gegen ein zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro an. Hierin sah das Landesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 06 O 458/14) einen Verstoß gegen das bürgerliche Recht, wonach ein Kunde zumindest eine Zahlungsoption haben muss, die keine weiteren Kosten für ihn begründet. Als zumutbare Zahlungsoptionen nannte das Gericht etwa die Barzahlung, die Zahlung per EC-Karte, Überweisung oder Lastschrifteinzug. Außerdem sei diese Zahlungsoption für Verbraucher unzumutbar, da sie Einblicke in sensible Daten mit sich bringe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen Az.: 11 U 123/15) ) legte einen anderen Maßstab an die Zumutbarkeit des Verbrauchers an. Wichtig sei, welcher Mehraufwand für den Verbraucher mit der Zahlungsoption verbunden ist. Oder auch welche Sicherheits- und Missbrauchsgefahren bestehen. Im vorliegenden Fall konnten die Frankfurter Richter keine Unzumutbarkeit in der Zahlungsoption Sofortüberweisung für den Verbraucher erkennen.
Die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb bot auf ihrem Internetportal start.de als Zahlungsoption für einen Flug nur die Sofortüberweisung oder eine Kreditkartenzahlung gegen ein zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro an. Hierin sah das Landesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 06 O 458/14) einen Verstoß gegen das bürgerliche Recht, wonach ein Kunde zumindest eine Zahlungsoption haben muss, die keine weiteren Kosten für ihn begründet. Als zumutbare Zahlungsoptionen nannte das Gericht etwa die Barzahlung, die Zahlung per EC-Karte, Überweisung oder Lastschrifteinzug. Außerdem sei diese Zahlungsoption für Verbraucher unzumutbar, da sie Einblicke in sensible Daten mit sich bringe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen Az.: 11 U 123/15) ) legte einen anderen Maßstab an die Zumutbarkeit des Verbrauchers an. Wichtig sei, welcher Mehraufwand für den Verbraucher mit der Zahlungsoption verbunden ist. Oder auch welche Sicherheits- und Missbrauchsgefahren bestehen. Im vorliegenden Fall konnten die Frankfurter Richter keine Unzumutbarkeit in der Zahlungsoption Sofortüberweisung für den Verbraucher erkennen.
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